Fenster vergroessern und Umnutzung NRW

Frage: Ich würde gerne ein vorhandenes Fenster nach unten bis kurz vor den Boden vergrößern. Brauche ich hierzu eine Genehmigung? Ich wohne in NRW-Wuppertal. Ich würde auch gerne meine kellerräume(die im Erdgeschoss sind) zu einer 2-zimmerwohnung umbauen lassen, ist eine genehmigung nötig oder kann ich mit Handwerker arbeiten?

Antwort: Wie hier schon besprochen, brauchen Sie für die Vergrößerung des Fensters in NRW keine Genehmigung. Siehe:
15. Oct 2009   | Email | Nach oben
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Umbau Genehmigung

Frage: ich habe leider auch mehrere Fragen. Ich habe ein Haus (Reihenendhaus von 1963)von meiner Tante geerbt und will dieses umbauen: 1.muss ich für den normalen Umbau eine Genehmigung beim Amt einholen, sprich vom Statiker berechnete nicht tragende Wand einreissen. Desweiteren weiss ich nicht,ob damals (circa 1985) ein Genehmigung für den Ausbaus des Daches eingeholt wurde und,ob der 1963 errichtete Balkon den heutigen Anforderungen entspricht und ich bei einer möglichen Bauaufsicht vom Amt das dann ändern müssten. Ich wäre über eine Antwort sehr dankbar.

Antwort: Ich habe jetzt nicht in sämtliche LBOs aller Bundesländer geschaut. Aber normalerweise sind solche Umbaumaßnahmen innerhalb des Gebäudes genehmigungsfrei.
15. Oct 2009   | Email | Nach oben
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Gaube Genehmigung Statik

Frage: ich möchte eine Gaube errichten, die in den Maße nicht größer ist als das jetztige Dachflächenfenster, die neue Gaube hätte das gleiche Gewicht wie das entfernte Fenster und zusätzlicher Dachsteine. Ich möchte ein Fenster vertikal einbauen können, weil das alte Dachflächenfenster undicht geworden ist. Benötige ich hierfür eine Baugenehmigung oder sonstige Statik oder andere Gutachten?

Antwort: Ich weiß nicht, wo Sie wohnen. In Bayern z.B. sind Gauben verfahrensfrei, in anderen Bundesländern nicht.
07. Oct 2009   | Email | Nach oben
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Groesse Haus

Frage: Im Bebauungsplan zu meinem Grundstück (in BW) steht, dass ich ein Wohnhaushaus mit zwei Vollgeschossen bauen darf. Aufenthaltsräume, die sich in Geschossen befinden, die keine Vollgeschosse sind, müssen, samt zugehörigen Treppenräumen, mit ihren Umfassungswänden zur GFZ gerechnet werden. Die Anzahl der Geschosse ist nicht geregelt. Zwei Wohneinheiten sind erlaubt. Es handelt sich um ein reines Wohngebiet. Bitte prüfen Sie folgende Berechnungen. Grundstücksgröße: 433 m2 Grundfläche GRZ: 0,4 Das entspricht 173,2 m2 Ich möchte ein Haus mit zwei Vollgeschossen (EG und 1.OG) und einer Grundfläche von 14 x 8 m, also 112 m2 und an das Haus eine Garage mit 6,5 x 6 m, also 39 m2 bauen. Das Haus soll innerhalb des Baufensters errichtet werden. Die Garage ragt 0,7 m (4,2 m2) in die 3 m breite Abstandsfläche zum Nachbargrundstück. Es gibt daher immer noch 2,3 m Abstand. Wenn ich mich richtig informiert habe, darf ich mit Stellplätzen, Außentreppen, Zufahrten und Wegen die zulässige Grundfläche um 50% überschreiten. Haus + Garage 112 m2 + 39 m2 = 151 m2 < 173,2 Terrassen, die an das Haus angebaut werden, müssen zu 100% angerechnet werden, oder? Dann kommen 16 m2 dazu. Somit wären das 167 m2 die zu 100% gerechnet werden Die erhöhte Grundfläche ist dann 0,4 x 1,5 = 0,6 433 x 0,6 = 259,8 m2 259,8 m2 - 167 m2 = 92,8 m2 Bleiben 92,8 m2 für die zwei Stellplätze, die ich vor der Garage benötige (gefangene Stellplätze sind zulässig). Insgesamt benötige ich 4 Stellplätze (2 pro Wohneinheit und 2 sind auch geplant). Wenn ich die Stellplätze ca. 6 m x 5m groß mache, so werden hierfür 30 m2 abgezogen. Bleiben noch 62,8 m2 für z.B. Wege oder weiter Stellplätze. Geschoßfläche GFZ: 0,7 Das entspricht 303,1 m2 Die zwei Vollgeschosse haben jeweils 112 m2. Zusammen 224 m2. 303,1 m2 - 224 m2 = 79,1 m2 . Kann ich jetzt 79,1 m2 der Geschoßfläche im Dachgeschoß als Aufenthaltsräume nutzen wenn ich eine Loggia mit 112 m2 - 79,1 m2 = 32,9 m2 erstelle. Kann Ich dann mit einer Grundfläche des Dachgeschosses von 79,1 m2 rechnen auch wenn das Dach über die Loggia gebaut wird? Ist eine Loggia ein Aufenthaltsraum? Die Raumhöhe im DG ist weniger als ¾ der Grundfläche höher als 2,3m gemessen von Oberkante Fußboden DG zur Oberkante Dachhaut. Damit ist das Dachgeschoß kein Vollgeschoß, oder? Sind Bäder und Flure Aufenthaltsräume und wenn nicht kann ich deren Flächen zusammen mit den zugehörigen Umfassungswänden von den 32,9 m2 der Loggia abziehen? Also die Loggia kleiner machen? Die zulässige Traufhöhe (Wandhöhe) beträgt 7m. Diese möchte ich auch voll ausnutzen. Bei einer Dachneigung von 40 Grad und bei einer Dachgiebelwandbreite von 8 m ergibt sich, dass der First auf 10,36 liegt. Ist das zu hoch? Bis zu einer Wandhöhe von 7m sind sogar 45 Grad zulässig. Die Hälfte des Garagendaches möchte ich als Dachterrasse nutzen (ca. 20 m2). Ist das zulässig? Die Dachterrasse befindet sich innerhalb des Baufensters. Ist eine Überdachung dieser Terrasse erlaubt? Leider habe ich viele Fragen. Ich war bereits bei einem Architekten, da ich wegen der Finanzierung dringend wissen muss wie groß ich bauen darf. Leider konnte dieser mir bei diesen Fragen nicht richtig weiterhelfen. Wenn es Ihnen möglich wäre meine Angaben zu prüfen und die vielen Fragen zu beantworten wäre ich Ihnen sehr dankbar

