Genehmigung Zelt

Frage: Auf einem Grundstück, welches von der Stadt Frankfurt am Main gepachtet wurde, möchten wir ein großes Zelt über den Winter aufstellen, mit knapp unter 100m² (fliegende Bauten). Das Zelt soll aus Holzbalken (6cmX6cm) gebaut werden und soll mit Plane abgedeckt sein. Welche Genehmigungen sind einzuholen, um solch ein Vorhaben zu realisieren?

 

Antwort: Sie haben sich ja schon sehr gut in der Hessischen Bauordnung (HBO) informiert.

 

Für alle anderen hier noch mal kurz die Definition Fliegender Bauten aus

 

§ 68 Fliegende Bauten

 

(1) 1Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden. 2Baustelleneinrichtungen und Baugerüste gelten nicht als Fliegende Bauten.

 

(2) 1Fliegende Bauten bedürfen, bevor sie erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen werden, einer Ausführungsgenehmigung. ²Dies gilt nicht für die in der Anlage 2 genannten Fliegenden Bauten.

 

(3) 1Die Ausführungsgenehmigung wird von der Bauaufsichtsbehörde erteilt, in deren Bereich die antragstellende Person die Hauptwohnung oder die gewerbliche Niederlassung hat. 2Ist die Hauptwohnung

oder die gewerbliche Niederlassung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, ist die Bauaufsichtsbehörde zuständig, in deren Bereich der Fliegende Bau erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen werden soll.

 

(4) 1Die Ausführungsgenehmigung wird für eine bestimmte Frist erteilt, die höchstens fünf Jahre betragen soll. 2Sie kann auf schriftlichen Antrag von der für die Erteilung der Ausführungsgenehmigung zuständigen Behörde um jeweils bis zu fünf Jahre verlängert werden; § 64 Abs. 7 Satz 3 gilt entsprechend. ³Die Genehmigung wird in ein Prüfbuch eingetragen; sie bedarf keiner Begründung. 4Dem Prüfbuch ist eine Ausfertigung der mit einem Genehmigungsvermerk zu versehenden Bauvorlagen beizufügen. 5Ausführungsgenehmigungen anderer Länder gelten auch im Land Hessen.

 

(5) 1Personen, denen eine Ausführungsgenehmigung erteilt ist, haben den Wechsel ihrer Hauptwohnung oder ihrer gewerblichen Niederlassung oder die Übertragung eines Fliegenden Baues an Dritte der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen, die die Ausführungsgenehmigung erteilt hat. 2Die Behörde hat die Änderungen in das Prüfbuch einzutragen und sie, wenn mit den Änderungen ein Wechsel der Zuständigkeit verbunden ist, der nunmehr zuständigen Behörde mitzuteilen.

 

(6) 1Fliegende Bauten, die nach Abs. 2 Satz 1 einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, dürfen unbeschadet anderer Vorschriften nur in Gebrauch genommen werden, wenn ihre Aufstellung der Bauaufsichtsbehörde des Aufstellungsortes unter Vorlage des Prüfbuches mindestens drei Tage vor Inbetriebnahme schriftlich angezeigt ist. 2Die Bauaufsichtsbehörde kann die Inbetriebnahme dieser Fliegenden

Bauten von einer Gebrauchsabnahme abhängig machen. 3Das Ergebnis der Abnahme ist in das Prüfbuch einzutragen. 4In der Ausführungsgenehmigung kann bestimmt werden, dass Anzeigen nach Satz 1 nicht erforderlich sind, wenn eine Gefährdung im Sinne des § 3 Abs. 1 nicht zu erwarten ist.

 

(7) 1Die für die Erteilung der Gebrauchsabnahme zuständige Bauaufsichtsbehörde kann Auflagen erteilen oder die Aufstellung oder den Gebrauch Fliegender Bauten untersagen, soweit dies nach den örtlichen Verhältnissen oder zur Abwehr von Gefahren erforderlich ist, insbesondere weil die Betriebs- oder Standsicherheit nicht oder nicht mehr gewährleistet ist oder von der Ausführungsgenehmigung abgewichen wird. 2Wird die Aufstellung oder der Gebrauch aufgrund von Mängeln am Fliegenden Bau untersagt, ist dies in das Prüfbuch einzutragen. 3Die ausstellende Bauaufsichtsbehörde oder die nach Abs. 5 Satz 2 zuständige Bauaufsichtsbehörde ist zu benachrichtigen; das Prüfbuch ist einzuziehen und dieser Bauaufsichtsbehörde zuzuleiten, wenn die Herstellung ordnungsgemäßer Zustände innerhalb angemessener Frist nicht zu erwarten ist.

 

(8) 1Bei Fliegenden Bauten, die längere Zeit an einem Aufstellungsort betrieben werden, kann die für die Gebrauchsabnahme zuständige Bauaufsichtsbehörde aus Gründen der Sicherheit Nachabnahmen

durchführen. 2Das Ergebnis der Nachabnahme ist in das Prüfbuch einzutragen.

