Kostenuebernahme bei Umbau Doppelhaus

Frage: Wir haben vor 8 Jahren einen Teil einer Doppelhaushälfte gekauft (Altbau). Die Besitzerin der anderen Haushälfte ist verstorben und die jetzigen Mieter möchten diese Haushälfte nun erwerben. Beide Häuser sind mit einer Dachrinne versehen, die aber bei den Nachbarn in den Kanal geleitet wird. Nun möchten die neuen potenziellen Nachbarn das Dach neu isolieren lassen, sodass dieses in Gesamtheit höher kommt. Uns wurde nun mitgeteilt, dass wir selbst an der Vorderseite wie an der Rückseite des Hauses einen Dachrinnenabfluss installieren und diesen auf unsere Kosten neu in den Kanal einleiten müssen. Müssen wir die Kosten für die Verlegung der neuen Dachrinnen selbst tragen? Dies ist aber nicht unsere Absicht, da wir dieses Haus so gekauft haben. Müssen die neuen Nachbarn diese Kosten für uns übernehmen. Oder wie verhält sich generell die Sachlage? Haben wir die Möglichkeit uns gegen die entstehenden Kosten zu wehren?

 

Antwort: Zu dieser Frage finden Sie nichts im Baugesetzbuch (BauGB) oder den Landesbauordnungen (LBOs). Wohl aber im Nachbarrechtsgesetz (NRG). Ich weiß nicht, in welchem Bundesland Sie leben. Daher zitiere ich nun aus dem NRG Baden-Württemberg und möchte Sie bitten, die entsprechenden Passagen mit dem NRG Ihres Bundeslandes zu vergleichen, falls Sie nicht in Baden Württemberg wohnen.

 

Im NRG-BW steht unter

 

1. ABSCHNITT GEBÄUDE

 

§ 1 Ableitung des Regenwassers und des Abwassers

 

Der Eigentümer eines Gebäudes hat das von seinem Gebäude abfließende Niederschlagswasser sowie Abwasser und andere Flüssigkeiten aus seinem

Gebäude auf das eigene Grundstück so abzuleiten, dass der Nachbar nicht belästigt wird.

 

§ 2 Traufberechtigung bei baulichen Änderungen

 

Ist der Eigentümer eines Gebäudes auf Grund einer Dienstbarkeit verpflichtet, das vom Gebäude des Nachbarn abfließende Niederschlagswasser durch seine eigenen Rinnen und Ablaufrohre abzuleiten, so darf eine Veränderung des Gebäudes, durch welche die Dienstbarkeit beeinträchtigt wird, nur in der Weise geschehen, dass der Nachbar an der Anbringung eigener Rinnen und Ablaufrohre nicht gehindert ist. Dem Nachbarn sind die durch die Abänderung entstehenden

Kosten zu ersetzen.

 

Ich verstehe §2 so, dass Ihr Nachbar für die durch ihn verursachten Kosten aufkommen muss.

 

Ich bin aber kein Rechtsanwalt. Wenden Sie sich an einen solchen, um sicher zu gehen. Vielleicht können Sie sich aber auch mit Ihren zukünftigen Nachbarn gütlich einigen. Ein Rechtsstreit noch vor Beginn der Nachbarschaft ist einer gedeihlichen Entwicklung dieser sicher nicht zuträglich.

NRG, BauGB und LBOs finden Sie unter Downloads.

08. May 2008   | Email | Nach oben
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