Antwort: Mir ist nicht ganz klar, warum Ihnen der Kollege da nicht weiterhelfen konnte.
07. Oct 2009   | Email | Nach oben
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Umnutzung und Steuer

Frage: Hallo zusammen. Erstmal vielen Dank für Ihre Mühen. Mein Frage stellt sich im Rahmen eines möglicen zukünftigen Hauskaufs. Das Haus in NRW besteht zur Zeit aus einer Wohneinheit und einem vom Besitzer genutzten Gewerbeeinheit. Diese gewerbeeinheit will der jetzge Besizter auch gerne weiter nutzen und wir streben einen Ausbau des DG in eine Wohnung für meine Schwiegereltern an. Hierzu nun die Fragen: 1. Welche Anforderungen muss diese Wohnung genügen, damit ein Mietvertrag und somit auch Umbauarbeiten und die Mieteinnahmen steuerlich beim Finanzamt anerkannt werden? Oder ist auch Untermietvertrag oder Ähnliches möglich? 2. Die Gemeinde mahnte an, dass durch die Nutzung des Wohngebäudes in zwei Wohneinheiten (ist das denn nötig, vgl. Frage 1) und somit insgesamt drei Einheiten im Gebäude, explizite und verschärfte Bauvorschriften eingehalten und geprüft werden müssen. Was heißt das? Vielen Dank noch einmal für Ihre Antworten.

Antwort: Was die steuerlichen Aspekte angeht, so sind Sie hier an der falschen Adresse. Da sollten Sie besser Ihren Steuerberater fragen.
07. Oct 2009   | Email | Nach oben
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Aussenkamin

Frage: Wir würden gerne in Baden-Württemberg einen Außenkaminzu für einen neu einzurichtenden Kaminofen mit Heizungsunterstützung an unser Haus ansetzen. Nun rieten uns Bekannte wegen der Nähe zum Nachbarn davon ab---es sind nur 2 Garagenbreiten Platz zwischen den Häusern,sie meinten es könnte wegen der doch gelegentlich anfallenden Geruchs und Staubbelastung zu Problemen kommen. Wo finden wir für derartige Fragen ( Abstanzregelungen und mehr) Erklärungen. Oder müssen wir gar unseren Nachbran um Erlaubnis bitten? Hoffen natürlich Sie wissen Rat.

Antwort: Die Vorschriften für Feuerungsanlagen und somit auch Kaminen finden Sie in der Feuerungsverordnung (FeuVO).
07. Oct 2009   | Email | Nach oben
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BMZ

Frage: Hallo, Wenn ich ein Grundstück von 40 x 60 m habe, und darauf ein Gebäude mit den Maßen 40 x 34 m bauen möchte, wie errechne ich dann anhand der BMZ die max. Gebäudehöhe? Zur Info, das Grundstück steht in einem Industriegebiet und somit gilt die BMZ von 10,0.

Antwort: Was die Baumassenzahl (BMZ) ist und wie man sie ermittelt steht in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) unter
07. Oct 2009   | Email | Nach oben
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Zusaetzliches Vollgeschoss

Frage: wir haben eine Frage zum Thema Baurecht bzw. der "geschoßigkeit". Laut Bauverordnung Schleswig Holstein ist ein Vollgeschosse oberirdische Geschosse, wenn sie über mindestens drei Viertel ihrer Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,30 m haben; die Höhe der Geschosse wird von der Oberkante des Fußbodens bis zur Oberkante des Fußbodens der darüber liegenden Decke, bei Geschossen mit Dachflächen bis zur Oberkante der Dachhaut gemessen. wir planer aktuell gerade ein "Stadthaus" "eckiger Würfel) jetzt fehlen uns circa 20 cm an Höhe Außen Rundherrum im OG , wir hätten oben gerne Rundherrum die Außenmaße Rohbaudecke unterkante Dach 2,20m Laut Bebaueungsplan dürfen wir aber nur ein geschoßig bauen max. Dachneigung 20°.Jetzt haben wir alles ausgereizt und kommen Außen leider nur auf 1,98m Rohdecke bis unterkante Dach. http://www.bilder-space.de/show.php?file=06.09vAA0Sb4feCTD08z.JPG gibt es irgendeine Möglichkeit außer ein Staffelgeschoß um unsere Fehlenden 20cm höher zu bauen ?

Antwort: Sie können einen Antrag auf Befreiung von der Auflage, nur ein Vollgeschoss bauen zu dürfen, stellen.
07. Oct 2009   | Email | Nach oben
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