Maengelbeseitigung

Frage: Hallo, ich möchte gerne wissen, wie oft man einen Handwerksunternehmer (z. B. Fensterbauer) zur Mängelbeseitigung auffordern muss, bevor man die Mängel von einer anderen Handwerksfirma beseitigen lassen kann, ohne dabei sich rechtlich falsch zu verhalten.
In meinem Fall hat das Unternehmen seit 1,75 Jahren immer noch nicht die Mängel beseitigt. Ein schriftliches Gutachten liegt zwar nicht vor, aber die Meinung eines technischen Sachverständigen und die eines anderen Handwerker habe ich mündlich bekommen. Nach mehreren Aufforderungen (per Mail und Brief) tut sich aber nichts. Die Handwerksfirma hüllt sich in Schweigen. Obwohl erst die Hälfte der Rechnung bezahlt wurde. Da die Firma keinen kompetenten Eindruck macht und nur "pfuscht" möchte ich die Mängel von einer anderen zuverlässigen Firma beseitigen lassen.
Wie verhalte ich mich hier juristisch korrekt, um die Restforderungen der Firma nicht doch noch bezahlen zu müssen? Ich weiß, dass die Firma dann zwar keine Gewährleistungspflicht mehr besitzt, wenn ein anderer die Mängel beseitigt. Aber irgendwie muss es ja auch mal weitergehen. Wir verlieren von Jahr zu Jahr den Anspruch auf Eigenheimzulage, nur weil Handwerker pfuschen.
Bitte helfen Sie mir mit einem Rat.
Herzlichen Dank dafür.

 

Antwort: Die Firma ist nach VOB.B zur Beseitigung der Mängel verpflichtet. Bis dies geschehen ist, können Sie Geld einbehalten, was Sie ja auch getan haben.

 

Kommt die Firma dieser Verpflichtung zur Mängelbeseitigung in einer von Ihnen genannten, angemessenen Frist nicht nach, können Sie die Mängel auf Kosten der Firma von einer anderen Firma beseitigen lassen.

 

Auch Schäden wie Gutachterkosten, Verdienstausfall etc. sind von der Firma zu ersetzen. Zudem bestehen Schadensersatzansprüche für Rechtsanwaltskosten, Mietausfall und sonstige Vermögensschäden (z.B. Wertminderung).

 

Da ich den konkreten Fall nicht kenne, kein Rechtsanwalt bin und es ganze Bücher zu diesem Thema gibt, möchte ich hier nicht zu sehr ins Detail gehen.

 

Holen Sie sich ein schriftliches Gutachten ein und beauftragen Sie einen Rechtsanwalt mit der Wahrung Ihrer Ansprüche. Auf keinen Fall würde ich weitere Zeit verstreichen lassen. Die Firma hatte genug Zeit, zu reagieren.

17. Aug 2008   | Email | Nach oben
Kategorie:

 

Home | Kontakt | RSS | Disclaimer | Impressum
© Frag den Architekt 2010