Holzlattenzaun Optik

Frage: Hallo.
Zuerst einmal tolle Homepage!

Nun zu meiner Frage.
Ich habe auf meinem Grundstück (BW) einen Holzlattenzaun im Abstand von ca. 10cm (Grenze) zum Nachbarn errichtet.
Dieser beschwert sich das dieser ihm nicht gefällt.
Er hat eine Höhe von ca. 190cm.

Frage: Die Frage der Ausführung wie der Zaun aussehen soll bleibt doch dem Eigentümer überlassen.

Besten Dank im Voraus.

 

Antwort: Zuerst einmal danke für das Lob.

 

Ihr Nachbar kann natürlich nicht bestimmen, wie Ihr Zaun auszusehen hat. Eine Geschmackspolizei haben wir in Deutschland zum Glück (oder oft auch leider) noch nicht.

 

Allerdings müssen Sie mit Ihrem Zaun schon gewisse Vorgaben einhalten.

 

In Baden-Württemberg sind Umwehrungen wie die Ihre verfahrensfrei. Siehe Landesbauordnung (LBO) unter

 

Anhang (zu § 50 Abs. 1) Verfahrensfreie Vorhaben


Einfriedigungen, Stützmauern


45. Einfriedigungen im Innenbereich,

46. offene Einfriedigungen ohne Fundamente und Sockel im Außenbereich, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen,

47. Stützmauern bis 2m Höhe;

 

Die LBO ist aber nicht alles. In Ihrem Fall spielt auch noch das Nachbarrecht eine Rolle.

 

Dagegen verstößt Ihr Zaun, unabhängig von seiner Optik.

 

Im Nachbarrechtsgesetz (NRG) BW steht folgendes:

 

1. Abstände

 

§ 11 Tote Einfriedigungen

 

(1) Mit toten Einfriedigungen ist gegenüber Grundstücken, die landwirtschaftlich genutzt werden, ein Grenzabstand von 0,50m einzuhalten. Ist die tote Einfriedigung höher als 1,50m, so vergrößert sich der Abstand entsprechend der Mehrhöhe, außer bei Drahtzäunen und Schranken.

 

(2) Gegenüber sonstigen Grundstücken ist mit toten Einfriedigungen – außer Drahtzäunen und Schranken – ein Grenzabstand entsprechend der

Mehrhöhe einzuhalten, die über 1,50m hinausgeht.

 

(3) Zäune, die von der Grenze nicht wenigstens 0,50m abstehen, müssen so eingerichtet sein, dass ihre Ausbesserung von der Seite des Eigentümers des Zauns aus möglich ist.

 

(4) Freistehende Mauern mit einem geringeren Abstand von der Grenze als 0,50m dürfen nicht gegen das Nachbargrundstück abgedacht werden.

 

Ich gehe mal davon aus, dass das Grundstück Ihres Nachbarn nicht landwirtschaftlich genutzt ist. Dann müssten Sie mit Ihrem Zaun mit 1,90m Höhe nach (2) einen Grenzabstand in der Höhe, die Ihr Zaun 1,50m überschreitet, sprich 40cm einhalten.

 

Dies tun Sie nicht, somit könnte Ihr Nachbar gegen Ihren Zaun vorgehen.

 

Vielleicht sollten Sie Ihren Zaun lieber versetzen.

 

Und vergessen Sie dabei nicht den Wert eines guten Verhältnisses mit Ihren Nachbarn.

 

LBO, NRG und mehr finden Sie unter Downloads.

Frage: Hallo.
Danke nochmals für ihre Antwort.
Jetzt hat sich noch eine weitere Frage ergeben!
Beim errichten meines Zaunes hatte ich eine Unterkonstruktion aus Schalungssteinen errichtet (50cm hoch).
Diese wollte ich genau auf die Grenze setzten, mein Nachbar meinte damals ich solle an seine Hofeinfahrtsteine bündig heranfahren, Grenzüberschreitung ca. 3cm.
Nun kommt er und will, aufgrund meines neu errichteten Zaunes, das ich die Grenzüberschreitung rückgängig mache!
Kann ich machen, ist aber schade, da er noch vor ein paar Monaten meinte das die Stützmauer sei sehr schön geworden (verputzt, gestrichen).
Frage: ist eine gewisse Überschreitung der Grenze zulässig oder hinnehmbar?
Habe mir damals natürlich nichts schriftliches geben lassen.
Danke im Voraus

 

Antwort: Wie heißt es so schön: wer schreibt, der bleibt. Sorry für den dummen Spruch.

 

Ich denke. Da haben Sie schlechte Karten. Allerdings scheint es Ihrem Nachbarn ja gar nicht um die 3cm Grenzüberschreitung, sondern um den ihm nicht gefallenden Zaun zu gehen, den Sie ohnehin abändern müssen.

 

Setzen Sie sich doch, gerade auch im Interesse einer zukünftig guten Nachbarschaft, mit ihm zusammen und suchen nach einer Lösung, mit der beide Seiten gut leben können, ohne gleich die Justiz zu bemühen und das Klima nachhaltig zu vergiften.

12. Jun 2009   | Email | Nach oben
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