Beweglicher Antennenmast

Frage: gilt ein mobiler Antennenmast als fliegende Bauten?
Wenn ja wie erstellt man eine Ausführungsgenehmigung?

 

Antwort: Das ist wieder mal von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Hier nun exemplarisch Auszüge aus den Landesbauordnungen von Baden-Württemberg und Bayern.

 

In der LBO B-W steht zu mobilen Antennenmasten unter

 

Anhang  (zu § 50 Abs. 1)

 

Verfahrensfreie Vorhaben

 

Masten, Antennen und ähnliche bauliche Anlagen

 

29. Masten und Unterstützungen für Freileitungen,

30. Antennen einschließlich der Masten bis 10 m Höhe und zugehöriger Versorgungseinheiten bis 10 m³ Brutto-Rauminhalt sowie, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit verbundene Nutzungsänderung oder bauliche Änderung der Anlage,

31. Masten und Unterstützungen für Seilbahnen,

32. Masten und Unterstützungen für Leitungen von Verkehrsmitteln,

33. Fahnenmasten,    

34. Sirenen und deren Masten,

35. ortsveränderliche Antennenträger, die nur vorübergehend aufgestellt werden,

36. Signalhochbauten der Landesvermessung,

37. Blitzschutzanlagen;

 

Unter 35. sehen Sie, dass Ihr Antennenmast in BW verfahrensfrei ist. Zu fliegenden Bauten sagt die LBO BW folgendes.

 

§ 69  Fliegende Bauten

 

(1) Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und abgebaut zu werden. Baustelleneinrichtungen und Baugerüste gelten nicht als Fliegende Bauten.

 

(2) Fliegende Bauten bedürfen, bevor sie erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen werden, einer Ausführungsgenehmigung. Dies gilt nicht für unbedeutende Fliegende Bauten, an die besondere Sicherheitsanforderungen nicht gestellt werden.

 

(3) Zuständig für die Erteilung der Ausführungsgenehmigung ist die Baurechtsbehörde, in deren Gebiet der Antragsteller seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche Niederlassung hat. Hat der Antragsteller weder seinen Wohnsitz noch seine gewerbliche Niederlassung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so ist die Baurechtsbehörde zuständig, in deren Gebiet der Fliegende Bau erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen werden soll.

 

(4) Die Ausführungsgenehmigung wird für eine bestimmte Frist erteilt, die fünf Jahre nicht überschreiten soll. Sie kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu fünf Jahren verlängert werden. Die Frist kann auch rückwirkend verlängert werden, wenn der An-trag vor Fristablauf eingegangen ist. Zuständig dafür ist die für die Erteilung der Ausführungsgenehmigung zuständige Behörde. Die Ausführungsgenehmigung und deren Verlängerung wird in ein Prüfbuch eingetragen, dem eine Ausfertigung der mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen beizufügen ist.

 

(5) Der Inhaber der Ausführungsgenehmigung hat den Wechsel seines Wohnsitzes oder seiner gewerblichen Niederlassung oder die Übertragung eines Fliegenden Baues an Dritte der Behörde, die die Ausführungsgenehmigung erteilt hat, anzuzeigen. Diese hat die Änderungen in das Prüfbuch einzutragen und sie, wenn mit den Änderungen ein Wechsel der Zuständigkeit verbunden ist, der nunmehr zuständigen Behörde mitzuteilen.

 

(6) Fliegende Bauten, die nach Absatz 2 einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, dürfen unbeschadet anderer Vorschriften nur in Gebrauch genommen werden, wenn ihre Aufstellung der Baurechtsbehörde des Aufstellungsortes unter Vorlage des Prüfbuches angezeigt ist. Die Baurechtsbehörde kann die Inbetriebnahme von einer Gebrauchsabnahme abhängig machen. Das Ergebnis der Abnahme ist in das Prüfbuch einzutragen. Wenn eine Gefährdung im Sinne des § 3 Abs. 1 nicht zu erwarten ist, kann in der Ausführungsgenehmigung bestimmt werden, daß Anzeigen nach Satz 1 nicht erforderlich sind.

 

(7) Die für die Gebrauchsabnahme zuständige Baurechtsbehörde kann Auflagen machen oder die Aufstellung oder den Gebrauch Fliegender Bauten untersagen, soweit dies nach den örtlichen Verhältnissen oder zur Abwehr von Gefahren erforderlich ist, insbesondere weil

 

1. die Betriebs- oder Standsicherheit nicht gewährleistet ist,

2. von der Ausführungsgenehmigung abgewichen wird oder

3. die Ausführungsgenehmigung abgelaufen ist.

 

Wird die Aufstellung oder der Gebrauch wegen Mängeln am Fliegenden Bau untersagt, so ist dies in das Prüfbuch einzutragen; ist die Beseitigung der Mängel innerhalb angemessener Frist nicht zu erwarten, so ist das Prüfbuch einzuziehen und der für die Erteilung der Ausführungsgenehmigung zuständigen Behörde zuzuleiten.

 

(8) Bei Fliegenden Bauten, die längere Zeit an einem Aufstellungsort betrieben werden, kann die für die Gebrauchsabnahme zuständige Baurechtsbehörde Nachabnahmen durchführen. Das Ergebnis der Nachabnahmen ist in das Prüfbuch einzutragen.

 

(9) § 47 Abs. 2, §§ 52, 53 Abs. 2 sowie § 54 Abs. 1 gelten entsprechend.

