Carport an Garage anbauen

Frage: Ich möchte in Baden-Württemberg einen Stellplatz auf unserem Grundstück bauen. Im Bauplan ist dieser eingezeichnet, jedoch noch nicht gebaut. Die Maße sollen laut Plan 3,60mx5m betragen. Es handelt sich um ein Grundstück, auf dem ein Altbau (Baujahr 1963) steht. Im Jahr 1992 wurde eine Doppelgarage angebaut. Die Garage wurde auf die Grundmauer einer ehemaligen Scheune aufgebaut. Der Stellplatz soll nun direkt an die Garage anschließen, jedoch müsste hierzu ein Stück der alten Grundmauer, die über die Garage hinaus geht, abgetragen werden. Ich habe nun Bedenken, dass die Statik der Garage und des Wohnhauses dadurch beeinträchtigt werden.

Ist vor meinem Bauvorhaben die Hinzuziehung eines Statikers nötig und brauche ich auf Grund des direkten Anbauens an das bestehende Gebäude eine Baugenehmigung?

 

Antwort: Ich gehe mal davon aus, dass Sie nicht nur einen Stellplatz anlegen, sondern einen Carport an die Garage anbauen wollen.

 

Ein reiner Stellplatz wäre im Innenbereich laut Landesbauordnung (LBO)

Bis zu einer Fläche von 50m² pro Grundstück verfahrensfrei. Siehe

 

Anhang (zu § 50 Abs. 1) Verfahrensfreie Vorhaben


Sonstige bauliche Anlagen und Teile baulicher Anlagen

 

65. Stellplätze bis 50m² Nutzfläche je Grundstück im Innenbereich,

 

Ein Carport, der an die Garage anschließt, wäre als Vorbau nur bis zu einem Bruttorauminhalt von 40m³ verfahrensfrei, ebenso wie als eigenständiges Gebäude. Siehe wieder

 

Anhang (zu § 50 Abs. 1) Verfahrensfreie Vorhaben


Gebäude, Gebäudeteile

 

1. Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten, wenn die Gebäude weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken dienen, im Innenbereich bis 40m³, im Außenbereich bis 20m³ Brutto-Rauminhalt,

 

10. Vorbauten ohne Aufenthaltsräume im Innenbereich bis 40m³ Rauminhalt,

 

Wie gesagt gilt dies nur für den Innenbereich. Im Außenbereich sind diese Vorhaben entweder gar nicht verfahrensfrei oder, bei Gebäuden nach 1., nur bis zu einem Bruttorauminhalt von 20m³.

 

Aber auch die 40m³ einzuhalten dürfte schlecht möglich sein. Dann dürfte die Oberkante der Dachhaut bei den von Ihnen angegebenen Grundrissabmessungen nicht höher als 2,22m liegen. Die lichte Höhe wäre damit etwas spärlich.

 

Sie benötigen somit eine Genehmigung, was aber kein Problem darstellen dürfte, da der Stellplatz ja offensichtlich 1963 schon einmal genehmigt wurde.

 

Sofern das Vorhaben im Geltungsbereich eines gültigen Bebauungsplans liegt, reicht ein Kenntnisgabeverfahren. Wenn es gegen die Vorgaben des Bebauungsplans verstößt, benötigen Sie eine Befreiung.

 

Aber da hilft Ihnen Ihr Architekt weiter, den Sie ohnehin für den Bauantrag brauchen.

 

Die Frage mit der Grundmauer verstehe ich so, dass die Garagenwand auf den Sockel der ehemaligen Scheune aufgesetzt wurde und dieser seitlich über die Wand übersteht. Nun wollen Sie den Sockel bündig mit der Garagenwand abspitzen, um mit dem Carport ganz gegen die Garage fahren zu können.

 

Dies würde ich dann doch lieber sein lassen. Wenn´s denn unbedingt sein muss, ziehen Sie einen Statiker zu Rate.

 

Sie können ja aber auch mit der Tragkonstruktion des Carports erst nach dem Sockel anfangen.

 

LBO und mehr finden Sie unter Downloads.

19. Apr 2009   | Email | Nach oben
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