Innendaemmung Backsteinhaus

Frage: wir sind am Renovieren eines alten Backsteinreihenhauses. Am Vorgiebel ist eine Aussendämmung nicht möglich, zumindest auf dieser Seite würden wir dann von innen isolieren. Mein Freund würde am liebsten auch noch alle seitlichen Mauern isolieren. Einer der Giebel ist mit Steinstrips besetzt und der andere mit Zement. Auch innen sind einige Wände völlig oder teilweise mit Zement besetzt, übrige Wände mit sandigem Lehm, ausser auf dem Dachboden. Die Böden im ersten Geschoss und dem Dachboden ruhen auf Holzbalken und auch über den Fenstern befinden sich Holzbalken. Die Frage ist nun ob wir ein eher dampfoffenes System nehmen mit zum Beispiel Lehm und Holzfaserplatten, so das Feuchtigkeitsregulation möglich ist, oder ein System mit Dampfsperre, Gipskartonplatte und eher konventionellen Dämmmaterial oder Cellulose. Ist das Raumklima (Feuchtigkeit) bei Systemen mit Dampfsperre tragbar? Auch macht mir die geringe Wärmespeicherung bei eher konventionellen Materialen Sorge. Unter welchen Umständen ist eine zusätzliche Dampfbremse nötig bei der ersten Variante? Wie kann man vorgehen in den feuchten Räumen, vor allem im Spritzwasserbereich, eventuell arbeiten mit speziellen Gipskartonplatten und diese bekacheln? Vielen Dank im Voraus und grosses Lob dafür dass Sie diese Möglichkeit zur Verfügung stellen.

Antwort: Eine Innendämmung ist immer die schlechteste oder eine Notlösung. Dabei sollten Sie auf eine gut verlegte Dampfbremse, egal bei welchem Dämmmaterial, nie verzichten.
22. Aug 2009   | Email | Nach oben
Kategorie:  |  |  |  |  | 

Notwendiges Treppenhaus Berlin

Frage: ich habe in Berlin ein kleines Mehrfamilienhaus mit 5 Geschossen zuzüglich ausgebautem Dachgeschoss. Ich möchte das Dachgeschoss und die darunterliegende 4.Etage zu einer Nutzungseinheit zusammenlegen indem das notwendige Treppenhaus in diesem Bereich mit in die Wohnung einbezogen wird und auf dem Treppenpodest zwischen 3. und 4. Etage eine neue Wohnungstür eingebaut wird die den zur Nutzungseinheit gehörenden Treppenhausteil vom öffentlichen Teil trennt. Diese Tür kann in Fluchtrichtung unverschliessbar gestaltet werden und die dazugehörige Trennwand kann auch eine Rauchabzugsöffnung erhalten die gemeinsam mit der Rauchabzugsvorrichtung an der obersten Stelle des Treppenhauses bedient werden kann. Die jeweils 2 ehemaligen Wohnungseingangstüren pro Etage, die das Treppenhaus von den anderen Räumen trennen, bleiben erhalten. Ist dies möglich, ist insbesondere die Bedingung dass eine notwendige Treppe in einem "eigenen, durchgehenden Treppenraum" liegen muss noch erfüllt?

Antwort: Subjektiv würde ich erstmal sagen, das müsste möglich sein.
22. Aug 2009   | Email | Nach oben
Kategorie:  |  |  | 

Unterstand oder Carport

Frage: auf unserem Grundstück in BaWü steht neben zwei notwendigen Stellplätzen ein Carport-ähnlicher Unterstand. An dieser Stelle sind keine Stellplätze zulässig, allerdings ohne weiter Ausnahme Nebenanlagen. Der Unterstand hat ein Bruttovolumen von weniger als 40 m3 und erfüllt auch sonst alle Anforderungen für ein verfahrensfreies Vorhaben nach §50 LBO-BW. Für die Baugenehmigung des Wohnhauses war er zur Kenntnis bereits im Plan und den Ansichten dargestellt worden und blieb ohne Widerspruch. Nun hat allerdings die Baubehörde offenbar gesehen, dass wir den Unterstand auch mal als Carport benutzt haben, sprich da stand ein Auto drunter und sie haben gleich ein Foto gemacht. Wir haben einen Brief bekommen, dass wir einen "Carport ohne Baugenehmigung" hätten. Wir wurden aufgefordert, den Carport "rückzubauen" bzw. die "Nutzung als Carport" aufzugeben. Wenn ein Nebengebäude baurechtlich zulässig ist und bisher als Nebengebäude auch nicht von der Behörde in Frage gestellt wurde, welche Nutzung macht daraus eine Garage oder einen überdachten Stellplatz, sprich: gibt es eine (un)schädliche Nutzung mit oder durch Autos? Darf der Nachbar auch nicht mehr vor seiner Garage halten oder parken, weil die Zufahrt keine Stellplatzfläche ist? Weiter gedacht: Die Einschränkungen des B-Plans zu Stellplätzen und Garagen sind ziemlich massiv, ohne dass dafür überzeugende Gründe angeführt werden (Begründung zum B-Plan). Die planerischen Ziele sollten sich aus heutiger Sicht sehr wohl auch mit weniger rigiden Vorgaben erreichen lassen. Wenn man die Grundstücksbesitzer interviewen würde, gäbe es vermutlich eine breite Mehrheit, für eine dezente "ein Carport für jeden"-Lösung. Sollte man versuchen, eine B-Plan-Änderung im vereinfachten Verfahren anzustrengen? Durch die Behörde oder durch den Gemeinderat? Oder sollte man einen Befreiungsantrag von 50 Grundstückseigentümern stellen, der genau erläutert, welche Befreiung in welchem Umfang und mit welchen Zielen im Zusammenhang mit dem gesamten B-Plan angestrebt wird? Vielen Dank im voraus, der Universal-Unterstand-Eigentümer

