Flurbreite Rheinland-Pfalz

Frage: In unserem fünfgeschossigen 30-Parteien Wohnhaus soll eine Wärmedämmung an den Flurwänden angebracht werden, durch welche der Flur von derzeit 156 cm auf weniger als 120 cm verschmälert wird. Dadurch kann man, meines Ermessens nach, nicht mehr mit einer beladenen Krankentrage aus einer Wohnung in den Flur gelangen, weil die Türöffnung und der Flur dann zu schmal sind. In der Landesbauordnung RLP habe ich keine Maßangaben gefunden. Wie ist dies zu beurteilen? Welche Richtlinie ist hier anzuwenden?

 

Antwort: In der Landesbauordnung (LBauO) Rheinland-Pfalz steht zu notwendigen Fluren folgendes:

 

§ 35 Notwendige Flure und Gänge

 
(1) Notwendige Flure sind Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen zu notwendigen Treppenräumen oder zu Ausgängen ins Freie führen. Als notwendige Flure gelten nicht

 

1. Flure innerhalb von Wohnungen oder Nutzungseinheiten vergleichbarer

Größe,

2. Flure in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,

3. Flure innerhalb von Nutzungseinheiten, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen und deren Nutzfläche in einem Geschoss nicht mehr als 400m² beträgt.

 

(2) Die benutzbare Breite notwendiger Flure muss für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen. Notwendige Flure von mehr als 30m Länge sollen durch nicht abschließbare, rauchdichte und selbstschließende Türen unterteilt werden. Stufen in Fluren sind nur als Folge von mindestens drei Stufen zulässig.

 

(3) Wände notwendiger Flure sind in Gebäuden der

 

1. Gebäudeklasse 4 feuerhemmend und in den wesentlichen Teilen aus nicht brennbaren Baustoffen oder feuerhemmend und mit einer gegen Brandeinwirkung widerstandsfähigen Bekleidung aus nicht brennbaren Baustoffen,

2. Gebäudeklasse 3 feuerhemmend herzustellen; dies gilt nicht für Gebäude mit nicht mehr als einem Geschoss über der Geländeoberfläche. Die Wände sind bis an die Rohdecke oder bis an einen oberen Raumabschluss zu führen, der hinsichtlich Feuerwiderstand und Bauart den Wänden entspricht; Türen in diesen Wänden müssen dicht schließend sein.

 

(4) Offene Gänge vor den Außenwänden, die die einzige Verbindung zwischen Aufenthaltsräumen und Treppenräumen bilden, müssen in ihren tragenden Teilen den Anforderungen an tragende und aussteifende Wände sowie an Decken entsprechen. Im Übrigen gilt für Wände und Brüstungen Absatz 3 entsprechend.

 

(5) Bekleidungen einschließlich Unterdecken und Dämmstoffe müssen in notwendigen Fluren und offenen Gängen von Gebäuden der Gebäudeklasse 4 aus nicht brennbaren Baustoffen, von Gebäuden der Gebäudeklasse 3 mit mehr als zwei Geschossen über der Geländeoberfläche aus mindestens schwer entflammbaren Baustoffen bestehen. Leitungsanlagen sind nur zulässig, wenn der Brandschutz gewährleistet ist.

 

Unter (2) sehen Sie, dass die benutzbare Breite von notwendigen Fluren für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen muss. Konkrete Maßangaben suchen Sie aber vergebens.

 

Bei uns in BW ist dies auch nicht in der LBO geregelt, wohl aber in der Ausführungsverordnung zur LBO (LBOAVO). Dort steht, dass notwendige Flure eine Mindestbreite von 1,25m haben müssen. Eine entsprechende Vorschrift für Rheinland-Pfalz habe ich aber vergebens gesucht.

 

Fragen Sie doch einfach mal auf Ihrem Baurechtsamt nach.

 

Ich denke aber, dass auch eine Flurbreite von 1,20m ausreichen sollte, um mit einer Krankentrage von einer Wohnung in einen Flur einzubiegen. Wenn man mal von einer Schulterbreite von 60cm ausgeht, dann dürfte die Breite der Trage wohl kaum mehr als 80cm betragen. Da müsste eine Flurbreite von 120 cm ausreichen.

 

Die LBOs und mehr finden Sie unter Downloads.

09. Jul 2009   | Email | Nach oben
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