Verpflichtung zur Dachdaemmung

Frage: Hallo Herr Schelzel,

wir sind am überlegen, ein ZFH - Bj. 1965 - zu erwerben. 1997 wurde eine neue Öl-ZH eingebaut, Isolierglasfenster verbaut und die Elektrik samt Steigleitung erneuert. Sonst wurde nichts saniert / renoviert. Meine Frage:

Nach der ENEV 2009 müssen wir doch innerhalb von 2 Jahren nach Erwerb als Nachrüstverpflichtung das Dach dämmen / neu eindecken. Korrekt? Wenn wir dies tun, nehmen wir eine Veränderung an der Gebäudehülle vor. Zieht dies automatisch eine Sanierung der Fassade (Vollwärmeschutz) nach sich?

 

Antwort: Nein, die Bauteile werden schon getrennt betrachtet. Wenn Sie das Dach dämmen heißt das nicht, dass Sie auch die Fassade dämmen müssen.

 

Sie sind auch nicht verpflichtet, das Dach neu zu decken. In der EnEV 2009 steht unter

 

Abschnitt 3 Bestehende Gebäude und Anlagen

 

§ 9 Änderung, Erweiterung und Ausbau von Gebäuden

 

(1) Änderungen im Sinne der Anlage 3 Nummer 1 bis 6 bei beheizten oder gekühlten Räumen von Gebäuden sind so auszuführen, dass die in Anlage 3 festgelegten Wärmedurchgangskoeffizienten der betroffenen Außenbauteile nicht überschritten werden.

 

Die Anforderungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn

 

1. geänderte Wohngebäude insgesamt den Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes nach § 3 Absatz 1 und den Höchstwert des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts nach Anlage 1 Tabelle 2,

2. geänderte Nichtwohngebäude insgesamt den Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes nach § 4 Absatz 1 und die Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche nach Anlage 2 Tabelle 2

um nicht mehr als 40 vom Hundert überschreiten.

 

(2) In Fällen des Absatzes 1 Satz 2 sind die in § 3 Absatz 3 sowie in § 4 Absatz 3 angegebenen Berechnungsverfahren nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 und des § 5 entsprechend anzuwenden. Soweit

 

1. Angaben zu geometrischen Abmessungen von Gebäuden fehlen, können diese durch vereinfachtes Aufmaß ermittelt werden;

2. energetische Kennwerte für bestehende Bauteile und Anlagenkomponenten nicht vorliegen, können gesicherte Erfahrungswerte für Bauteile und Anlagenkomponenten vergleichbarer Altersklassen verwendet werden; hierbei können anerkannte Regeln der Technik verwendet werden; die Einhaltung solcher Regeln wird vermutet, soweit Vereinfachungen für die Datenaufnahme und die Ermittlung der energetischen Eigenschaften sowie gesicherte Erfahrungswerte verwendet werden, die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sind. Bei Anwendung der Verfahren nach § 3 Absatz 3 sind die Randbedingungen und Maßgaben nach Anlage 3 Nr. 8 zu beachten.

 

(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Änderungen von Außenbauteilen, wenn die Fläche der geänderten Bauteile nicht mehr als 10 vom Hundert der gesamten jeweiligen Bauteilfläche des Gebäudes betrifft.

 

(4) Bei der Erweiterung und dem Ausbau eines Gebäudes um beheizte oder gekühlte Räume mit zusammenhängend mindestens 15 und höchstens 50 Quadratmetern Nutzfläche sind die betroffenen Außenbauteile so auszuführen, dass die in Anlage 3 festgelegten Wärmedurchgangskoeffizienten nicht überschritten werden.

 

(5) Ist in Fällen des Absatzes 4 die hinzukommende zusammenhängende Nutzfläche größer als 50 Quadratmeter, sind die betroffenen Außenbauteile so auszuführen, dass der neue Gebäudeteil die Vorschriften für zu errichtende Gebäude nach § 3 oder § 4 einhält.

 

§ 10 Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden

 

(1) Eigentümer von Gebäuden dürfen Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden und vor dem 1. Oktober 1978 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nicht mehr betreiben. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die vorhandenen Heizkessel Niedertemperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel sind, sowie auf heizungstechnische Anlagen, deren Nennleistung weniger als vier Kilowatt oder mehr als 400 Kilowatt beträgt, und auf Heizkessel nach § 13 Absatz 3 Nummer 2 bis 4.

 

(2) Eigentümer von Gebäuden müssen dafür sorgen, dass bei heizungstechnischen Anlagen bisher ungedämmte, zugängliche Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen, die sich nicht in beheizten Räumen befinden, nach Anlage 5 zur Begrenzung

der Wärmeabgabe gedämmt sind.

 

(3) Eigentümer von Wohngebäuden sowie von Nichtwohngebäuden, die nach ihrer Zweckbestimmung jährlich mindestens vier Monate und auf Innentemperaturen von mindestens 19 Grad Celsius beheizt werden, müssen dafür sorgen, dass bisher ungedämmte, nicht begehbare, aber  zugängliche oberste Geschossdecken beheizter Räume so gedämmt sind, dass der Wärmedurchgangskoeffizient der Geschossdecke 0,24 Watt/(m2·K) nicht überschreitet. Die Pflicht nach Satz 1 gilt als erfüllt, wenn anstelle der Geschossdecke das darüber liegende, bisher ungedämmte Dach entsprechend gedämmt ist.

 

(4) Auf begehbare, bisher ungedämmte oberste Geschossdecken beheizter Räume ist Absatz 3 nach dem 31. Dezember 2011 entsprechend anzuwenden.

