Wegfall bautechnische Pruefung

Frage: wir beabsichtigen in BaWü(Karlsruhe) eine Terrassenüberdachung (6,80x3,50m); Alu-Glaskontstruktion mit Markise und 3 Betonfundamenten.Jetzt wollte ich den Bauantrag stellen und da muss der Punkt 5 Standsicherheit ausgefüllt werden. Die Firma, welche die Überdachung baut, hat dies unterschrieben und den Punkt §18Abs.3Nr.2LBOVVO angekreuzt. Genügt dies dem Bauamt oder erwarten die jetzt noch eine Berechnung durch einen Statiker? Die Überdachung wird an eine DHH angebracht.
Vielen Dank

 

Antwort: §18 LBOVVO beschreibt die Voraussetzungen für den Wegfall der bautechnischen Prüfung.

 

Dies bedeutet nicht, dass kein Standsicherheitsnachweis vonnöten ist, sondern lediglich, dass die Statik nicht von einem Prüfstatiker geprüft werden muss. Siehe LBOVVO unter

 

§ 18 Wegfall der bautechnischen Prüfung

 

(1) Keiner bautechnischen Prüfung bedürfen

 

1. Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3,

2. sonstige Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 bis 250m² Grundfläche, die neben einer Wohnnutzung oder ausschließlich

a) Büroräume,

b) Räume für die Berufsausübung freiberuflich oder in ähnlicher Art Tätiger und

c) anders genutzte Räume mit einer Nutzlast von jeweils bis 2kN/m²

enthalten,

3. land- und forstwirtschaftlich genutzte Gebäude mit einer maximalen Gebäudehöhe von bis zu 7,50m , gemessen ab der Oberkante des Rohfußbodens im Erdgeschoss und einer Grundfläche

a) bis zu 250m²,

b) bis zu 1200m², wenn die freie Spannweite der Dachbinder nicht mehr als 10m beträgt,

4. nichtgewerbliche eingeschossige Gebäude mit Aufenthaltsräumen bis zu 250m² Grundfläche,

5. Gebäude ohne Aufenthaltsräume

a) bis zu 250m² Grundfläche und mit nicht mehr als einem Geschoss,

b) bis zu 100m² Grundfläche und mit nicht mehr als zwei Geschossen,

6. Nebenanlagen zu Nummer 1 bis 5, ausgenommen Gebäude.

Bei der Berechnung der Grundfläche nach Satz 1 bleibt die Grundfläche untergeordneter Bauteile und Vorbauten nach § 5 Abs. 6 LBO außer Betracht. Satz 1 gilt nur dann, wenn

1. die genannten Gebäude nicht auf Garagen mit einer Nutzfläche von insgesamt mehr als 200m2 errichtet werden, die sich ganz oder teilweise unter dem Gebäude befinden,

2. die genannten Gebäude über nicht mehr als ein Untergeschoss verfügen und

3. bei einseitiger Erddruckbelastung die Höhendifferenz zwischen den Geländeoberflächen maximal 4m beträgt.

 

(2) Außer bei den in Absatz 1 genannten Gebäuden entfällt die bautechnische Prüfung auch bei

 

1. Erweiterungen bestehender Gebäude durch Anbau, wenn der Anbau Absatz 1 entspricht,

2. sonstigen Änderungen von Wohngebäuden und anderen Gebäuden nichtgewerblicher Nutzung, wenn nicht infolge der Änderung die wesentlichen Teile der baulichen Anlage statisch nachgerechnet werden müssen.

 

(3) Standsicherheitsnachweise von Vorhaben nach den Absätzen 1 und 2 müssen verfasst sein

 

1. von einem Bauingenieur mit einer Berufserfahrung auf dem Gebiet der Baustatik von mindestens fünf Jahren oder

2. von einer Person, die in den letzten fünf Jahren vor dem 31. Mai 1985 hauptberuflich auf dem Gebiet der Baustatik ohne wesentliche Beanstandungen Standsicherheitsnachweise verfasst hat, wenn ihr eine Bestätigung darüber von der höheren Baurechtsbehörde ausgestellt und diese Bestätigung bis zum 31. Mai 1986 beantragt worden ist.

 

(4) Wurde der Standsicherheitsnachweis bei einem Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 nicht von einer in Absatz 3 genannten Person verfasst, beschränkt sich die bautechnische Prüfung auf die Prüfung des Standsicherheitsnachweises.

 

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten in den in der Anlage aufgeführten besonders erdbebengefährdeten Gemeinden und Gemeindeteilen nur bei Vorhaben nach Absatz 1 Nummern 5 und 6. Bei sonstigen Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 beschränkt sich die bautechnische Prüfung auf die Prüfung der Standsicherheitsnachweise und die Überwachung der Ausführung in konstruktiver Hinsicht.

 

(6) Abweichen von den Absätzen 1 und 2 kann die zuständige Baurechtsbehörde eine bautechnische Prüfung verlangen, insbesondere wenn eine Beeinträchtigung einer benachbarten baulichen Anlage oder öffentlicher Verkehrsanlagen zu erwarten ist oder wenn es wegen des Schwierigkeitsgrads der Konstruktion oder wegen schwieriger Baugrund- oder Grundwasserverhältnisse erforderlich ist.

 

Wenn der unterschreibende Mitarbeiter der Firma die Voraussetzungen nach §18Abs.3Nr.2 erfüllt, dann kann er den Standsicherheitsnachweis auch machen, ohne Statiker zu sein.


LBOVVO und mehr finden Sie unter Downloads.

26. Jun 2010   | Email | Nach oben
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