Wohnraum ueber Garage Niedersachsen

Frage: Hallo, meine Frau und ich haben vor zwei Jahren ein Haus aus einer Zwangsversteigerung (Niedersachsen) erworben und haben von einem Bauunternehmen eine Garage mit Hauswirtschaftsraum direkt an die Giebelseite des Hauses bauen lassen. Da wir nun weiteren nachwuchs bekommen möchten wir gern das Haus vergößern und Wohnraum schaffen. Wir würden gern das Dach vergrößern indem wir das Dach über der Garage erweitern würden. Die Garage hat eine Holzbalkendecke und ist mit Dachpappe ab geklebt. Dürfen wir ohne weiteres über der Garage neuen Wohnraum errichten oder auf was müssen wir achten? Brandschutz event.? Vielen Dank für eine Antwort.

Antwort: Für den Umbau bzw. die Nutzungsänderung müssen Sie einen Bauantrag stellen. Für Wohnräume gelten natürlich andere Anforderungen als für Abstellräume. Diese hier alle aufzuführen würde zu weit führen.
04. Jan 2010  Comments [0] | Email | Nach oben
Kategorie:  |  | 

Gebaeudeklassen Hessen

Frage: wir überlegen ein Haus (bzw. DHH) mit über 7m Höhe (2.5 Geschosse) in Hessen zu bauen. Wenn ich die HBO richtig lese, würde das Haus der Gebäudeklasse 4 entsprechen. Gibt es Unterschiede in den Vorschriften, ob man das Haus mit zwei oder drei Wohneinheiten plant? Wir würden eventuell mit EPS-Schalungsstein bauen, könnte hier prinzipiell ein "beliebiger" Architekt die Planung erstellen oder wäre hier ein Archtiket mit Erfahrung von Schalungsteinen auf jeden Fall vorteilhaft?

Antwort: Wenn die Oberkante des Rohfußbodens Ihres obersten Geschosses, in dem Aufenthaltsräume möglich sind, mehr als 7m und weniger als 13m über der Geländeoberfläche im Mittel liegt, dann fällt das Gebäude unter die Gebäudeklasse 4. Das wird aber bei einem Reihenhaus mit zwei Vollgeschossen plus Dachgeschoss kaum der Fall sein.
21. Nov 2009  Comments [1] | Email | Nach oben
Kategorie:  |  | 

Ofen vor Holzwand

Frage: Hallo,ich möchte einen Kaminofen direkt an meine Wand stellen.Dazu muß ich eine Brandschutzplatte herstelleln. Da ich nicht so viel Platz habe,muß der Ofen plan an die Wand.Wie muß dies gebaut werden? Ich habe ein Blockbohlenhaus mit Rigipsplatten innen

Antwort: Schauen Sie in die Feuerungsverordnung Ihres Bundeslandes. In der unsrigen für BW steht z.B. unter
21. Nov 2009  Comments [1] | Email | Nach oben
Kategorie:  |  |  | 

Fenster auf Grenze

Frage: unser 2006 gekauftes Wohnhaus befindet sich an der Grundstücksgrenze zum Nachbargrundstück. Im Sommer haben wir u.a. alle Fenster des Hauses erneuert und auch Veränderungen vorgenommen, die baugenehmigungspflichtig waren. Die Fenster auf der Seite zum Nachbargrundstück haben wir aber nicht verändert bzw. vergrößert, sondern nur ausgetauscht. Außerdem haben wir die vorhandenen alten Fensterstürze durch neue Stürze ersetzt. Der Sachbearbeiter vom Bauamt fordert nun, dass der Nachbar entweder eine Dienstbarkeit eintragen lässt oder wir die beiden Fenster zumauern bzw. brandschutzsicher (F 90) umbauen müssen. Seiner Ansicht nach ist der vorhandene Bestandsschutz der Fenster durch das (seiner Ansicht nach baugenehmigungspflichtige) Wechseln der Stürze verlorengegangen ohne dass es eine Möglichkeit des Rückbaus gibt. Ist das so zutreffend? Sehen Sie evt. andere Alternativen? Der Nachbar hat in dem Bereich zwar kein Gebäude stehen und ist mit den Fenstern einverstanden(liegt dem Bauamt auch schriftlich vor), wird der Belastung seines Grundstücks voraussichtlich aber nicht zustimmen. Vielen Dank!

Antwort: Das ist natürlich eine ziemliche Haarspalterei. Wenn Sie nur die Fenster ausgetauscht hätten, dann wäre dies offensichtlich kein Problem gewesen. Durch den Austausch der Stürze soll das Ganze dann genehmigungspflichtig sein und Sie müssen andere Vorgaben erfüllen.
20. Nov 2009  Comments [0] | Email | Nach oben
Kategorie:  |  |  | 

