Umnutzung Garage NRW

Frage: brauche ich in NRW eine Baugenehmigung, um ein Garagentor durch ein Fenster zu ersetzen? Könnte die bisherige Garage dann ggf. als Wohnraum oder auch nur als Abstellraum genutzt werden?

 

Antwort: Dazu steht in der Landesbauordnung NRW (BauO NRW) unter

 

§ 65 Genehmigungsfreie Vorhaben

 

Sonstige bauliche Anlagen und Einrichtungen

 

(2) Keiner Baugenehmigung bedürfen ferner:

 

1. eine geringfügige, die Standsicherheit nicht berührende Änderung tragender oder aussteifender Bauteile innerhalb von Gebäuden; die nicht geringfügige Änderung dieser Bauteile, wenn eine Sachkundige oder ein Sachkundiger der Bauherrin oder dem Bauherrn die Ungefährlichkeit der Maßnahme schriftlich bescheinigt,

 

2. die Änderung der äußeren Gestaltung durch Anstrich, Verputz, Verfugung, Dacheindeckung, Solaranlagen, durch Einbau oder Austausch von Fenstern und Türen, Austausch von Umwehrungen sowie durch Bekleidungen und Verblendungen; dies gilt nicht in Gebieten, für die eine örtliche Bauvorschrift nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 besteht,

 

3. Nutzungsänderungen, wenn die Errichtung oder Änderung der Anlage für die neue Nutzung genehmigungsfrei wäre,

 

4. das Auswechseln von gleichartigen Teilen haustechnischer Anlagen, wie Abwasseranlagen, Lüftungsanlagen und Feuerungsanlagen,

 

5. das Auswechseln von Belägen auf Sport- und Spielflächen,

 

6. die Instandhaltung von baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen und Einrichtungen.

 

Der Austausch des Garagentores wäre somit genehmigungsfrei nach 2..

 

Die Nutzungsänderung wäre aber nach 3. nur genehmigungsfrei, wenn die Errichtung und Änderung der Anlage für die neue Nutzung, in Ihrem Fall die Garage, auch genehmigungsfrei wäre.

 

Dazu steht aber unter

 

§ 65 Genehmigungsfreie Vorhaben

 

(1) Die Errichtung oder Änderung folgender baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 bedarf keiner Baugenehmigung:

 

Gebäude

 

1. Gebäude bis zu 30 m³ Brutto-Rauminhalt ohne Aufenthaltsräume, Ställe, Aborte oder Feuerstätten, im Außenbereich nur, wenn sie einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 des Baugesetzbuches); dies gilt nicht für Garagen und Verkaufs- und Ausstellungsstände,

 

Hier sehen Sie, dass Errichtung und Änderung von Garagen in NRW nicht genehmigungsfrei sind, erst recht nicht Gebäude mit Aufenthaltsräumen.

 

Sie brauchen also eine Genehmigung für die Nutzungsänderung.

 

BauO NRW und mehr finden Sie unter Downloads.

26. Jul 2009   | Email | Nach oben
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