Seitliche Abstandsflaechen Balkon NRW

Frage: ich habe folgendes Problem: Ich möchte in Köln ein ehem. Ledigenwohnheim in ein kleines Hotel umbauen. Auf der Gebäuderückseite ist als 2. Rettungsweg ein Rettungsbalkon mit einer Tiefe von 1 m vorgesehen. Dieser Rettungsbalkon besteht aus 4 Etagen (EG, 1.-3.OG + DG) und ist als freitragende Konstruktion vorgesehen. Vor diese Rettungsbalkone ist ein Treppenhaus aus Stahl mit Überdachung vorgesehen. Mein Problem besteht nun darin, dass das Bauamt Köln sagt, dass die Rettungsbalkone eine seitliche Abstandsfläche auslösen, obwohl diese doch unter 1,50 m sind. Außerdem wird auf ein neues Urteil zu §6 BauONW verwiesen, das ich jedoch nirgendwo finden kann. Können Sie mir helfen?

Antwort: In unserer Republik der Kleinstaaten, deren jeder eifersüchtig über seine Kompetenzen wacht, über jedes Urteil irgendeinen Gerichts zu irgendeiner Vorschrift ständig informiert zu sein, übersteigt leider unsere Fähigkeiten.
07. Jul 2009   | Email | Nach oben
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Wochenendhaus in Wohngebiet

Frage: wir möchten in Wandlitz und Umgebung (Brandenburg) ein kleines, massives Wochenendhaus bauen. Momentan sind wir hierfür auf Grundstückssuche. Nun folgende Frage: In der Brandenburgischen Bauordnung §55, Abs.2, Punkt 7 steht, dass Wochenendhäuser unter 50m2 und unter 4 Meter Höhe in durch Bebauungsplan nach § 30 Abs. 1 oder 2 des Baugesetzbuchs festgesetzten Wochenendhausgebieten oder auf bauaufsichtlich genehmigten Wochenendhausplätzen nicht genehmigungspflichtig sind. Was heißt das genau für uns? Wir werden ggf. ein normales unbebautes Baugrundstück, ggf. sogar in einer Einfamilienhaussiedlung mit 1-1,5 geschossigem Charakter kaufen. Die Gegend ist also kein Wochenendhausgebiet. Wird unser Minihaus daher genehmigungspflichtig? Die zweite Frage: Was heißt eigentlich genehmigungsfrei? Benötige ich dann keinen Architekten, Statiker, Prüfstatiker, Vermessungsingenieur? Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar!

Antwort: Schauen Sie in den Bebauungsplan des Wohngebiets, und zwar in den Textteil. Den Bebauungsplan können Sie auf Ihrem Baurechtsamt einsehen bzw. beziehen.
01. Jul 2009   | Email | Nach oben
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Notausstieg

Frage: Wir betreiben eine Pflegestelle für Kinder bis 3Jahre und haben nun die Auflage bekommen, einen Notausstieg zu errichten. Unsere Betreuung ist Hochparterre. Wir würden gerne eines der beiden Küchenfenster in eine Tür umbauen und dann auf der Hofseite eine Treppe errichten. Meine Frage: Ist der Tausch Fenster - Tür genehmigungsfrei? Müssen wir für die Treppe eine Genehmigung einholen oder können wir dies durch eine "mobile" Metallkonstruktion umgehen?

Antwort: Sie haben leider nicht geschrieben, in welchem Bundesland Sie leben. Ob Sie in Ihrem Bundesland eine Genehmigung für den Einbau der Tür brauchen, steht in Ihrer Landesbauordnung.
01. Jul 2009   | Email | Nach oben
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Brandschutz Dachueberstand

