Terrassenueberdachung auf Grenze

Frage: Hallo, wir wohnen in BW und unser Nachbar hat direkt auf die Grundstückgrenze zu uns eine fest überdachte "Pergola" gebaut. Die "Pergola" steht beim Nachbar am anderen Ende seines Grundstücks. Die überdachte "Pergola" hat eine Länge zu unserer Grenze von 8,8m und eine Breite von 5m. Geschätzte Höhe 2,2-2,5m. Sie dient zum Feiern! Ist dies zulässig? Wie weit muss diese von der Grenze Abstand haben? Unser Haus hat einen Abstand zur Grenze/überdachte "Pergola" 5m. Was ist die max. Größe in m² oder m³ die ein solches Gebäude haben darf? Die Bauweise der Wohnhäuser in diesem Viertel sind alleinstehende Einzelfamilienhäuser ohne Bebauungsplan.

 

Antwort: Was haben Sie denn gegen das Feiern? Aber gut, so geht das wirklich nicht.

 

Dieses Bauwerk ist, da überdacht, keine Pergola, sondern eine Terrassenüberdachung.

 

Terrassenüberdachungen sind in BW verfahrensfrei bis zu einer Größe von 30m². Siehe Landesbauordnung (LBO) unter

 

Anhang  (zu § 50 Abs. 1)

 

Verfahrensfreie Vorhaben

 

Gebäude, Gebäudeteile

 

1. Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten, wenn die Gebäude weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken dienen, im Innenbereich bis 40m³, im Außenbereich bis 20m³ Brutto-Rauminhalt,

 

2. Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen und ausschließlich zur Unterbringung von Ernteerzeugnissen oder Geräten oder zum vorübergehenden Schutz von Menschen und Tieren bestimmt sind, bis 70m² Grundfläche und einer mittleren Höhe von 5m,

 

3. Gewächshäuser bis zu 4m Höhe, im Außenbereich nur landwirtschaftliche Gewächshäuser,

 

4. Wochenendhäuser in Wochenendhausgebieten,

 

5. Gartenhäuser in Gartenhausgebieten,

 

6. Gartenlauben in Dauerkleingartenanlagen nach dem Bundeskleingartengesetz,

 

7. Fahrgastunterstände, die dem öffentlichen Personennahverkehr oder der Schülerbeförderung dienen,

 

8. Schutzhütten und Grillhütten für Wanderer, wenn die Hütten jedermann zugänglich sind und keine Aufenthaltsräume haben,

 

9. Gebäude für die Wasserwirtschaft oder für die öffentliche Versorgung mit Wasser, Elektrizität, Gas, Öl oder Wärme im Innenbereich bis 30m² Grundfläche und einer Höhe von 5m, im Außenbereich bis 20m² Grundfläche und einer Höhe von 3m,

 

10. Vorbauten ohne Aufenthaltsräume im Innenbereich bis 40m³ Rauminhalt,

 

11. Terrassenüberdachungen im Innenbereich bis 30m² Grundfläche,

 

12. Balkonverglasungen sowie Balkonüberdachungen bis 30m² Grundfläche;

 

Diese 30m² überschreitet Ihr Nachbar, also hätte er für das Dach eine Genehmigung gebraucht. Diese hätte er aber so nicht erhalten.

 

Selbst wenn er die 30m² eingehalten hätte, hätte er dies so nicht bauen dürfen.

 

Verfahrensfrei heißt nicht, dass Sie machen können, was Sie wollen. Sie brauchen nur keine Genehmigung. An sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften müssen Sie sich auch mit verfahrensfreien Vorhaben halten.

 

Zu diesen zählen z.B. auch Abstandsflächen.

 

Dazu finden Sie in der LBO folgendes:

 

§ 5  Abstandsflächen

 

(1) Vor den Außenwänden von Gebäuden müssen Abstandsflächen liegen, die von oberirdischen baulichen Anlagen freizuhalten sind. Eine Abstandsfläche ist nicht erforderlich vor Außenwänden an Grundstücksgrenzen, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften

 

1. das Gebäude an die Grenze gebaut werden muss, es sei denn, die vorhandene Bebauung erfordert eine Abstandsfläche, oder

2. das Gebäude an die Grenze gebaut werden darf und öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls an die Grenze gebaut wird.