 

(9) § 60 Abs. 2 und 5, § 61 Abs. 2 und § 73 gelten entsprechend.

 

(10) Auf Fliegende Bauten, die der Landesverteidigung, der Feuerwehr, dem Katastrophenschutz oder der Unfallhilfe dienen, finden Abs. 1 bis 9 keine Anwendung.

 

(11) Genehmigungen für Fliegende Bauten aus Vertragsstaaten des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum sind für die Ausführungsgenehmigung heranzuziehen, wenn von

der nach Abs. 3 Satz 2 zuständigen Behörde die Gleichwertigkeit hinsichtlich dieses Gesetzes festgestellt wurde, wobei vorgenommene Untersuchungen und Prüfungen zu berücksichtigen sind.

 

In Satz(2) steht, dass Fliegende Bauten eine Ausführungsgenehmigung brauchen, mit Ausnahme der in Anlage 2 genannten Fliegenden Bauten.

 

Dort steht wiederum:

 

Anlage 2: Baugenehmigungsfreie Vorhaben nach § 55

 

11. Fliegende Bauten und sonstige vorübergehend aufgestellte oder genutzte bauliche Anlagen

 

11.1 Fliegende Bauten bis 5m Höhe, die nicht dazu bestimmt sind, von Besucherinnen oder Besuchern betreten zu werden,

 

11.2 Fliegende Bauten bis 5m Höhe, die für Kinder betrieben werden und eine Geschwindigkeit von höchstens 1m/s haben,

 

11.3 Bühnen, die Fliegende Bauten sind, einschließlich Überdachungen und sonstiger Aufbauten bis 5m Höhe, mit einer Brutto-Grundfläche bis 100m² und einer Fußbodenhöhe bis 1,50m,

 

11.4 Zelte, die Fliegende Bauten sind, mit einer Brutto-Grundfläche bis 100m²,

 

11.5 Bühnenaufbauten, Kulissen und technische Bühneneinrichtungen, wie Beschallungs- und Beleuchtungsträger, in Theaterbauten und anderen für diese Nutzung genehmigten Veranstaltungsräumen oder -hallen,

 

11.6 Toilettenanlagen für Veranstaltungen,

 

11.7 Gerüste

 

11.7.1 der Regelausführung,

 

11.7.2 Traggerüste bis zu 5m Höhe unter dem Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 3,

 

11.8 Baustelleneinrichtungen auf der Baustelle bis zum Abschluss der Bauarbeiten einschließlich der Unterkünfte, der Toilettenanlagen, der Lager- und Schutzhallen, Mischhallen, Silos und Werkstätten,

 

11.9 vorübergehend genutzte unbefestigte Lagerplätze für landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder erwerbsgärtnerische Erzeugnisse oder Festmist,

 

11.10 Folientunnel, die einem landwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Betrieb dienen,

 

11.11 vorübergehend aufgestellte bauliche Anlagen, die dem Verkauf landwirtschaftlicher oder erwerbsgärtnerischer Produkte durch die Erzeugerin oder den Erzeuger dienen, ausgenommen Gebäude,

 

11.12 Fliegende Bauten und Behelfsbauten, die der Landesverteidigung, dem Katastrophenschutz oder der Unfallhilfe dienen und nur vorübergehend aufgestellt werden,

 

11.13 bauliche Anlagen, die zu Straßenfesten, Volksfesten, Märkten und ähnlichen Veranstaltungen nur vorübergehend errichtet werden und die keine Fliegenden Bauten sind,

 

11.14 Messe- und Ausstellungsstände, die nicht länger als drei Monate in Messe- oder Ausstellungshallen oder auf genehmigtem Messe- oder Ausstellungsgelände errichtet werden, ausgenommen Fliegende Bauten,

 

11.15 Zeltlager, die nach ihrem erkennbaren Zweck gelegentlich, höchstens für zwei Monate, errichtet werden,

 

11.16 behelfsmäßige bauliche Anlagen, die ausschließlich der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme, der öffentlichen Abwasserbeseitigung oder der Telekommunikation dienen und höchstens für drei Monate errichtet werden,

 

11.17 Anlagen zur Boden- und Grundwassersanierung.

 

Wie Sie richtig bemerkt haben, steht unter Punkt 11.4, dass Zelte, die Fliegende Bauten sind und eine Brutto-Grundfläche von max. 100m² haben, genehmigungsfrei. Da Ihr Zelt zum wiederholten Auf- und Abbau bestimmt ist, ist es somit ein Fliegender Bau. Wenn Sie mit der Brutto-Grundfläche unter 100m² liegen, brauchen Sie somit auch keine Genehmigung. Aber Vorsicht: die Brutto-Grundfläche wird außen gemessen!

Die HBO und mehr finden Sie unter Downloads.

18. Oct 2008   | Email | Nach oben
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