Sichtschutz Hoehe BW

Frage: es geht um die Einfriedung an einer Grundstücksgrenze eines Zwei-Familienhauses aus den 60ern innerorts in BW. Die Grenze wird durch einen ca. 1m hohen Holzzaun auf einer kleinen Mauer markiert. Da der Nachbar unmittelbar am Zaun seine ca. 2,5 m große Hecke unkontrolliert wuchern lässt, wachsen die Äste bis zu der anderen Seite herüber. Um das einzudämmen planen wir, einen Sichtschutzzaun aufzustellen, der das Kraut zurückdrängt. Nach den entspr. § des Nachbarschaftsgesetzes ist die Hecke so nicht zulässig, demnach müsste der Sichtschutz ebenso nicht zulässig ca. 2m hoch und weniger als 50 cm Abstand zur Grenze haben. Wenn der Nachbar mit der Errichtung des Sichtschutzes einverstanden ist, müsste das ganze eigentlich kein Problem sein? Weiterhin ist die Frage, ob der Sichtschutz auch eine hochgezogene Mauer sein kann, oder unterliegt das irgendeiner Genehmigung?

 

Antwort: Nach dem Nachbarrechtsgesetz ist weder die Hecke Ihres Nachbarn noch der von Ihnen angedachte Sichtschutzzaun zulässig. Siehe

 

1. Abstände

 

§ 11 Tote Einfriedigungen

 

(1) Mit toten Einfriedigungen ist gegenüber Grundstücken, die landwirtschaftlich genutzt werden, ein Grenzabstand von 0,50m einzuhalten. Ist die tote Einfriedigung höher als 1,50m, so vergrößert

sich der Abstand entsprechend der Mehrhöhe, außer bei Drahtzäunen und Schranken.

 

(2) Gegenüber sonstigen Grundstücken ist mit toten Einfriedigungen – außer Drahtzäunen und Schranken – ein Grenzabstand entsprechend der Mehrhöhe einzuhalten, die über 1,50m hinausgeht.

 

(3) Zäune, die von der Grenze nicht wenigstens 0,50m abstehen, müssen so eingerichtet sein, dass ihre Ausbesserung von der Seite des Eigentümers des Zauns aus möglich ist.

 

(4) Freistehende Mauern mit einem geringeren Abstand von der Grenze als 0,50 m dürfen nicht gegen das Nachbargrundstück abgedacht werden.

 

§ 12 Hecken

 

(1) Mit Hecken bis 1,80m Höhe ist ein Abstand von 0,50m, mit höheren Hecken ein entsprechend der Mehrhöhe größerer Abstand einzuhalten.

 

(2) Die Hecke ist bis zur Hälfte des nach Absatz 1 vorgeschriebenen Abstands zurückzuschneiden.

Dies gilt nicht für Hecken bis zu 1,80m Höhe, wenn das Nachbargrundstück innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile oder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt und nicht landwirtschaftlich genutzt wird (Innerortslage).

 

(3) Der Besitzer der Hecke ist zu ihrer Verkürzung und zum Zurückschneiden der Zweige verpflichtet, jedoch nicht in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September.

 

Mit einer toten Einfriedung von 2m Höhe müssten Sie somit einen Grenzabstand von 50cm einhalten. Darüber würde ich mich auch nicht hinwegsetzen.

 

Auch wenn im Innenbereich Einfriedungen nach der Landesbauordnung (LBO) verfahrensfrei sind. Siehe LBO unter

 

Anhang (zu § 50 Abs. 1)

 

Verfahrensfreie Vorhaben

 

Einfriedigungen, Stützmauern

 

45. Einfriedigungen im Innenbereich,

46. offene Einfriedigungen ohne Fundamente und Sockel im Außenbereich, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen,

47. Stützmauern bis 2m Höhe;

 

Zudem ist da die Frage der Abstandsflächen nach LBO. Wenn Sie innerhalb der Abstandsflächen eine bauliche Anlage errichten wollen, dann ist diese mit 2m Höhe zwar zulässig, jedoch nur bis zu einer Fläche von 25m². Siehe

 

§ 6  Abstandsflächen in Sonderfällen

 

(6) In den Abstandsflächen sind zulässig

 

1. Gebäude und Gebäudeteile nach Absatz 1 sowie Gewächshäuser,

2. bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, wenn sie in den Abstandsflächen nicht höher als 2,5m sind und ihre Wandfläche nicht mehr als 25m² beträgt.

 

NRG und LBO finden Sie unter Downloads.

22. Aug 2009   | Email | Nach oben
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