Laenge Dachvorsprung

Frage: unser Walmdach soll einen Dachüberstand von 50cm bekommen. Mit welchen Toleranzen muß ich rechnen? Mein Bauträger ist der Meinung, dass der Dachüberstand um bis zu 15cm differenzieren kann. Also könnte unser Dachüberstand auch nur 35cm betragen! Was sagt die DIN dazu aus?

Antwort: Das hat nichts mit Toleranzen oder einer DIN zu tun, sondern mit der Wahl des Dachziegels.
24. Nov 2009   | Email | Nach oben
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Wohnbauliche Nutzung

Frage: ich habe im Grundstücks-Kaufvertrag von meinen Eltern einen Absatz gefunden, zu dem ich Fragen habe und hoffe, dass mir jemand bei der Klärung helfen kann: Innerhalb einer bestimmten Frist, muss dem Verkäufer des Flurstückes eine Nachzahlung erbracht werden, wenn der Kaufgegenstand oder ein Teil davon einer wohnbaulichen Nutzung zugeführt wird. Nun möchten meine Eltern auf dem angrenzenden Flurstück (allgemeines Wohngebiet) eventuell bauen und wir fragen uns, ob das neue Flurstück mitgenutzt werden könnte, ohne dafür zu zahlen. Auf dem neuen Flurstück soll kein Wohnhaus entstehen. Kann die Fläche aber "kostenfrei" für die nachfolgenden Punkte verwendet werden, weil diese nicht zur wohnbaulichen Nutzung gehören? - Anrechnung zur Grundfläche "altes" Flurstück - Anrechnung zur Geschoßfläche "altes" Flurstück - Bau von Garage(n) - Bau von Abstellplatz / Carport(s) - Zufahrt / Weg zum "alten" Flurstück Vielen Dank im Voraus für die Erklärung was eine wohnbauliche Nutzung ist.

Antwort: Was eine wohnbauliche Nutzung ist, erklärt sich eigentlich von selbst. Eine Bebauung mit einem Gebäude mit Wohneinheiten.
24. Nov 2009   | Email | Nach oben
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Grenzueberbauung

Frage: ich habe eine Gebäude BJ 1880 in Grenzbebauung. Die Abmarkung an der Grundstücksgrenze ist in Flucht der Traufkante. Jetzt streitet mein Nachbar, dass ich bei der Errichtung einer Fassdenverkleidung innerhalb der Traufkante diese 10cm auf seinem Grundstück errichtet habe, diese soll ich zurück bauen. Der Nachbar kaufte diese Grundstück 1998, mit dem Vorbesitzer gab es keine Grenzprobleme. Die Verkleidung habe ich 2001 errichtet. Gibt es aufgrund des Baujahres eine generelle Entscheidung / Festlegung, dass die Traufkante Grundstücksgrenze ist? Die Behauptung des Nachbarn ist, dass die Mauerwerksgrenze = Grundstücksgrenze ist. Ich habe ein Rechtsverfahren eingeleitet, mir liegt die Klagschrift im Entwurf vor, hätte aber von ihnen gerne noch eine Stellungnahme. Unter welchen Rechtsbedingungn muss mich der Nachbar auf dessen Grundstück lassen um z.B. Rinnen zu säubern, Reparaturen am Gebäude ausführen etc.? Ich bedanke mich im Voraus für Ihre Informationen.

Antwort: Wo die Grundstücksgrenze ist, hat mir Ihrem Haus erst einmal gar nichts zu tun. Sie werden mir sicher zustimmen, dass im Regelfall das Grundstück zuerst da war.
24. Nov 2009   | Email | Nach oben
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Traeger einziehen 2

Frage: Hallo, vielen dank zunächst für diese informative Seite.Wir haben vor kurzem ein Haus BJ.61 erworben. Nun möchten wir einen Durchgang von der Küche ins Wohn-und Essbereich schaffen. Die Wand zwischen Küche und Wohnzimmer ist glaube ich tragend. Ich habe die Zeichnung vor mir und die Wand ist schraffiert(ich kann Ihnen gerne die Seite auch einscannen und zuschicken). Kann ich einfach einen Teil der Wand entfernen ohne Stahlträger einzubauen oder sollte ich doch auf jeden Fall einen Stahlträger einbauen? Oder wie viel kann ich von der Wand entfernen, ohne dass ein Stahlträger notwendig wäre. Die Wand ist insgesammt 5,30 m breit. Vielen dank für ihre Mühen

