Wohnung im Keller in Bayern

Frage: ich habe eine Frage bezüglich einer Wohnung im Keller in einem Neubau. Es gibt für ein 2-Parteienhaus mehr Zuschüsse von der KFW-Bank als für eine 1-Parteienhaus. Bei einem Neubau sollte im Keller eine zweite Wohnung mit eingeplant werden. Meine Frage ist, ab wann eine Wohnung als Wohnung gilt. Und besonders wichtig wäre für mich zu wissen, wie es mit der nötigen natürlichen Belichtung für eine Wohnung im Kellergeschoss aussieht.
Das ganze sollte in Bayern gebaut werden.
Ich bedanke mich im Voraus! Viele Grüße

 

Antwort: Die Antworten darauf finden Sie in der Bayerischen Bauordnung (BayBO) unter

 

Abschnitt VII Nutzungsbedingte Anforderungen

 

Art. 45 Aufenthaltsräume

 

(1) 1Aufenthaltsräume müssen eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,40m, im Dachgeschoss über der Hälfte ihrer Nutzfläche 2,20 m haben, wobei Raumteile mit einer lichten Höhe unter 1,50 m außer Betracht bleiben. 2Das gilt nicht für Aufenthaltsräume in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2.

 

(2) 1Aufenthaltsräume müssen ausreichend belüftet und mit Tageslicht belichtet werden können. 2Sie müssen Fenster mit einem Rohbaumaß der Fensteröffnungen von mindestens einem Achtel der Netto-Grundfläche des Raums einschließlich der Netto-Grundfläche verglaster Vorbauten und Loggien haben.

 

(3) Aufenthaltsräume, deren Nutzung eine Belichtung mit Tageslicht verbietet, sowie Verkaufsräume, Schank- und Speisegaststätten, ärztliche Behandlungs-, Sport-, Spiel-, Werk- und ähnliche Räume sind ohne Fenster zulässig.

 

Art. 46 Wohnungen

 

(1) 1Jede Wohnung muss eine Küche oder Kochnische haben. 2Fensterlose Küchen oder Kochnischen sind zulässig, wenn eine wirksame Lüftung gewährleistet ist.

 

(2) Für Gebäude der Gebäudeklassen 3 bis 5 sind für jede Wohnung ein ausreichend großer Abstellraum und, soweit die Wohnungen nicht nur zu ebener Erde liegen, leicht erreichbare und gut zugängliche Abstellräume für Kinderwagen, Fahrräder und Mobilitätshilfen erforderlich.

 

(3) Jede Wohnung muss ein Bad mit Badewanne oder Dusche und eine Toilette haben.

 

Ihr Wohnhaus wird der Gebäudeklasse 1 angehören. Somit ist Art.45 (1) für Sie nicht von Belang. Die Frage der natürlichen Belichtung wird in Art.45 (2) geregelt.

 

Ebenso wichtig für Sie sind Art. 46 (1) und (3), nach denen jede Wohnung über eine Küche oder Kochnische sowie ein Bad verfügen muss.

 

Die BayBO und vieles mehr finden Sie unter Downloads.

07. Sep 2008   | Email | Nach oben
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