Nutzungsaenderung und Abriss verfahrensfrei

Frage: -1- Ist es richtig, daß die Nutzungsänderung eines bestehenden Raumes in einem Wohngebäude erst ab einer bestimmten Flächengröße bzw. ab einem bestimmten Kubikmeter-Wert genehmigungspflichtig ist? -2- Bis zu welchem Umfang (z.B.Rauminhalt) ist der Abriß eines Gebäudeteils "auflagenfrei"? Zählt eine solche Maßnahme ab einem bestimmten Umfang bereits als "bauliche Veränderung" und zu welchem Zeitpunkt wird in einem solchen Fall der Standsicherheitsnachweis zu erbringen sein?

Antwort: Auf eine schwammige Frage nun also auch eine ebensolche Antwort.
13. Jul 2009   | Email | Nach oben
Kategorie:

Garage Berlin

Frage: auf unserem Grundstück in Berlin steht ein alter Schuppen ca. 9x2,5m. Der soll abgerissen werden. Dafür wollen wir, an anderer Stelle des Grundstücks, an der Grenze zum Nachbarn, einen neuen Schuppen bauen ca 6x4,5m. Wenn ich die Bauordnung richtig verstehe sind Garagen/Stellplätze bis 30m2 genehmigungsfrei. Was ist mit einem Schuppen (in dem auch Fahrräder/Motorrad) untergestellt werden?

Antwort: Dass Garagen/Stellplätze bis 30m²genehmigungsfrei sind, ist richtig, allerdings nur im Innenbereich. Ich gehe aber mal davon aus, dass Sie sich in diesem befinden.
11. Jul 2009   | Email | Nach oben
Kategorie:

Flurbreite Rheinland-Pfalz

Frage: In unserem fünfgeschossigen 30-Parteien Wohnhaus soll eine Wärmedämmung an den Flurwänden angebracht werden, durch welche der Flur von derzeit 156 cm auf weniger als 120 cm verschmälert wird. Dadurch kann man, meines Ermessens nach, nicht mehr mit einer beladenen Krankentrage aus einer Wohnung in den Flur gelangen, weil die Türöffnung und der Flur dann zu schmal sind. In der Landesbauordnung RLP habe ich keine Maßangaben gefunden. Wie ist dies zu beurteilen? Welche Richtlinie ist hier anzuwenden?

Antwort: In der Landesbauordnung (LBauO) Rheinland-Pfalz steht zu notwendigen Fluren folgendes:
09. Jul 2009   | Email | Nach oben
Kategorie:  |  |  |  |  | 

Terrasse auf Garage BW

Frage: terassen nutzung auf die garage die an der grenze steht.funktionirt das?vom nachbar hab ich ok (sogar schriftlich)BW

Antwort: Wenn Ihr Nachbar nichts dagegen hat, dann machen Sie das.
09. Jul 2009   | Email | Nach oben
Kategorie:  | 

Pergola und Sichtschutz Brandenburg

Frage: Guten Tag und vielen Dank für Ihre Seite: sehr informativ und hilfreich. Meine Frage: Brandenburg. Wir möchten eine einläufige Pergola (ohne Überdachung!) also wirklich ein Rankgerüst entlang unserer strassenseitigen Grundstücksgrenze ca. 1-1,50 m von Grundstücksgrenze nach innen versetzt, errichten. Auch soll sie stark berankt werden. Tiefe erhält sie nur durch die Reiter von ca. 60 cm(20 cm strassenseitig/ 40cm grundstücksseitig). Aber wir möchten sie zwischen den Holzständern bis zur Höhe von 1,80 ausfachen (schließen): Sichtschutz. Die Pergola selst sollte gerne eine Höhe von ca. 2,20 - 2,40 m haben. Pergolen sind nach Brandenburger Bauordnung genehmigungsfrei und Einfriedungen bis zu einer Höhe von 2 m. Aber ist diese Konstruktion an dieser Stelle im Garten (entlang der Strasse) nun noch eine Pergola im Sinne des Baurechts oder eine Einfriedung ? (als die sie natürlich gedacht ist). Vielen Dank vorab.

