Genehmigung Sanierung Bayern

Frage: Wir interessieren uns für den Kauf eines alten Bauernhauses in Bayern. Die Bausubstanz ist sehr schlecht; daher kann es sein, dass ein Abriss der Außenmauern des Wohngebäudes bis zum Dachstuhl eventuell erforderlich ist. Das können wir aber momentan noch nicht abschätzen. Wir möchten das Haus gerne selber renovieren und den Dachstuhl stehen lassen, da dieser noch in Ordnung ist. Ist für den Abriss und Wiederaufbau der Außenmauern im gleichen Bauernhofstil eine Baugenehmigung erforderlich? Wenn ja: ich habe Architektur fertig studiert, bin aber noch nicht in der Architektenkammer eingetragen (Baby direkt nach dem Studium, momentan Elternzeit). Darf ich die Baugenehmigung einreichen? Was darf ich generell einreichen bzw. was muss man für eine Renovierung in unserem Fall überhaupt genehmigen lassen? Vielen Dank!

 

Antwort: Laut Bayerischer Bauordnung (BayBO) sind Änderungen tragender oder aussteifender Bauteile nur innerhalb von Wohngebäuden verfahrensfrei. Siehe

 

Art. 57 Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen

 

(1) Verfahrensfrei sind

 

10. folgende tragende und nichttragende Bauteile:

 

a) nichttragende und nichtaussteifende Bauteile in baulichen Anlagen,

b) die Änderung tragender oder aussteifender Bauteile innerhalb von Wohngebäuden,

c) zur Errichtung einzelner Aufenthaltsräume, die zu Wohnzwecken genutzt werden, im Dachgeschoss überwiegend zu Wohnzwecken

genutzter Gebäude, wenn die Dachkonstruktion und die äußere Gestalt des Gebäudes nicht in genehmigungspflichtiger Weise verändert

werden,

d) Fenster und Türen sowie die dafür bestimmten Öffnungen,

e) Außenwandbekleidungen, ausgenommen bei Hochhäusern, Verblendungen und Verputz baulicher Anlagen, auch vor Fertigstellung der Anlage,

 

Sie werden also eine Genehmigung brauchen, wenn Sie die Außenwände Ihres Hauses abreißen und neu aufbauen wollen.

 

Über die Bauvorlageberechtigung steht in der BayBO unter

 

Art. 61 Bauvorlageberechtigung

 

(1) Bauvorlagen für die nicht verfahrensfreie Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einem Entwurfsverfasser unterschrieben sein, der

bauvorlageberechtigt ist.

 

(2) 1Bauvorlageberechtigt ist,

 

1. wer in Bayern die Berufsbezeichnung „Architekt“ oder „Architektin“ führen darf,

2. wer in die von der Bayerischen Ingenieurekammer- Bau zu führende Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure eingetragen ist; einzutragen ist, wer

 

a) als Angehöriger einer Fachrichtung des Bauingenieurwesens auf Grund des Ingenieurgesetzes die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ oder „Ingenieurin“ zu führen berechtigt ist und

b) eine praktische Tätigkeit in dieser Fachrichtung von mindestens drei Jahren ausgeübt hat; Art. 6 des Baukammerngesetzes (BauKaG) gilt

entsprechend.

2Die Anforderungen nach Satz 1 Nr. 2 braucht nicht nachzuweisen, wer bereits in einem anderen Land in eine entsprechende Liste eingetragen ist und für die Eintragung mindestens diese Anforderungen zu

erfüllen hatte.

