Wochenendhaus in Wohngebiet

Frage: wir möchten in Wandlitz und Umgebung (Brandenburg) ein kleines, massives Wochenendhaus bauen. Momentan sind wir hierfür auf Grundstückssuche. Nun folgende Frage: In der Brandenburgischen Bauordnung §55, Abs.2, Punkt 7 steht, dass Wochenendhäuser unter 50m2 und unter 4 Meter Höhe in durch Bebauungsplan nach § 30 Abs. 1 oder 2 des Baugesetzbuchs festgesetzten Wochenendhausgebieten oder auf bauaufsichtlich genehmigten Wochenendhausplätzen nicht genehmigungspflichtig sind. Was heißt das genau für uns? Wir werden ggf. ein normales unbebautes Baugrundstück, ggf. sogar in einer Einfamilienhaussiedlung mit 1-1,5 geschossigem Charakter kaufen. Die Gegend ist also kein Wochenendhausgebiet. Wird unser Minihaus daher genehmigungspflichtig? Die zweite Frage: Was heißt eigentlich genehmigungsfrei? Benötige ich dann keinen Architekten, Statiker, Prüfstatiker, Vermessungsingenieur? Für eine Antwort wäre ich sehr dankbar!

 

Antwort: Schauen Sie in den Bebauungsplan des Wohngebiets, und zwar in den Textteil. Den Bebauungsplan können Sie auf Ihrem Baurechtsamt einsehen bzw. beziehen.

 

Dort steht drin, was und wie Sie in diesem Gebiet bauen dürfen. Was die Größe angeht, so stehen in den meisten Bebauungsplänen nur Höchstmaße, selten Mindestmaße. Kleiner als die Nachbarn bauen geht also meistens.

 

Ob Sie das Häuschen dann als Wohnhaus oder nur am Wochenende nutzen, bleibt Ihnen überlassen. Nur ist es eben in einem Wohngebiet kein Wochenendhaus mehr, sondern ein normales Wohngebäude.

 

Genehmigungsfrei heißt, Sie benötigen keine Genehmigung, somit auch keinen Architekten, Statiker usw.. Die Genehmigungsfreiheit entbindet Sie aber nicht von der Pflicht, sich an die öffentliche-rechtlichen Vorschriften, wie etwa die Vorgaben des Bebauungsplans oder der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO), zu halten.

 

Da Ihr Wochenendhaus aber in einem Wohngebiet kein Wochenendhaus sondern ein Wohngebäude ist, fällt es nicht unter die Genehmigungsfreiheit nach §55 BbgBO.

 

Wenn Sie aber mit dem Vorhaben alle oben genannten öffentlich-rechtlichen Vorschriften einhalten, dann können Sie das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach §57 oder das Bauanzeigeverfahren nach §58 beschreiten.

 

§ 57  Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren

 

(1) Für die Errichtung und Änderung von Wohngebäuden geringer und mittlerer Höhe, einschließlich ihrer Garagen, Nebengebäude und Nebenanlagen, im Geltungsbereich eines rechtswirksamen Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 oder 2 des Baugesetzbuchs wird abweichend von § 56 auf Antrag des Bauherrn ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wenn das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

 

(2) Der Bauherr hat mit dem vollständigen Bauantrag die schriftliche Erklärung des Objektplaners vorzulegen, dass für das Vorhaben die Zulassung von Ausnahmen oder Befreiungen nach § 31 des Baugesetzbuchs sowie von Abweichungen nach den §§ 60 und 61 nicht erforderlich ist und das Vorhaben im Übrigen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht.

 

(3) Die Bauaufsichtsbehörde prüft die Beachtung

 

1. der Festsetzungen des Bebauungsplans,

2. anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, soweit diese für das Vorhaben beachtlich sind.

 

(4) Liegen die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 vor, erteilt die Bauaufsichtsbehörde die Baugenehmigung binnen eines Monats nach Eingang des Bauantrags.

 

§ 58 Bauanzeigeverfahren

 

(1) Für die Errichtung und Änderung von Wohngebäuden geringer Höhe, einschließlich der zugehörigen Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen, sowie für Gewächshäuser mit nicht mehr als 5m Höhe im Geltungsbereich eines rechtswirksamen Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 oder 2 des Baugesetzbuchs wird abweichend von den §§ 56 und 57 auf Wunsch des Bauherrn ein Bauanzeigeverfahren durchgeführt, wenn das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

 

(2) Die Bauaufsichtsbehörde hat dem Bauherrn binnen einer Woche den Tag des Eingangs der Bauanzeige bei der Bauaufsichtsbehörde zu bestätigen.

 

(3) Mit der Bauausführung darf nach Ablauf eines Monats nach Eingang der Bauanzeige bei der Bauaufsichtsbehörde begonnen werden, sofern die Bauaufsichtsbehörde die Bauausführung nicht untersagt oder vorher freigegeben hat. Die Berechtigung zur Bauausführung erlischt nach vier Jahren. Die Berechtigung zur Bauausführung erlischt nicht, wenn das Vorhaben innerhalb der Frist nach Satz 2 begonnen worden und spätestens ein Jahr nach Ablauf der Frist fertig gestellt ist.

 

(4) Die Bauausführung ist zu untersagen, wenn

 

die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen,

die Bauanzeige, die Bauvorlagen oder Nachweise nicht vollständig oder unrichtig sind,

die Voraussetzungen der §§ 14 oder 15 des Baugesetzbuchs vorliegen.

 

Die Untersagung bedarf der Schriftform, muss die Untersagungsgründe im Einzelnen benennen und ist dem Bauherrn innerhalb der Frist nach Absatz 3 Satz 1 zuzustellen. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Untersagung haben keine aufschiebende Wirkung.

 

(5) Im Übrigen gelten § 57 Abs. 2 und die Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes entsprechend

 

Diese Verfahren beschleunigen das Ganze etwas, Sie benötigen hierfür aber vollständige Bauantragsunterlagen und somit auch die entsprechenden Planer.

 

BbgBO und mehr finden Sie unter Downloads.
01. Jul 2009   | Email | Nach oben
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