 

(10) Ausführungsgenehmigungen anderer Bundesländer gelten auch in Baden-Württemberg.

 

Hier finden Sie nichts zu mobilen Antennenmasten, schließlich sind diese nach Anhang zu §50 verfahrensfrei.

 

Anders sieht die Sache z.B. in Bayern aus. Da zählen mobile Antennenmasten nicht zu den verfahrensfreien Vorhaben. Dafür steht in der BayBO unter

 

Art. 72 Genehmigung fliegender Bauten

 

(1) 1Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, wiederholt an wechselnden Orten aufgestellt und zerlegt zu werden. 2Zu den fliegenden Bauten zählen auch die Fahrgeschäfte.

3Baustelleneinrichtungen gelten nicht als fliegende

Bauten.

 

(2) 1Fliegende Bauten dürfen nur aufgestellt und in Gebrauch genommen werden, wenn vor ihrer erstmaligen Aufstellung oder Ingebrauchnahme eine Ausführungsgenehmigung erteilt worden ist. 2Die Ausführungsgenehmigung wird für eine bestimmte Frist erteilt, die höchstens fünf Jahre betragen soll; sie kann auf schriftlichen Antrag von der für die Ausführungsgenehmigung zuständigen Behörde oder der nach Art. 80 Abs. 5 Nr. 5 bestimmten Stelle jeweils um bis zu fünf Jahre verlängert werden, wenn das der Inhaber vor Ablauf der Frist schriftlich beantragt. 3Die Ausführungsgenehmigung kann vorschreiben, dass der fliegende Bau vor jeder Inbetriebnahme oder in bestimmten zeitlichen Abständen jeweils vor einer Inbetriebnahme von einem Sachverständigen abgenommen wird. 4Ausführungsgenehmigungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Freistaat Bayern.

 

(3) Keiner Ausführungsgenehmigung bedürfen

 

1. fliegende Bauten bis zu 5 m Höhe, die nicht dazu bestimmt sind, von Besuchern betreten zu werden,

2. fliegende Bauten mit einer Höhe bis zu 5 m, die für Kinder betrieben werden und eine Geschwindigkeit von höchstens 1 m/s haben,

3. Bühnen, die fliegende Bauten sind, einschließlich Überdachungen und sonstigen Aufbauten mit einer Höhe bis zu 5 m, einer Grundfläche bis zu

100 m2 und einer Fußbodenhöhe bis zu 1,50 m,

4. Zelte, die fliegende Bauten sind, mit bis zu 75 m2,

5. Toilettenwagen.

 

(4) 1Für jeden genehmigungspflichtigen fliegenden Bau ist ein Prüfbuch anzulegen. 2Wird die Aufstellung oder der Gebrauch des fliegenden Baus wegen Mängeln untersagt, die eine Versagung der Ausführungsgenehmigung rechtfertigen würden, ist das Prüfbuch einzuziehen und der für die Ausführungsgenehmigung zuständigen Behörde oder Stelle zuzuleiten.

 

3In das Prüfbuch sind einzutragen

 

1. die Erteilung der Ausführungsgenehmigung und deren Verlängerungen unter Beifügung einer mit einem Genehmigungsvermerk versehenen Ausfertigung der Bauvorlagen,

2. die Übertragung des fliegenden Baus an Dritte,

3. die Änderung der für die Ausführungsgenehmigung zuständigen Behörde oder Stelle,

4. Durchführung und Ergebnisse bauaufsichtlicher Überprüfungen und Abnahmen,

5. die Einziehung des Prüfbuchs nach Satz 2. 618 Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 18/2007

4Umstände, die zu Eintragungen nach Nrn. 2 und 3 führen, hat der Inhaber der Ausführungsgenehmigung der dafür zuletzt zuständigen Behörde oder Stelle unverzüglich anzuzeigen.

 

(5) 1Die beabsichtigte Aufstellung genehmigungspflichtiger fliegender Bauten ist der Bauaufsichtsbehörde mindestens eine Woche zuvor unter Vorlage des Prüfbuchs anzuzeigen, es sei denn, dass dies nach der Ausführungsgenehmigung nicht erforderlich ist. 2Genehmigungsbedürftige fliegende Bauten dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn

 

1. sie von der Bauaufsichtsbehörde abgenommen worden sind (Gebrauchsabnahme), es sei denn, dass dies nach der Ausführungsgenehmigung nicht erforderlich ist oder die Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall darauf verzichtet, und

2. in der Ausführungsgenehmigung vorgeschriebene Abnahmen durch Sachverständige nach Abs. 2 Satz 3 vorgenommen worden sind.

 

(6) 1Auf fliegende Bauten, die der Landesverteidigung oder dem Katastrophenschutz dienen, finden die Abs. 1 bis 5 und Art. 73 keine Anwendung. 2Sie bedürfen auch keiner Baugenehmigung.

 

In Bayern ist Ihr mobiler Antennenmast also ein fliegender Bau. Wenn er nicht höher ist als 5m, dann brauchen Sie aber nach (3)1. keine Ausführungsgenehmigung.

 

Sie sehen an diesen zwei Beispielen, dass es ganz darauf ankommt, in welchem oder welchen Bundesländern Sie den Masten aufstellen wollen.

 

Zuständig ist die Baurechtsbehörde des Gebietes, indem Sie Ihren Wohn- oder Firmensitz haben.

 

Die LBOs der einzelnen Bundesländer und mehr finden Sie unter Downloads.

15. Mar 2009   | Email | Nach oben
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