Wohnbauliche Nutzung

Frage: ich habe im Grundstücks-Kaufvertrag von meinen Eltern einen Absatz gefunden, zu dem ich Fragen habe und hoffe, dass mir jemand bei der Klärung helfen kann: Innerhalb einer bestimmten Frist, muss dem Verkäufer des Flurstückes eine Nachzahlung erbracht werden, wenn der Kaufgegenstand oder ein Teil davon einer wohnbaulichen Nutzung zugeführt wird. Nun möchten meine Eltern auf dem angrenzenden Flurstück (allgemeines Wohngebiet) eventuell bauen und wir fragen uns, ob das neue Flurstück mitgenutzt werden könnte, ohne dafür zu zahlen. Auf dem neuen Flurstück soll kein Wohnhaus entstehen. Kann die Fläche aber "kostenfrei" für die nachfolgenden Punkte verwendet werden, weil diese nicht zur wohnbaulichen Nutzung gehören? - Anrechnung zur Grundfläche "altes" Flurstück - Anrechnung zur Geschoßfläche "altes" Flurstück - Bau von Garage(n) - Bau von Abstellplatz / Carport(s) - Zufahrt / Weg zum "alten" Flurstück Vielen Dank im Voraus für die Erklärung was eine wohnbauliche Nutzung ist.

Antwort: Was eine wohnbauliche Nutzung ist, erklärt sich eigentlich von selbst. Eine Bebauung mit einem Gebäude mit Wohneinheiten.
24. Nov 2009   | Email | Nach oben
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Grenzueberbauung

Frage: ich habe eine Gebäude BJ 1880 in Grenzbebauung. Die Abmarkung an der Grundstücksgrenze ist in Flucht der Traufkante. Jetzt streitet mein Nachbar, dass ich bei der Errichtung einer Fassdenverkleidung innerhalb der Traufkante diese 10cm auf seinem Grundstück errichtet habe, diese soll ich zurück bauen. Der Nachbar kaufte diese Grundstück 1998, mit dem Vorbesitzer gab es keine Grenzprobleme. Die Verkleidung habe ich 2001 errichtet. Gibt es aufgrund des Baujahres eine generelle Entscheidung / Festlegung, dass die Traufkante Grundstücksgrenze ist? Die Behauptung des Nachbarn ist, dass die Mauerwerksgrenze = Grundstücksgrenze ist. Ich habe ein Rechtsverfahren eingeleitet, mir liegt die Klagschrift im Entwurf vor, hätte aber von ihnen gerne noch eine Stellungnahme. Unter welchen Rechtsbedingungn muss mich der Nachbar auf dessen Grundstück lassen um z.B. Rinnen zu säubern, Reparaturen am Gebäude ausführen etc.? Ich bedanke mich im Voraus für Ihre Informationen.

Antwort: Wo die Grundstücksgrenze ist, hat mir Ihrem Haus erst einmal gar nichts zu tun. Sie werden mir sicher zustimmen, dass im Regelfall das Grundstück zuerst da war.
24. Nov 2009   | Email | Nach oben
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Balkon Reihenhaus NRW

Frage: Hallo, wir haben ein Reihenmittelhaus in NRW. Dieses haben wir 2003 um 1,30 m aufgestockt. Wir möchten nun einen Balkon anbauen. Müssen wir den Balkon bis an die Grenzen setzen, weil hier bereits Grenzbebauung vorgeschrieben ist? Einsichten in Fenster bzw. Ruhebereicht der Nachbarn ist nicht gegeben, da der Balkon in einem 90 Crad Winkel zu den Nachbarhäusern steht, unsere Blickrichtung also gerade aus verläuft, von den Häusern weg. Die Häuser sind 7,25 m breit und die Gärten sind ca. 15 m lang. Die Terrassen der Nachbarn und auch unsere sind überdacht. Können die Nachbarn hier das Gebot der Rücksichtnahme eventuell für sich geltend machen? Vielen Dank im Voraus.

Antwort: Sie müssen den Balkon sicher nicht bis an die Grenze bauen. Ich würde Ihnen im Gegenteil dazu raten, mit dem Balkon so weit von der Grenze wegzubleiben, dass Sie keine Probleme mit dem Nachbarrecht bekommen.
23. Nov 2009   | Email | Nach oben
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Einverstaendnis Miteigentuemer

Frage: Guten Tag, ich habe Ihren Artikel vom August 2009 gelesen. Für mich wäre noch interessant: In einem Mehrfamilienhaus möchte ich ebenfalls eine Dachgaupe anbringen. Benötige ich da die Einwilligung aller Eigentümer oder nur die Mehrheit? Wir sind 6 Eigentümer: 5 haben zugestimmt, eine Enthaltung. Was kann ich machen? Kann dieser eine Eigentümer meine Pläne vereiteln?

