Anbau Lagerschuppen

Frage: Wir möchten an unsere Fertigungshalle in Baden-Württemberg an die Außenwand einen Lagerschuppen anbauen. Die Bodenfläche ist bereits mit Knochensteinen belegt. Die Stützen des Pultdachanbau werden nicht auf dem Boden fixiert. Das Pultdach wird einseitig mit der Gebäudewand verschraubt. Die Verkleidung wird mit verzinkten Stahl-Trapezblechen errichtet. Keine Heizung / keine Fenster / keine Sanitäreinrichtung. Eine Außenwand steht direkt an der Grundstücksgrenze. Maße: L=6 m / B=2,4 / H=2,5 bzw. 3 m. Benötigen wir dafür eine Baugenehmigung ? Für eine schnelle Beantwortung sind wir dankbar (Witterung !) - das Bauamt gibt uns, trotz mehrmaliger Kontaktierung, seit 4 Wochen keine Rückmeldung.

Antwort: Da werden Sie um eine Genehmigung nicht herumkommen. Was verfahrensfrei ist, steht in der Landesbauordnung LBO) unter
07. Jan 2010   | Email | Nach oben
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Traufhoehe Hessen

Frage: Ich habe eine Frage zur Traufhöhe. Wie wird die Traufhöhe in folgendem Fall gemessen: Unten ein Vollgeschoss, darauf ein Staffelgeschoss, das KEIN Vollgeschoss ist. Ist die Traufhöhe: (1) die Oberkante des Vollgeschosses? (2) oder der (gedachte) Schnittpunkt zwischen - der Verlängerung der Außenwand des Vollgeschosses nach oben und - der Verlängerung des Daches nach schräg unten? Hängt das auch von der Form des Daches ab, also ob Flachdach oder geneigt? Wir liegen etwas im Streit mit dem Bauamt, deshalb wäre ich dankbar, wenn Sie mir auch eine Quelle (Gesetz oder Verordnung oder was auch immer) nennen könnten, die ich dort zitieren kann. (Es geht um Hessen, falls das wichtig ist...)

Antwort: Die Traufhöhe hat erst mal gar nichts damit zu tun, ob ein Geschoss ein Vollgeschoss ist oder nicht.
07. Jan 2010   | Email | Nach oben
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Bauherr, Bauleiter etc.

Frage: Guten Tag, vielleicht können Sie mir aus Ihrer Erfahrung heraus im Bereich Haftung / Baurecht weiter helfen. Folgender Umstand: Grosse Kreisstadt in BaWü, saniert Strasse & Kanal, ist somit Bauherr. Deren "Bauamt" stellt Bauleiter nach LBO. Ausführung übernimmt ein einzellnes Großunternehmen mit eigenem "Baustellenleiter"(?). Geschehniss: Ein Anlieger in Form eines Mieters wird entsprechend BaugGB §180 Nicht informiert. Dessen Vermieter nach BauGB §209 auch NICHT. MA der Baufirma betritt unbefugt Mieträume zur Überprüfung. Bauamt bestätigt richtigkeit weil Unternehmen so angewiesen. MA betritt im folgenden weitere 2male unbefugt Mieträume. Da die LBO den Begriff "Bauleiter" für mein Empfinden recht schwammig erklärt nun meine Frage: Wer ist verantwortlich (haftend), dafür zu sorgen, das Baugesetze, Vorschriften und tangierende Rechtsverhalte eingehalten werden? Der vom Auftraggeber bestimmte Bauleiter? Der ausführende Unternehmer? Oder die Baurechtsbehörde? Sofern Sie über diese Frage eine Auskunft geben können bedanke ich mich bei Ihnen vielmals.

Antwort: Ich denke, mit diesen Fragen sollten Sie sich besser an einen Rechtsanwalt wenden. Was die Pflichten der am Bau Beteiligten angeht, so steht dazu in der Landesbauordnung (LBO) BW folgendes:
05. Jan 2010   | Email | Nach oben
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Holzlager auf Grenze 2

Frage: Hallo, ich wohne in Thüringen und habe im September für mein Kaminholz an die Grundstücksgrenze zu dem einen Nachbarn, dort wo dieser schon seit Ewigkeiten eine 2,50m hohe Lebensbaumhecke hat, ein Holzlager errichtet. Nun verlangt ideser Nachbar, das ich das nicht dürfte. Das Holzlager hat keine geschlossenen Außenwände, ein Dach und hat folgende Maße: Länge ca. 6m x Breite 1,10m x Höhe im Schnitt 2,10m. Darf ich das so stehen lassen, oder muß ich das wieder abbauen. Mir ist nicht bekannt, das ich hierfür eine Baugenehigung bräuchte oder ähnliches. Könnt Ihr mir Helfen???