 

(3) Bauvorlageberechtigt sind ferner die Angehörigen der Fachrichtungen Architektur, Hochbau oder Bauingenieurwesen, die nach dem Ingenieurgesetz die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ oder „Ingenieurin“ führen dürfen, sowie die staatlich geprüften Techniker der Fachrichtung Bautechnik und die Handwerksmeister des Bau- und Zimmererfachs

Für

 

1. Wohngebäude mit bis zu je drei Wohnungen, auch in der Form von Doppelhäusern, es sei denn, es handelt sich um Hausgruppen, wenn die dritte Wohnung in der ersten Ebene des Dachgeschosses

liegt,

2. eingeschossige gewerblich genutzte Gebäude bis zu 250m2 Grundfläche und bis zu 12m freie Stützweite,

3. landwirtschaftliche Betriebsgebäude bis zu zwei Vollgeschossen,

4. Garagen bis zu 100m2 Nutzfläche,

5. Behelfsbauten und Nebengebäude,

6. Gewächshäuser,

7. einfache Änderungen von sonstigen Gebäuden.

 

(4) Bauvorlageberechtigt ist ferner, wer

 

1. unter Beschränkung auf sein Fachgebiet Bauvorlagen aufstellt, die üblicherweise von Fachkräften mit einer anderen Ausbildung als sie die in Abs. 2 genannten Personen haben, aufgestellt werden,

2. die Befähigung zum höheren oder gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienst besitzt, für seine Tätigkeit für seinen Dienstherrn,

3. die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ oder „Ingenieurin“ in den Fachrichtungen Architektur, Hochbau oder Bauingenieurwesen führen darf, mindestens drei Jahre als Ingenieur oder Ingenieurin tätig war und Bediensteter oder Bedienstete einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ist, für die dienstliche Tätigkeit,

4. die Berufsbezeichnung „Innenarchitekt“ oder „Innenarchitektin“ führen darf, für die mit der Berufsaufgabe verbundenen baulichen Änderungen

von Gebäuden,

5. Ingenieur oder Ingenieurin der Fachrichtung Innenausbau ist und eine praktische Tätigkeit in dieser Fachrichtung von mindestens zwei Jahren ausgeübt hat, für die Planung von Innenräumen und die damit verbundenen baulichen Änderungen von Gebäuden,

6. einen Studiengang der Fachrichtung Holzbau und Ausbau, den das Staatsministerium des Innern als gleichwertig mit einer Ausbildung nach Abs. 3 einschließlich der Anforderungen auf Grund der Verordnung nach Art. 80 Abs. 3 anerkannt hat, erfolgreich abgeschlossen hat, für die Bauvorhaben nach Abs. 3, sofern sie in Holzbauweise

errichtet werden.

 

(5) 1Wer die Voraussetzungen der Abs. 2 bis 4 nicht erfüllt, ist bauvorlageberechtigt, wenn er in Ausübung seiner hauptberuflichen Tätigkeit in der Zeit vom 1. Oktober 1971 bis einschließlich 30. September 1974 als Entwurfsverfasser Bauvorlagen gefertigt hat oder unter seiner Verantwortung hat fertigen lassen, im Sinn des Art. 64 Abs. 4 Satz 1 unterschrieben und bei der zuständigen Behörde im Freistaat Bayern eingereicht und diese Voraussetzungen innerhalb der Ausschlussfrist

von einem Jahr ab 1. Juli 1978 der zuständigen Behörde gegenüber nachgewiesen hat. 2Diese erteilt ihm über das Ergebnis dieser Prüfung

eine Bescheinigung. 3Zuständige Behörde ist die Regierung, in deren Bezirk der Antragsteller seinen

Wohnsitz oder seine Betriebsniederlassung hat.

(6) 1Unternehmen dürfen Bauvorlagen als Entwurfsverfasser

unterschreiben, wenn sie diese unter

der Leitung eines Bauvorlageberechtigten nach den

Abs. 2 bis 5 aufstellen. 2Auf den Bauvorlagen ist der

Name des Bauvorlageberechtigten anzugeben.

 

Wenn Sie also Dipl.-Ing. der Fachrichtung Architektur sind, dann sind Sie nach (3) für Wohngebäude bis zu drei Wohnungen vorlageberechtigt.

 

BayBO und mehr finden Sie unter Downloads.

10. Jan 2010   | Email | Nach oben
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