Antwort: Da bin ich leider der falsche Ansprechpartner. Das hat mit Baurecht nichts zu tun. Ich denke, da sollten Sie sich besser an einen Anwalt wenden.
23. Nov 2009   | Email | Nach oben
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Nutzungsaenderung Garagendach

Frage: Wir beabsichtigen eine Nutzungsänderung unserer Garage als Dachterrasse. Die Garage steht direkt auf der Grundstücksgrenze. Der Nachbar ist damit einverstanden und würde auch einer Baulasteintragung zustimmen. Auf der Nachbarseite schließt in unmittelbarer Nähe ein freistehender Car-Port an. Kann es unter diesen Voraussetzungen baurechtliche Probleme geben und welche Maximalhöhen für Geländer etc. sind einzuhalten. Das Bundesland ist Sachsen Anhalt.

Antwort: Ich denke weder, dass es da Probleme geben wird, noch dass Ihr Nachbar eine Baulast eintragen lassen muss.
23. Nov 2009   | Email | Nach oben
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Abstand Gartenhaus

Frage: ich bitte um Hilfe bei folgender Frage: Am vergangenen Wochenende stellte ich mit Erstauen fest, dass einer meiner Nachbarn auf seinem, an mein Grundstück grenzenden Gartengrundstück in Baden-Württemberg ein mit Ziegeldach versehenes Gartenhaus gebaut hat in ca. 30 cm Abstand von meinem Garten. Das Haus wird bewohnt von meiner geschiednen Frau und sobald sie das Haus verlassen wird, werde ich versuchen, mir dieses Haus entweder zu vermieten oder besser noch zu verkaufen. Das neu errichtete Gartenhaus ist störend und mindert den Wert des Hauses. Gilt noch dass ein Gebäude (das Gartenhaus) mindestens 3 Meter Abstand zum Nachbargrundstück haben muss? Ich bitte um kurze Nachricht und bedanke mich schon jetzt. Dass diese Auskunft kostenlos ist, ist mir als Vater von fünf unterhaltspflichtigen Kindern sehr angenehm.

Antwort: Die 3m gelten in anderen Bundesländern, in BW sind es normalerweise 2,50m. Allerdings sind auch innerhalb der Abstandsflächen manche Baumaßnahmen zulässig. Siehe Landesbauordnung (LBO) unter
22. Nov 2009   | Email | Nach oben
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Abbruch und Neubau Aussenbereich

Frage: Hallo!Ich plane im Außenbereich (NRW) ein Wohnhaus zu kaufen!!Es besteht aus 2 Teilen!!Ein Fachwerkhaus (Bj 19 Jh.)und einem Anbau (Bj.1901)!!Das Haus ist strak renovierungsbedürftig und wir dzur Zeit von einem älteren Ehepaar bewohnt!!Ich würde das Haus geren kaufen um zum einen ein wenig landwirtschaft zu betreiben (bisschen Gemüse anbauen, Hühner halten)und zum anderen mich später im Alter um meine Eltern zu kümmern!! Ich kenne bereits den §35 BauGB... Es müsste jedoch viel gemacht werden!!Das Dach MUSS neu, Wärmedämmung!!Neue Fenster,neue Heizungsanlage, neue Stromleitumgen usw. Besteht die Möglichkeit das Haus abzureisen und neuzubauen trotz §35?? Wenn ja wie??

Antwort: Diese Möglichkeit sehe ich bei Ihnen eigentlich nicht. Eben aus den Ihnen ja bekannten Einschränkungen durch den §35.
22. Nov 2009   | Email | Nach oben
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Gelaenderhoehe BW

Frage: Ich wohne in einem RH in BA-WÜ zur Miete und habe nun die Möglichkeit das Haus zu kaufen. Wir haben im 2. OG eine Dachterrasse mit einer Umwehrung von ca. 80cm. Diese besteht aus einem gemauerten Sockel 40cm breit und 58cm hoch) darauf ein Metallgeländer mit 25cm Höhe. 1. Entsprechen diese Masse den Bauvorschriften? 2. Kann ich vom Vermieter/Verkäufer (der gleichzeitig auch der Bauträger war) verlangen, dass er das Geländer erhöht, auch wenn ich bereits 2 Jahre dort zur Miete wohne und diesen Mangel nie eingefordert habe? 3. Verändert sich die Sachlage, wenn das übernächste RH nachträglich ein höheres Geländer bekommen hat und die nachfolgend gebauten bereits von Anfang an ein höheres? Danke im voraus.

Antwort: Da die Umwehrung eine Tiefe von 40cm hat, ist sie auch mit einer Höhe von 80cm zulässig. Siehe Ausführungsverordnung zur Landesbauordnung BW (LBOAVO) unter
21. Nov 2009   | Email | Nach oben
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