 

Die öffentlich-rechtliche Sicherung ist nicht erforderlich, wenn nach den Festsetzungen einer abweichenden Bauweise unabhängig von der Bebauung auf dem Nachbargrundstück an die Grenze gebaut werden darf.

 

(2) Die Abstandsflächen müssen auf dem Grundstück selbst liegen. Sie dürfen auch auf öffentlichen Verkehrsflächen, öffentlichen Grünflächen und öffentlichen Wasserflächen liegen, bei beidseitig anbaubaren Flächen jedoch nur bis zu deren Mitte.

 

(3) Die Abstandsflächen dürfen sich nicht überdecken. Dies gilt nicht für Abstandsflächen von Außenwänden, die in einem Winkel von mehr als 75° zueinander stehen.

 

(4) Die Tiefe der Abstandsfläche bemisst sich nach der Wandhöhe; sie wird senkrecht zur jeweiligen Wand gemessen. Als Wandhöhe gilt das Maß vom Schnittpunkt der Wand mit der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand. Ergeben sich bei einer Wand durch die Geländeoberfläche unterschiedliche Höhen, ist die im Mittel gemessene Wandhöhe maßgebend. Sie ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Höhenlage an den Gebäudeecken; liegen bei einer Wand die Schnittpunkte mit der Dachhaut oder die oberen Abschlüsse verschieden hoch, gilt dies für den jeweiligen Wandabschnitt.

 

(5) Auf die Wandhöhe werden angerechnet

 

1. zu einem Viertel die Höhe von Dächern mit einer Neigung von mehr als 45° sowie die Höhe von Giebelflächen, wenn mindestens eine Dachfläche eine Neigung von mehr als 45° aufweist,

2. in vollem Umfang die Höhe von Dächern mit einer Neigung von mehr als 70° sowie die Höhe von Giebelflächen zwischen diesen Dächern.

Die Giebelfläche beginnt an der Horizontalen durch den Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut; bei verschieden hohen Schnittpunkten beginnt die Giebelfläche am unteren Schnittpunkt.

 

(6) Bei der Bemessung der Abstandsfläche bleiben außer Betracht

1. untergeordnete Bauteile wie Gesimse, Dachvorsprünge, Eingangs- und Terrassenüberdachungen, wenn sie nicht mehr als 1,5m vor die Außenwand vortreten

2. Vorbauten wie Wände, Erker, Balkone, Tür- und Fenstervorbauten, wenn sie nicht breiter als 5m sind und nicht mehr als 1,5m, bei Wänden und Dächern aus lichtdurchlässigen Baustoffen (Wintergärten) nicht mehr als 2m vortreten

 

und von Nachbargrenzen mindestens 2m entfernt bleiben.

 

(7) Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt

1. allgemein 0,6 der Wandhöhe,

2. in Kerngebieten, Dorfgebieten und in besonderen Wohngebieten 0,4 der Wandhöhe,

3. in Gewerbegebieten und in Industriegebieten, sowie in Sondergebieten, die nicht der Erholung dienen, 0,25 der Wandhöhe. Sie darf jedoch 2,5m, bei Wänden bis 5m Breite 2m nicht unterschreiten. Der nachbarschützende Teil der Abstandstiefen beträgt bei Nummer 1 0,4 der Wandhöhe, bei Nummer 2 0,2 der Wandhöhe und bei Nummer 3 0,125 der Wandhöhe, mindestens jedoch die Tiefe nach Satz 2.

 

(8) Bei Wänden mit einer Länge bis zu 16 m genügt der nachbarschützende Teil der Abstandstiefen nach Absatz 7, mindestens jedoch 2,5m, bei Wänden bis zu 5m Breite mindestens 2m.

 

(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, wenn die baulichen Anlagen höher als 2,5m sind und ihre Wandfläche mehr als 25m² beträgt.

 

Unter (6) sehen Sie, dass Terrassenüberdachungen bei der Bemessung von Abstandsflächen lediglich außer Betracht bleiben, wenn sie nicht mehr als 1,50m vor die Außenwand vortreten und von Nachbargrenzen min. 2m entfernt bleiben.

 

Da die Überdachung mehr als 1,50m vor die Außenwand hervorsteht, genügen hier auch nicht die 2m, sondern es muss der nachbarschützende Abstand von 2,50m eingehalten werden.

 

Die LBO und mehr finden Sie unter Downloads.

07. Dec 2008   | Email | Nach oben
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