Genehmigung Umbau Wohnhaus

Frage: wir interessieren uns für ein Haus zum Kauf. Baujahr ist 1965, Standort Bayern. Uns wurde mitgeteilt, dass es sich um ein Zweifamilienhaus handelt, welches vor rd. 6 Jahren in ein Einfamilienhaus umgebaut wurde. Auf Nachfrage wurde uns mitgeteilt, dass eine Baugenehmigung hierfür nicht vorliegt, da keine erforderlich sei. Stimmt dies?

 

Antwort: Ja. In der Bayerischen Bauordnung (BayBO) steht unter

 

Art. 57 Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen

 

(1) Verfahrensfrei sind

 

10. folgende tragende und nichttragende Bauteile:

 

a) nichttragende und nichtaussteifende Bauteile in baulichen Anlagen,

b) die Änderung tragender oder aussteifender Bauteile innerhalb von Wohngebäuden,

c) zur Errichtung einzelner Aufenthaltsräume, die zu Wohnzwecken genutzt werden, im Dachgeschoss überwiegend zu Wohnzwecken

genutzter Gebäude, wenn die Dachkonstruktion und die äußere Gestalt des Gebäudes nicht in genehmigungspflichtiger Weise verändert

werden,

d) Fenster und Türen sowie die dafür bestimmten Öffnungen,

e) Außenwandbekleidungen, ausgenommen bei Hochhäusern, Verblendungen und Verputz baulicher Anlagen, auch vor Fertigstellung der Anlage,

 

Unter 10.b) sehen Sie, dass eine Änderung tragender oder aussteifender Bauteile (nichttragender und nichtaussteifender sowieso) in Wohngebäuden verfahrensfrei sind. Unter c), dass dies auch für die Errichtung einzelner Aufenthaltsräume gilt, solange Sie die Dachkonstruktion und die äußere Gestalt des Gebäudes nicht in genehmigungspflichtiger Weise verändern.

 

Des weiteren steht in Art.57 zur Nutzungsänderung

 

(4) Verfahrensfrei ist die Änderung der Nutzung von Anlagen, wenn

 

1. für die neue Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen

Anforderungen als für die bisherige Nutzung in Betracht kommen oder

2. die Errichtung oder Änderung der Anlagen nach Abs. 1 und 2 verfahrensfrei wäre.

 

Wenn man bei einem Umbau eines Zwei- in ein Einfamilienhaus überhaupt von einer Nutzungsänderung sprechen sollte, so wäre diese ebenfalls nach (4)1. verfahrensfrei, da für ein Einfamilienhaus ohnehin die gleichen Anforderungen gelten wie für ein Zweifamilienhaus, auf keinen Fall aber strengere.

 

Die BayBO und mehr finden Sie unter Downloads.

04. Oct 2008   | Email | Nach oben
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