Baulast Bauflucht

Frage: Meine Frau und ich sind an einem Grundstück in altem Ortsbaulage interessiert (alles alte Bauerngehöfte, Scheune an Scheune gebaut), es gibt jetzt ein Gutachten für das Grundstück wobei eine Baulast verzeichnet ist. Laut Gutachter wäre diese aber nicht wertmindernd.

Was bedeutet bei einer Baulast folgender Wortlaut:

Der Eigentümer des Grundstücks hat für sich und seine Rechtsnachfolger die baurechtliche Verpflichtung übernommen, bei künftiger Errichtung eines Wohnhauses auf diesem Grundstück die Fluchten sowie First- und Traufhöhen des Nachbargebäude zu übernehmen sowie den zwischen Wohnhausneubau und genehmigter Bauflucht gelegene Teil seines Grundstücks von jeglicher Bebauung freizuhalten und gärtnerisch anzulegen.

Das mit First und Traufhöhe ist klar.

In welchem Zusammenhang steht hier die Bauflucht, es ist alte Ortsbauweise, Haus an Haus, bzw. Scheuen an Scheune, so das man nur Vorder und Rückseite hat. Diese Gebäude sind aber in einer Reihe etwas versetzt. Muss ich dann das Haus auf der gleichen Höhe und gleichen Massen wie unser Nachbar bauen?

Verfallen Baulasten, können diese gelöscht werden?

 

Antwort: Es scheint eine genehmigte Bauflucht zu geben, die über die Fluchten Ihrer Nachbarhäuser hinausgeht. Der vorige Eigentümer sich verpflichtet, die genehmigte Bauflucht bei einem Neubau nicht auszunützen, sondern die Fluchten der Nachbargebäude einzuhalten und den Bereich zwischen diesen und der genehmigten Flucht von Bebauung freizuhalten und gärtnerisch anzulegen.

 

Dies gilt auch für seine Rechtsnachfolger, also für Sie, wenn Sie das Grundstück kaufen sollten.

 

Sprich, Sie müssten vordere und hintere Kante nach denen der Nachbarhäuser ausrichten.

 

Baulasten verfallen nicht. In Ihrem Fall könnte sie wohl gelöscht werden, wenn alle Beteiligten, also die Gemeinde und die Nachbarn, einverstanden sind.

 

Ich denke aber, dass vor allem der Gemeinde an einem einheitlichen Bild gelegen ist und somit wenig Hoffnung besteht, dass sie da mitspielt.

 

Aber fragen kostet nichts. Gehen Sie doch mal aufs Baurechtsamt und zu den Nachbarn und fragen dort nach.

18. Jan 2009   | Email | Nach oben
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