Vordach BW

Frage: ich hoffe, dass Sie mir bzgl. unserem geplanten Vordach weiterhelfen können.
Wir möchten (nachträglich) ein Vordach im Eingangsbereich über der Haustüre anbringen. Maße 4m x 1m. Unser Haus (Doppelhaushälfte) steht in Baden-Württemberg.

Müssen wir uns dafür eine Genehmigung einholen? Oder ist dies genehmigungsfrei (gemäß LBO Baden-Württemberg: Punkt 10. Vorbauten ohne Aufenthaltsräume im Innenbereich bis 40m³ Rauminhalt.)
Was ist mit Innenbereich gemeint? Bezieht sich das auf das festgelegte Baufenster?

Vielen Dank im Voraus für Ihre Rückmeldung!

 

Antwort: Der Begriff Innenbereich bezieht sich auf die Lage des Grundstücks innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans oder innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortschaften. Dies wird bei Ihnen gegeben sein.

 

Ihr Vordach ist kein Vorbau.

 

Was die Abstandsflächen angeht, so ist es zulässig. Siehe LBO BW unter:

 

§ 5  Abstandsflächen

 

(6) Bei der Bemessung der Abstandsfläche bleiben außer Betracht

 

1. untergeordnete Bauteile wie Gesimse, Dachvorsprünge, Eingangs- und Terrassenüberdachungen, wenn sie nicht mehr als 1,5m vor die Außenwand vortreten,

2. Vorbauten wie Wände, Erker, Balkone, Tür- und Fenstervorbauten, wenn sie nicht breiter als 5m sind, nicht mehr als 1,5m vortreten und von Nachbargrenzen mindestens 2m entfernt bleiben.

 

Ein Vordach ist also ein untergeordnetes Bauteil. Es wird bei den verfahrensfreien Vorhaben nicht explizit aufgeführt, jedoch steht in der LBO unter.

 

Anhang  (zu § 50 Abs. 1)

 

Verfahrensfreie Vorhaben

 

12. nicht aufgeführte Anlagen

 

a) sonstige untergeordnete oder unbedeutende bauliche Anlagen,

b) Anlagen und Einrichtungen, die mit den in den Nummern 1 bis 11 aufgeführten Anlagen und Einrichtungen vergleichbar sind.

 

Sie benötigen also für Ihr Vordach keine Genehmigung.

 

LBO und mehr finden Sie unter Downloads.

22. Apr 2012   | Email | Nach oben
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