Frage: Wir haben ein Grundstück geteilt und einen Teil davon gekauft. Auf dem Grundstück stand ein alter Hof mit Scheune, die Scheune haben wir abgerissen, und an selber Stelle ein Einfamilienhaus gebaut. Unser Haus ist ca. 3m niedriger als das noch bestehende alte Haus. Nun die erste Frage wer ist für die Schließung des Giebels am Bestandsgebäude verantwortlich? der Verkäufer oder wir als Käufer, im Notarvertrag wurde nichts vereinbart. Und die zweite Frage, den Dachvorsprung am Bestandsgebäude beträgt ca. 30cm über die Grundstücksgrenze. Über die Grundstücksgrenze von unten(Windfangbrett, Lattung, Ziegel (keine Ortgangziegel) stehen über. Der Baurechtsbehörde hat dies nun bemängelt, der Brandschutz wäre so nicht gewährleistet. Wie sollen wir an einem solch alten Dach einen geeigneten Brandschutz herstellen? Es sind drei Sorten Ziegel auf dem Dach, ich bezweifel das man von der Sorte Ziegel noch Ortgangziegel bekommt. Was für Alternativen gibt es? Die Ziegelreihen sind zudem auf ca. 10 Reihen um einen Ziegel Schräg laufend. Vielen Dank für Ihre Antworten

Antwort: Ich bin kein Anwalt. Aber ich würde hier doch einmal gefühlsmäßig sagen, dass hier das Verursacherprinzip gelten müsste.
28. Jun 2009   | Email | Nach oben
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Stuetzmauer Nachbar

Frage: in dem Benachbarten Grundstück wurde ein Haus neu errichtet. Nun will der neue Nachbar den Garten aufschütten lassen, damit er direkt von der Terasse ohne Stufe in den Garten kann. Die 50 cm Stützmauer die er ohne Genehmigung errichten darf reicht ihm nicht. er will ca. 1 m. Das Bauamt unserer Gemeinde sagte zu uns das sie dies Genehmigen werden egal ob uns das passt oder nicht. Wir fühlen uns sehr gestört weil der Nachbar ja dann volle Einsicht in unseren Garten hat. Stimmt dies wirklich, muss er nicht irgend einen Abstand einhalten zur Grundstücksgrenze?

Antwort: Nein. Ich weiß nicht, wo Sie wohnen. Daher beantworte ich Ihre Frage auf Basis der Vorgaben für Baden-Württemberg.
28. Jun 2009   | Email | Nach oben
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Zusaetzliche Wohneinheit Aussenbereich

Frage: zur Innerfamiliären Nutzung möcht ich im Außenbereich eine dritte Wohneinheit in ein bestehendes Gebäude errichten. Der Art 82 der Baybo wurde wurde zum 01.06.09 ausser Kraft gesetzt somit würde nichts gegen diese Baumaßnahme sprechen. Leider weiß ich nicht so recht wie ich im Anschreiben zur Bauvoranfrage dieses Formulieren soll. Vielleicht kann mir jemand einen Anstoß geben. Eine weitere Frage wäre: Muß mann bei der Bauvoranfrage denn Bau einer Garage mitangeben oder nicht. Danke im Voraus für Ihre Bemühungen

Antwort: Dass dieser Artikel der BayBO außer Kraft gesetzt wurde, ist nicht als Vorteil anzusehen.
22. Jun 2009   | Email | Nach oben
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Umnutzung Wohnung in Buero

Frage: Ich vermiete ein Mehrfamilienhaus in Sachsen und möchte eine Umnutzung von einer Wohnung in ein Büro (Vermietung an einen Anwalt) beantragen. Muss ich dies beantragen ? Was muss ich in Richtung Brandschutz an dieser Wohnung ändern?

Antwort: Was den Brandschutz angeht, so müssen Sie wahrscheinlich gar nichts machen.
22. Jun 2009   | Email | Nach oben
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Nachbar unterschreibt nicht

Frage: wir wohnen in Bayern und wohnen in einem mittleres Reihenhaus. Nun möchten wir uns eine Glas-Terrassenüberdachung - Tiefe 3 m, Größe im zul. Rahmen - errichten, hierzu haben wir einen Antrag über 'Isolierte Befreiung' erstellt. 2 Nachbarn haben diesen unterschrieben, der Nachbarn, den es am wenigsten Betrifft - mehr als 3 m Grenzabstand, keine Sichtbehinderung, keine Sonnenlichtminderung usw. - hat diesen Antrag nicht unterschrieben. Müssen wir dennoch auf die Terrassenüberdachung verzichten? Benötigt man für diesen Antrag alle Nachbarunterschriften? Wie kann man weiter verfahren? Vielen Dank für Ihre Hilfe.

Antwort: Nein. Ihr Nachbar kann nicht darüber bestimmen, was Sie bauen dürfen und was nicht. Das macht immer noch die Baurechtsbehörde.
21. Jun 2009   | Email | Nach oben
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