Antwort: Ich denke, das ist ein Grenzfall. Wenn Sie die Zwischenräume zwischen den Ständern schließen, dann ist das für mich schon eine Einfriedung. Diese wäre mit 1,80m Höhe ja auch genehmigungsfrei.
09. Jul 2009   | Email | Nach oben
Kategorie:  | 

Anbau an Reihenhaus verhindern

Frage: ich besitze ein 2 geschossiges Finnenreihenhaus. Die Außen- und Innenwände sind aus Holz, die Trennwand zum Nachbar aus Stein. Die Siedlung steht unter Denkmalschutz. Nun wollen unsere Nachbarn, im rechten Winkel einen ca. 4,5 m langen Anbau an das vorhandene Gebäude anbauen. Der Stadtkonservator hat dieses Projekt genehmigt, mit der Auflage, dass der Anbau 2 Meter von der Grundstücksgrenze beginnen soll. Dazu muss jedoch der Bebauungsplan geändert werden. Diese Änderung wird in Kürze dem Rat der Stadt vorgelegt. Da ich gegen diesen Anbau bin, denn dieser Anbau würde einen erheblichen Schatten werfen, und durch die vorgeschriebenen kleine Fenster würde noch weniger Licht in mein Haus gelangen, usw. suche ich nach Gründen, die ich dem Rat mitteilen kann. Besonders sehe ich eine Gefahr im Brandfalle, wenn ich richtig liege, muss hier ein Abstand von 3 Meter eingehalten werden (ich bin sogar der Meinung, dass bei einem Holzhaus ein größerer Abstand sinnvoll wäre ). Bitte helfen Sie mir und auch vielen meiner anderen Nachbarn weiter.

Antwort: Ihnen geht es um die Verschattung. Dann bringen Sie dieses Argument vor, aber machen Sie sich keine allzu großen Hoffnungen.
08. Jul 2009   | Email | Nach oben
Kategorie:  |  | 

Sichtschutz BW

Frage: ich benötige eine verlässliche aussage im bezug auf einen sichtschutz in BW. Habe zwar in der LBO und Nachbarrecht gelesen, kenne aber die verknüpfung nicht ob das eine das andere aushebelt. Hier nun die eckdaten Haus badenwürtemberg kein bebauungsplan auf der grenze an welcher der sichtschutz errichtet werden soll, steht ein carport,mit dem die zulässige fläche von 25m² aufgebraucht wird. nun soll ein sichtschutz (tote einfriedung) dahinter errichtet werden. ich möchte diesen gerne 2,0 bis 2,2m höhe ausbilden. deshalb würde ich 1m von der grenze wegbleiben somit hätte ich ja reserve bis 2,5m höhe. der sichtschutz soll eine länge von max 16m länge haben. ist dies zulässig? darf ich das? ohne dass es angriffspunkte duch die nachbarn geben kann. möchte nichts errichten was ich nicht darf im gegenzug aber auch das machen dürfen was mir gefällt und was erlaubt ist (Verfahrensfrei) vielen dank für ihre mühe, hilfe

Antwort: Ich hoffe, dass unsere Aussagen einigermaßen verlässlich sind. Verbindlich, im Sinne von: „die haben das gesagt, darauf berufe ich mich und wenn´s nicht klappt, dann sind die verantwortlich“, sind sie aber nicht.
08. Jul 2009   | Email | Nach oben
Kategorie:  | 

Garagen GRZ

Frage: Hallo liebes Frag-den-Architekten-Team, wir haben in einer Gemeinde in B-W ein Grundstück gesehen, was uns zusagen würde. Jetzt möchten wir gerne abklären, was wir drauf bauen dürfen, bevor wir es kaufen. Die maximal zulässige Grundfläche für ein Einfamilienhaus ist 144m² laut Bebauungsplan. Wir brauchen zusätzlich zum Haus noch drei geräumige Garagen, was sich auf dem Grundstück auch gut unterbringen lässt. Diese Garagen hätten wir gerne in Verlängerung des Hauses, sozusagen "angedockt", damit man im Trockenen durch die Garagen in das Wohnhaus gelangen kann. Frage: zählen "angedockte" Garagen zur Hausgrundfläche? Falls ja: gibt es einen Trick, wie man das hinbekäme, die Garagen ans Haus ("warm") anzubinden, und dennoch zu erreichen, dass beide Bauwerke als "Einzelbauwerke" angesehen werden können? Und: bestünde Ihrer Erfahrung nach darüberhinaus die Möglichkeit, einen Teil der Garagendachfläche als Dachterrasse zu nutzen? Herzlichen Dank für Ihre Antwort!

Antwort: Garagen und Stellplätze sowie ihre Zufahrten sind auf die Grundflächenzahl (GRZ) nur bedingt anzurechnen.
07. Jul 2009   | Email | Nach oben
Kategorie:

More Pages:
Previous    25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39    Next
 

Home | Kontakt | RSS | Disclaimer | Impressum
© Frag den Architekt 2010