Verkleidung nachtraeglich

Frage: wir planen gerade einen Umbau einer ehemaligen Gewerbehalle in eine Wohnung.
Der entsprechende Bauantrag zur Nutzungsänderung ist bereits gestellt, jetzt sind noch einige weitere Formulare fällig. Meine Frage bezieht sich nun auf die Fassade. Das Gebäude wird mit einem WDVS gedämmt, die Fassade soll verputzt werden. Allerdings gefallt mir eine Fassade mit teilweiser Holzverblendung sehr gut. Ist es nötig dass diese Art Fassade Erwähnung im Bauantrag finden muss? Es ist so dass die Holzverkleidung nur angebracht werden soll wenn für den Umbau das Budget nicht überschritten wird.
Oder kann ich die Verkleidung auch nachträglich anbringen. Es handelt sich um ein eingeschossiges Gebäude in NRW. Welches Holz eignet sich hierfür am besten? Es sollen Latten angebracht werden, natürlich mit ordentlicher Hinterlüftung und die Lattung wird mit thermisch getrennten Dübeln verankert.
Vielen dank für Ihre Antwort

 

Antwort: Die Verkleidung können Sie auch nachträglich noch anbringen. In der Landesbauordnung NRW (BauO NRW) steht unter

 

§ 65 Genehmigungsfreie Vorhaben

 

(2) Keiner Baugenehmigung bedürfen ferner:

 

1. eine geringfügige, die Standsicherheit nicht berührende Änderung tragender oder aussteifender Bauteile innerhalb von Gebäuden; die nicht geringfügige Änderung dieser Bauteile, wenn eine Sachkundige oder ein Sachkundiger der Bauherrin oder dem Bauherrn die Ungefährlichkeit der Maßnahme schriftlich bescheinigt,

2. die Änderung der äußeren Gestaltung durch Anstrich, Verputz, Verfugung, Dacheindeckung, Solaranlagen, durch Einbau oder Austausch von Fenstern und Türen, Austausch von Umwehrungen sowie durch Bekleidungen und Verblendungen;

dies gilt nicht in Gebieten, für die eine örtliche Bauvorschrift nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 besteht,

3. Nutzungsänderungen, wenn die Errichtung oder Änderung der Anlage für die neue Nutzung genehmigungsfrei wäre,

4. das Auswechseln von gleichartigen Teilen haustechnischer Anlagen, wie Abwasseranlagen, Lüftungsanlagen und Feuerungsanlagen,

5. das Auswechseln von Belägen auf Sport- und Spielflächen,

6. die Instandhaltung von baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen und Einrichtungen.

 

Unter (2)2. sehen Sie, dass die Änderung der äußeren Gestaltung durch Bekleidungen und Verblendungen keiner Baugenehmigung bedarf. Voraussetzung dafür ist, dass dem keine örtliche Bauvorschrift entgegensteht.

 

Was das Holz angeht, so würde ich zu Lärche oder Douglasie raten, wenn Sie das Holz nicht streichen sondern vergrauen lassen wollen.

 

Wenn Sie streichen wollen, dann gehen diese Hölzer natürlich auch, Fichte tut es aber dann ebenfalls.

 

Was Ihnen am besten gefällt müssen Sie selbst wissen.

 

BauO NRW und mehr finden Sie unter Downloads.

20. Mar 2010   | Email | Nach oben
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