Holzlager auf Grenze 2

Frage: Hallo, ich wohne in Thüringen und habe im September für mein Kaminholz an die Grundstücksgrenze zu dem einen Nachbarn, dort wo dieser schon seit Ewigkeiten eine 2,50m hohe Lebensbaumhecke hat, ein Holzlager errichtet. Nun verlangt ideser Nachbar, das ich das nicht dürfte. Das Holzlager hat keine geschlossenen Außenwände, ein Dach und hat folgende Maße: Länge ca. 6m x Breite 1,10m x Höhe im Schnitt 2,10m. Darf ich das so stehen lassen, oder muß ich das wieder abbauen. Mir ist nicht bekannt, das ich hierfür eine Baugenehigung bräuchte oder ähnliches. Könnt Ihr mir Helfen???

 

Antwort: In der Thüringer Bauordnung (ThürBO) steht zu Abstandsflächen unter

 

§ 6 Abstandsflächen, Abstände

 

(1) Vor den Außenwänden von Gebäuden sind Abstandsflächen

von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Für bauliche Anlagen, andere Anlagen und Einrichtungen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, gilt Satz 1 gegenüber Gebäuden und Nachbargrenzen sinngemäß. Eine Abstandsfläche ist nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf.

 

(2) Abstandsflächen sowie Abstände nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 und § 31 Abs. 2 müssen auf dem Grundstück selbst liegen. Sie dürfen auch auf öffentlichen Verkehrs-, Grün- und Wasserflächen liegen, jedoch nur bis zu deren Mitte. Abstandsflächen sowie Abstände im Sinne des Satzes 1 dürfen sich ganz oder teilweise auf andere Grundstücke erstrecken, wenn öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass sie nicht überbaut werden; Abstandsflächen dürfen auf die auf diesen Grundstücken erforderlichen Abstandsflächen nicht angerechnet werden.

 

(3) Abstandsflächen dürfen sich nicht überdecken; dies gilt nicht für

 

1. Außenwände, die in einem Winkel von mehr als 75 Grad zueinander stehen,

2. Außenwände zu einem fremder Sicht entzogenen Gartenhof bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 und

3. Gebäude und andere bauliche Anlagen, die in den Abstandsflächen zulässig sind.

 

(4) Die Abstandsfläche bemisst sich nach der Wandhöhe; sie wird senkrecht zur Wand gemessen. Wandhöhe ist das Maß von der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand. Die Höhe von Dächern mit einer

Neigung von weniger als 70 Grad wird zu einem Drittel der Wandhöhe hinzugerechnet. Anderenfalls wird die Höhe des Dachs voll hinzugerechnet. Die Sätze 1 bis 4 gelten für Dachaufbauten entsprechend. Das sich ergebende Maß ist „H“.

 

(5) Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt 0,4 H, mindestens 3m. In Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten, deren Nutzung mit einem Gewerbeoder Industriegebiet vergleichbar ist, genügt eine Tiefe

von 0,2 H, mindestens 3m. Vor den Außenwänden von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 mit nicht mehr als drei oberirdischen Geschossen genügt als Tiefe der Abstandsfläche 3m.

 

(6) Bei der Bemessung der Abstandsflächen bleiben außer Betracht

 

1. vor die Außenwand vortretende Bauteile wie Gesimse und Dachüberstände,

2. Vorbauten, wenn sie

a) insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand in Anspruch nehmen,

b) nicht mehr als 1,50 m vor diese Außenwand vortreten und

c) mindestens 2 m von der gegenüberliegenden Nachbargrenze entfernt bleiben.

 

(7) In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen sind, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden, zulässig:

 

1. Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze bis zu 9m,

2. gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von 9m und

3. Stützmauern und geschlossene Einfriedungen in Gewerbe- und Industriegebieten, außerhalb dieser Baugebiete mit einer Höhe bis zu 2m. Die Länge der die Abstandsflächentiefe gegenüber den Grundstücksgrenzen nicht einhaltenden Bebauung nach den Nummern 1 und 2 darf auf einem Grundstück insgesamt 15m nicht überschreiten.

 

Unter (7) 1. sehen Sie, dass ohne eigene Abstandsflächen Gebäude wie Ihre Holzüberdachung bis zu einer mittleren Wandhöhe von 3m und einer Gesamtlänge von bis zu 9m je Grundstücksgrenze zulässig sind.

 

Somit bleibt noch die Frage, ob Sie dafür eine Genehmigung brauchen.

 

Dazu steht in der ThürBO unter

 

§ 63 Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen

 

(1) Verfahrensfrei sind

 

1. folgende Gebäude:

 

a) eingeschossige Gebäude mit einer Brutto-

Grundfläche bis zu 10 m², außer im Außenbereich,

 

Die 10m² überschreiten Sie nicht, somit brauchen Sie dafür auch keine Genehmigung.

 

Um unnötigen Streit mit Ihrem Nachbarn zu vermeiden und sicherzugehen, würde ich ihnen vorschlagen, auf Ihr Baurechtsamt zu marschieren und die Sache dort durchzusprechen. Wenn die Herrschaften Ihnen bestätigen, dass mit Ihrem Dächlein alles in Ordnung ist, wird Ihr Nachbar schon Ruhe geben.

 

ThürBO und mehr finden Sie unter Downloads.

05. Jan 2010   | Email | Nach oben
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