Antwort: Auch für Sie gelten die Aussagen des vorherigen Artikels Träger einziehen, dessen Wortlaut ich daher nun unverändert anfüge:
23. Nov 2009   | Email | Nach oben
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Traeger einziehen

Frage: ich möchte gerne 2 tragende Wände entfehrnen. Zum einen möchte ich einen großen Wohn- und Essbereich haben, zum anderen möchte ich ein großes Bad haben. Jetzt weiß ich leider nicht, wie ich bei den Durchbrüchen vorgehen muss und was für einen Träger ich einziehen muss. Grundriss kann ich bei Kontaktaufnahme zuschicken.

Antwort: Auch wenn Sie mir den Grundriss zuschickten, könnte und würde ich Ihnen weder verbindlich sagen, wieviel Sie von welcher Wand herausreißen können, noch Angaben zur Dimensionierung des Trägers machen.
23. Nov 2009   | Email | Nach oben
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Balkon Reihenhaus NRW

Frage: Hallo, wir haben ein Reihenmittelhaus in NRW. Dieses haben wir 2003 um 1,30 m aufgestockt. Wir möchten nun einen Balkon anbauen. Müssen wir den Balkon bis an die Grenzen setzen, weil hier bereits Grenzbebauung vorgeschrieben ist? Einsichten in Fenster bzw. Ruhebereicht der Nachbarn ist nicht gegeben, da der Balkon in einem 90 Crad Winkel zu den Nachbarhäusern steht, unsere Blickrichtung also gerade aus verläuft, von den Häusern weg. Die Häuser sind 7,25 m breit und die Gärten sind ca. 15 m lang. Die Terrassen der Nachbarn und auch unsere sind überdacht. Können die Nachbarn hier das Gebot der Rücksichtnahme eventuell für sich geltend machen? Vielen Dank im Voraus.

Antwort: Sie müssen den Balkon sicher nicht bis an die Grenze bauen. Ich würde Ihnen im Gegenteil dazu raten, mit dem Balkon so weit von der Grenze wegzubleiben, dass Sie keine Probleme mit dem Nachbarrecht bekommen.
23. Nov 2009   | Email | Nach oben
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10cm-Wand tragend

Frage: wir möchten in unserer DHH eine Wand zwischen Schlaf- und Kinderzimmer herausreissen und eine Leichtbauwand um 50cm versetzt neu einziehen. Nun stellt sich die Frage, ob die Wand tragend sein könnte. Über der fraglichen Wand ist das Dachstudio, ohne Wand, darunter ist das Wohnzimmer, ebenfalls ohne Wand unter der fraglichen. Laut der Bauzeichnung ist es eine 10cm dicke Wand und Fundamente sind darunter nicht eingezeichnet. Kann diese Wand überhaupt tragend sein???

Antwort: Bei einer solchen Wand können Sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass sie nicht tragend ist.
23. Nov 2009   | Email | Nach oben
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Einverstaendnis Miteigentuemer

Frage: Guten Tag, ich habe Ihren Artikel vom August 2009 gelesen. Für mich wäre noch interessant: In einem Mehrfamilienhaus möchte ich ebenfalls eine Dachgaupe anbringen. Benötige ich da die Einwilligung aller Eigentümer oder nur die Mehrheit? Wir sind 6 Eigentümer: 5 haben zugestimmt, eine Enthaltung. Was kann ich machen? Kann dieser eine Eigentümer meine Pläne vereiteln?

Antwort: Da bin ich leider der falsche Ansprechpartner. Das hat mit Baurecht nichts zu tun. Ich denke, da sollten Sie sich besser an einen Anwalt wenden.
23. Nov 2009   | Email | Nach oben
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