Antwort: In der Thüringer Bauordnung (ThürBO) steht zu Abstandsflächen unter
05. Jan 2010   | Email | Nach oben
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Baugenehmigungsverfahren Schleswig-Holstein

Frage: Wann kann ein beschleunigtes bzw. vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren und wann ein normales baugenehmigungsverfahren angewendet werden?

Antwort: Sie sind aus Schleswig-Holstein. Die Antwort auf Ihre Frage finden Sie in Ihrer Landesbauordnung (LBO) unter
04. Jan 2010   | Email | Nach oben
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Pferdeunterstand Landschaftsschutzgebiet

Frage: Hallo ich bin Privatperson lebe in 71642 Ludwigsburg und wollte fragen habe gehört das es genehmigunfreie Bauten bis max.4m Höhe gibt. Es ist ein Problem ich habe Pferde und würde denen gerne einen Feten Unterstand auf eine Wiese bauen es ist zusatzlich ein Problem die Wiese befindet sich im Landschaftsschutzgebiet gibt es da füpr mich überhaupt eine Möglichkeit was zu bauen. Es ist so das sich hier die Katze in den Schwanz beißt laut Tierschutzgesetz muß ich für die Pferde einen Unterstand bauen laut Landschaftschutzgebiet darf ich das nicht laut meinem Wissen. Habe aber noch nicht auf der Behörde nachgefragt Schlafende Hunde soll man ja bekannlich nicht wecken.

Antwort: Welche Gebäude in BW verfahrensfrei sind, steht in der Landesbauordnung (LBO) unter
04. Jan 2010   | Email | Nach oben
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Stellplatz und Carport

Frage: Ich habe ein bebautes Eck-Grundstück mit einem 2-Familien-Wohnhaus übernommen. Hinter dem Wohnhaus befindet sich ein Gartenhaus mit einer angebauten Einzel-Garage. Die Gartenfläche ist sehr klein und zum größten Teil als Stellfläche für max. 2 weitere Autos über die Jahre zugepflastert worden. Die gepflasterte Fläche soll wieder in Rasenfläche reaktiviert werden. Hierzu will ich für das 2. Auto an das bestehende Gartenhaus mit rechts angebauter Einzel-Garage, eine überdachte Terrasse bzw. ein Carport mit Abstellfächen für Gartengeräte auf der linken Steite anbauen lassen, wobei eine 2. Zufahrt zum Grundstück von der Seitenstraße notwendig ist. Meines wissens wurde das ehemals 1-Familienhaus mit einer am Haus angebauten 2. Garage vor ca. 30 Jahren umgebaut und erweitert. Die Garage wurde durch An-/Neubau von Keller- und Wohnräumen abgerissen. Laut Baurecht stehen mir für 2 Wohnungen 2 Garagenstellplätze zu, allerdings scheint es Bedingungen mit der Baugröße zu geben.

Antwort: Die Vorgaben hierzu finden Sie in Ihrem Bebauungsplan, den Sie auf Ihrem Baurechtsamt einsehen können.
04. Jan 2010   | Email | Nach oben
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Wohnraum ueber Garage Niedersachsen

Frage: Hallo, meine Frau und ich haben vor zwei Jahren ein Haus aus einer Zwangsversteigerung (Niedersachsen) erworben und haben von einem Bauunternehmen eine Garage mit Hauswirtschaftsraum direkt an die Giebelseite des Hauses bauen lassen. Da wir nun weiteren nachwuchs bekommen möchten wir gern das Haus vergößern und Wohnraum schaffen. Wir würden gern das Dach vergrößern indem wir das Dach über der Garage erweitern würden. Die Garage hat eine Holzbalkendecke und ist mit Dachpappe ab geklebt. Dürfen wir ohne weiteres über der Garage neuen Wohnraum errichten oder auf was müssen wir achten? Brandschutz event.? Vielen Dank für eine Antwort.

Antwort: Für den Umbau bzw. die Nutzungsänderung müssen Sie einen Bauantrag stellen. Für Wohnräume gelten natürlich andere Anforderungen als für Abstellräume. Diese hier alle aufzuführen würde zu weit führen.
04. Jan 2010   | Email | Nach oben
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