 

(5) Bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, sind die Pflichten nach den Absätzen 1 bis 4 erst im Falle eines Eigentümerwechsels nach dem 1. Februar 2002 von dem neuen Eigentümer zu erfüllen. Die Frist zur Pflichterfüllung beträgt zwei Jahre ab dem ersten Eigentumsübergang. Sind im Falle eines Eigentümerwechsels vor dem 1. Januar 2010 noch keine zwei Jahre verstrichen, genügt es, die obersten Geschossdecken beheizter Räume so zu dämmen, dass der Wärmedurchgangskoeffizient der Geschossdecke 0,30 Watt/(m²·K) nicht

überschreitet.

 

(6) Die Absätze 2 bis 5 sind nicht anzuwenden, soweit die für die Nachrüstung erforderlichen Aufwendungen durch die eintretenden Einsparungen nicht innerhalb angemessener Frist erwirtschaftet werden können.

 

Außerdem steht in der Anlage 3 folgendes:

 

Anlage 3 (zu den §§ 8 und 9) Anforderungen bei Änderung von Außenbauteilen und bei Errichtung kleiner Gebäude; Randbedingungen und Maßgaben für die Bewertung bestehender

Wohngebäude

 

4 Decken, Dächer und Dachschrägen

 

4.1 Steildächer

 

Soweit bei Steildächern Decken unter nicht ausgebauten Dachräumen sowie Decken und Wände (einschließlich Dachschrägen), die beheizte oder gekühlte Räume nach oben gegen die Außenluft abgrenzen,

 

a) ersetzt, erstmalig eingebaut oder in der Weise erneuert werden, dass

b) die Dachhaut bzw. außenseitige Bekleidungen oder Verschalungen ersetzt oder neu aufgebaut werden,

c) innenseitige Bekleidungen oder Verschalungen aufgebracht oder erneuert werden,

d) Dämmschichten eingebaut werden,

e) zusätzliche Bekleidungen oder Dämmschichten an Wänden zum unbeheizten Dachraum eingebaut werden,

sind für die betroffenen Bauteile die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 4 a einzuhalten. Wird bei Maßnahmen nach Buchstabe b oder d der Wärmeschutz als Zwischensparrendämmung ausgeführt und ist die Dämmschichtdicke wegen einer innenseitigen Bekleidung oder der Sparrenhöhe begrenzt, so gilt die Anforderung als erfüllt, wenn die nach anerkannten Regeln der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke eingebaut wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nur für opake Bauteile.

 

5 Wände und Decken gegen unbeheizte Räume, Erdreich und nach unten an Außenluft

 

Soweit bei beheizten Räumen Decken oder Wände, die an unbeheizte Räume, an Erdreich oder nach unten an Außenluft grenzen,

 

a) ersetzt, erstmalig eingebaut oder in der Weise erneuert werden, dass

b) außenseitige Bekleidungen oder Verschalungen, Feuchtigkeitssperren oder Drainagen angebracht oder erneuert,

c) Fußbodenaufbauten auf der beheizten Seite aufgebaut oder erneuert,

d) Deckenbekleidungen auf der Kaltseite angebracht oder

e) Dämmschichten eingebaut werden,

 

sind die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 5 einzuhalten, wenn die Änderung nicht von Nr. 4.1 erfasst wird. Werden Maßnahmen nach Satz 1 ausgeführt und ist die Dämmschichtdicke im Rahmen dieser Maßnahmen aus technischen Gründen begrenzt, so gelten die Anforderungen als erfüllt, wenn die nach anerkannten Regeln der Technik höchstmögliche Dämmschichtdicke (bei einem Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit # = 0,040 W/(m·K)) eingebaut wird.

 

Im § 9 sehen Sie, dass sich die Vorgaben auf die einzelnen Bauteile, die geändert werden, beziehen. Mit diesen müssen Sie dann die Vorgaben der Tabellen in der Anlage erfüllen. In der Anlage 3 steht aber auch, dass diese Anforderungen als erfüllt gelten, wenn, etwa bei geringen Sparrenquerschnitten im Altbau, die größtmöglichen Dämmstärken mit min. WLG 040 eingebaut werden.

 

Die Tabellen habe ich jetzt nicht eingefügt, Sie finden die EnEV aber unter Downloads.

 

Was die Verpflichtung zur Nachrüstung nach 2 Jahren angeht, so steht dazu in §10 nichts davon, dass Sie Ihr Dach neu decken oder dämmen müssen. Sie sind verpflichtet, nicht gedämmte, nicht begehbare aber zugängliche oberste Geschossdecken, also z.B. die Kehlbalkenlage unter dem Spitzboden, falls sie oberseitig nicht beplankt ist, so zu dämmen, dass deren Wärmedurchgangskoeffizient 0,24 W/m²K nicht überschreitet. Alternativ können Sie das darüber liegende Dach entsprechend dämmen. Also den Bereich des Daches, der über der Kehlbalkenlage liegt, nicht das ganze Dach.

 

Das können Sie aber von innen machen, ohne das Dach umzudecken.

 

Wenn Sie keine oberste Geschossdecke in diesem Sinne haben oder diese durch eine oberseitige Beplankung begehbar ist, betrifft Sie das Ganze nicht.

 

Es steht da ja auch, dass das Ganze verhältnismäßig sein muss in Punkto Aufwand und Nutzen. Es wird nicht von Ihnen verlangt, erstmal großflächig Beplankungen oder Verkleidungen zu entfernen, um die Dämmung überhaupt anbringen zu können.

 

Wenn Sie allerdings einmal Ihr Dach umdecken oder die unterseitige Beplankung erneuern, dann sind Sie nach §9 verpflichtet, das ganze Dach zu dämmen.

02. Jun 2011   | Email | Nach oben
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