Antwort: Ihr Nachbar wird vor seiner Garage auch weiterhin parken dürfen. Eine Nutzung des „Unterstandes“ mit oder durch ein Auto, das von der Behörde nicht als unzulässiger Stellplatz angesehen würde, liegt außerhalb meiner Vorstellungskraft. Die Leute auf dem Amt sind auch nicht blöd und lassen sich, wie Sie und ich, nur äußerst ungern verarschen.
22. Aug 2009   | Email | Nach oben
Kategorie:

Holzstaender innen aufrippen

Frage: wir haben ein Fertighaus Bj 1973 gekauft. Der Wandaufbau ist: 11cm Klinker, ca.18mm OSB Platte, 80mm Dämmung, Folie, und innen dann wieder ca.18mm OSB Platte. Ich habe vor, die OSB Platte innen und die Folie wegzunehmen. Dann Kanthölzer 160x30 auf das Ständerwerk aufzuschrauben. Dann in den Zwischenraum mit 035 160 Klemmfilz dämmen. Abschließend Dampfsperre innen und neue OSB Platte. Kann man das so machen oder gibt es eine bessere Möglichkeit?

Antwort: Das ist schon eine Möglichkeit, die Holzständer innen aufzurippen, um Platz für zusätzliche Dämmung zu erhalten.
22. Aug 2009   | Email | Nach oben
Kategorie:  |  |  |  |  | 

Gelaender und Balkontuer Saarland

Frage: Hallo! Wir (aus dem Saarland) möchten gerne um das Flachdach auf unserer Garage ein Geländer anbringen, um diese als Balkon zu nutzen. Ist dieses Vorhaben genehmigungspflichtig? Des Weiteren müsste das Fenster über der Garage durch eine Tür ersetzt werden. Brauchen wir dafür eine Baugenehmigung?

Antwort: Für den Ersatz des Fensters durch eine Tür brauchen Sie keine Genehmigung. Siehe Landesbauordnung (LBO) unter
22. Aug 2009   | Email | Nach oben
Kategorie:  | 

Groesse Terrasse

Frage: Wir beabsichtigen eine Terrasse in BW an unser neugebautes Haus anzusetzen. Unsere Frage lautet: Wie groß und wie hoch darf die Terrasse gebaut sein. Wenn die Terrasse ebenerdig mit dem Rasen abschliesst, sind auch hier nur 30 m2 erlaubt?

Antwort: Die 30m², auf die Sie anspielen, haben nichts mit der Größe Ihrer Terrasse zu tun.
22. Aug 2009   | Email | Nach oben
Kategorie:  | 

Sichtschutz Hoehe BW

Frage: es geht um die Einfriedung an einer Grundstücksgrenze eines Zwei-Familienhauses aus den 60ern innerorts in BW. Die Grenze wird durch einen ca. 1m hohen Holzzaun auf einer kleinen Mauer markiert. Da der Nachbar unmittelbar am Zaun seine ca. 2,5 m große Hecke unkontrolliert wuchern lässt, wachsen die Äste bis zu der anderen Seite herüber. Um das einzudämmen planen wir, einen Sichtschutzzaun aufzustellen, der das Kraut zurückdrängt. Nach den entspr. § des Nachbarschaftsgesetzes ist die Hecke so nicht zulässig, demnach müsste der Sichtschutz ebenso nicht zulässig ca. 2m hoch und weniger als 50 cm Abstand zur Grenze haben. Wenn der Nachbar mit der Errichtung des Sichtschutzes einverstanden ist, müsste das ganze eigentlich kein Problem sein? Weiterhin ist die Frage, ob der Sichtschutz auch eine hochgezogene Mauer sein kann, oder unterliegt das irgendeiner Genehmigung?

Antwort: Nach dem Nachbarrechtsgesetz ist weder die Hecke Ihres Nachbarn noch der von Ihnen angedachte Sichtschutzzaun zulässig. Siehe
22. Aug 2009   | Email | Nach oben
Kategorie:  | 

Dachbodenausbau Hoehe

Frage: Wir interessieren uns für eine Wohnung mit darüberliegendem Dachboden ( Zugang nur über die Wohnung). Wir würden diesen bei Kauf gerne noch ausbauen und als zusätzliche Wohnfläche nutzen (Kinder oder Schlafzimmer). Das Problem dabei ist: Das Dach hat eine Neigung von 45° auf der einen und 65° auf der andern Seite und eine Giebelhöhe (vom Dachbodenboden bis zur Deckenspitze innen) von nur 2,15m ungedämmt. Das heißt nach dem Ausbau haben wir vielleicht eine Raumhöhe von 1,95m bis 2,00 Meter. Dürfen wir das überhaupt, wenn wir den Raum nur selber nutzen oder müssen wir die Raumhöhe von 2,2m einhalten?

Antwort: Dieser „Raum“ erfüllt natürlich in keinster Weise die Anforderungen für Aufenthaltsräume. Auch ist die Nutzbarkeit meiner Meinung nach äußerst eingeschränkt.
22. Aug 2009   | Email | Nach oben
Kategorie:  |  | 

More Pages:
Previous    1 2 3 4 5 6    Next
 

Home | Kontakt | RSS | Disclaimer | Impressum
© Frag den Architekt 2010