Wintergarten Reihenhaus

Frage: habe mich durch die Fragen und Antworten der Kategorie Garten und durch die BayBO gelesen. Habe dabei schon einiges gelernt - vielen Dank vorab! Wir möchten einen Wintergarten errichten in Fürstenfeldbruck an einem ggü. dem Nachbarhaus (RMH) um ca. 2,5 m versetzt stehenden REH (auf der Südseite, die Terasse einhausend, nebenan beim Nachbarn ist "Luft", da sein Haus um die erwähnten 2,5 m nach hinten - also nach Norden - versetzt ist). Mit Einverständnis den Nachbarn haben wir vor Jahren bereits eine Trennmauer auf der Grenze errichet, ca. 3,3 m lang und ca. 2 m hoch. Nun möchten wir mit gleicher Tiefe die Terasse unter Anbindung an die bestehende Sichtschutzmauer zum Wintergarten erweitern. Geplante Masse: ca. 6,5 m breit und 3,3 m tief. Hierzu zwei Fragen: 1) auf welcher Grundlage kann das Bauamt einen Wintergarten von 3,5 m ablehnen und maximal 3 m Tiefe vorschreiben. Das REH (unseres) hat einen Grundriss von etwa 7x7 m. Der Architekt des Wintergartenbauers war zu einer Voranfrage beim Bauamt mit dem Ergebnis, das maximal 3 m Tiefe genehmigt werden würden. Ist das potentiell Willkür? :-) Eine lokale Bauordnung / Bebauungsplan ist nicht bekannt / bestehend. Das habe ich vor Jahren bereits zur Frage von Dachfenstern / Dachgauben bei uns gelernt. Mit dem Nachbarn sind wir zum Thema im Gespräch. Er denkt wohlwollend darüber nach. Wird aber vorab wohl nichts unterschreiben sondern erst im Rahmen der Anhörung / Information bei eingereichtem Bauantrag. (Sind ältere Herrschaften, nett, aber nicht willens, Dinge ohne Not zu unterschreiben.) Zweite Frage: Da neben dem Wintergarten jenseits der Grenze nur Luft ist (wg. dem nach Norden versetzten RMH des Nachbarn) verstehe ich nicht den Zwang zur Brandmauer. Laut Bauamt können die Genehmiger damit leben, wenn die bestehende Trennmauer senkrecht nach oben im Rahmen der Wintergartenkonstruktion brandhemmend (F30 / G30) ausgeführt wird, was aber ein Preistreiber sein wird (Metallkonstruktion für den Rahmen und Brandschutzverglasung statt wie beim Rest der senkrechten Kunststoff. Dach und Tragwerk sind eh in Alu geplant). Kann man nicht darauf verzichten, weil nebendran kein Gebäude steht? Oder ist das ein "Vorhalt", wenn irgendwann der Nachbar nachziehen möchte mit einem Wintergarten seinerseits?

Antwort: Erst mal sorry, dass es so ewig gedauert hat. Reine Willkür wird das Vorgehen des Baurechtsamts wohl nicht sein. Wenn wirklich kein Bebauungsplan vorhanden ist, dann sollte Ihnen das Amt mitteilen, mit welcher Begründung Ihr Vorhaben abgelehnt wurde. Einfach mal nachfragen.
20. Nov 2009  Comments [0] | Email | Nach oben
Kategorie:  |  | 

F-90 Wand auf Grundstueck

Frage: ich suche eine Möglichkeit, eine Mauer mit der Brandschutzklasse F90-AB für draußen als Trennmauer zwischen zwei Grundstücken, ca. 7m lang, 2,2m hoch, nicht tragend aber dem Wetter ausgesetzt, in Fertigbauweise, Leichtbauweise oder Trockenbau zu erstellen. Sind Ihnen dafür Systeme bekannt?

Antwort: In Leicht- oder Trockenbauweise dürfte das schlecht möglich sein.
29. Oct 2009  Comments [0] | Email | Nach oben
Kategorie:  |  | 

Notausstieg Schwimmbad

Frage: Ich habe in Dortmund / NRW ein Kleinschwimmbecken übernommen, das zur Hälfte im Keller liegt (gibt´s noch was unter "Halbparterre"?) Lichteinfall erfolgt durch handelsübliche Glasbausteine, 4 sind durch Kippmechanismus zum Belüften zu öffnen. Ich möchte (und muss wahrscheinlich auch) einen Notausstieg bauen. Gibt es Vorschriften bzw. muss ich es genehmigen lassen, wenn der Ausstieg von halb unten nach oben auf Straßenniveau erfolgt? Vor den Fenstern befindet sich mit einem gewissen Abstand ein privater Parkplatz der Krankenpflegeschule, in der die Schwimmkurse stattfinden. Durch einen Durchbruch wären die Maße 0,90 x 1,20 möglich. Ist von Beckenseite aus vorgeschrieben, WIE man aussteigen können muss? Feste Stufen, Leiter oder sonst etwas, um das Fenster zu erreichen? Sind die Fenster vorgeschrieben? Wer bietet so etwas an? (Mehr als eine Frage, ich weiß ...*schäm*)

Antwort: Wie Sie schon schreiben, müssen Fenster, die als Rettungsweg dienen, in NRW im Lichten mindestens 0,90m x 1,20m groß sein. Siehe Landesbauordnung (BauO NRW) unter
29. Oct 2009  Comments [0] | Email | Nach oben
Kategorie:  |  | 

Aussenkamin

Frage: Wir würden gerne in Baden-Württemberg einen Außenkaminzu für einen neu einzurichtenden Kaminofen mit Heizungsunterstützung an unser Haus ansetzen. Nun rieten uns Bekannte wegen der Nähe zum Nachbarn davon ab---es sind nur 2 Garagenbreiten Platz zwischen den Häusern,sie meinten es könnte wegen der doch gelegentlich anfallenden Geruchs und Staubbelastung zu Problemen kommen. Wo finden wir für derartige Fragen ( Abstanzregelungen und mehr) Erklärungen. Oder müssen wir gar unseren Nachbran um Erlaubnis bitten? Hoffen natürlich Sie wissen Rat.

Antwort: Die Vorschriften für Feuerungsanlagen und somit auch Kaminen finden Sie in der Feuerungsverordnung (FeuVO).
07. Oct 2009  Comments [0] | Email | Nach oben
Kategorie:  |  | 

More Pages:
Previous    1 2 3 4 5 6    Next
 

Home | Kontakt | RSS | Disclaimer | Impressum
© Frag den Architekt 2009