Terrasse auf Garage

Frage: Wir wollen auf unsere Garage (am Haus angebaut) eine Terrasse errichten. Die Garage liegt an der Grenze zum Nachbargrundstück (westlich), nördlich zu der Straße. Die Garage hat Standardmaße. Wenn wir aus dem Fenster über der Garage eine Tür machen lassen, hätten wir aus dem unausgebauten Dachgeschoss einen direkten Ausgang auf die Garage (geplante Terrasse). Wir wohnen in 97074 Frauenland-Würzburg, Bayern. Hat so ein Vorhaben eine Genehmigungs-Chance? Danke im Voraus.

 

Antwort: Ich glaube nicht, dass es da Probleme gibt. Laut Bayerischer Bauordnung (BayBO) sind genehmigungsfrei nach

 

Art. 57 Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen

 

6. folgende Mauern und Einfriedungen:

 

a) Mauern einschließlich Stützmauern und Einfriedungen mit einer Höhe bis zu 2 m, außer im Außenbereich,

 

b) offene, sockellose Einfriedungen im Außenbereich, soweit sie der Hoffläche eines landwirtschaftlichen Betriebs, der Weidewirtschaft

einschließlich der Haltung geeigneter Schalenwildarten für Zwecke der Landwirtschaft, dem Erwerbsgartenbau oder dem Schutz von Forstkulturen und Wildgehegen zu Jagdzwecken oder dem Schutz landwirtschaftlicher Kulturen vor Schalenwild sowie der berufsmäßigen Binnenfischerei dienen,

 

c) Sichtschutzzäune und Terrassentrennwände zwischen Doppelhäusern und den Gebäuden von Hausgruppen mit einer Höhe bis zu 2 m und einer Tiefe bis zu 4 m,

 

10. folgende tragende und nichttragende Bauteile:

 

a) nichttragende und nichtaussteifende Bauteile in baulichen Anlagen,

 

b) die Änderung tragender oder aussteifender Bauteile innerhalb von Wohngebäuden,

 

c) zur Errichtung einzelner Aufenthaltsräume, die zu Wohnzwecken genutzt werden, im Dachgeschoss überwiegend zu Wohnzwecken

genutzter Gebäude, wenn die Dachkonstruktion und die äußere Gestalt des Gebäudes nicht in genehmigungspflichtiger Weise verändert

werden,

 

d) Fenster und Türen sowie die dafür bestimmten Öffnungen,

 

e) Außenwandbekleidungen, ausgenommen bei Hochhäusern, Verblendungen und Verputz baulicher Anlagen, auch vor Fertigstellung der Anlage,

 

(2) Unbeschadet des Abs. 1 sind verfahrensfrei

 

1. Garagen mit einer Nutzfläche bis zu 100 m2 sowie überdachte Stellplätze,

 

2. Wochenendhäuser sowie Anlagen, die keine Gebäude sind, in durch Bebauungsplan festgesetzten Wochenendhausgebieten,

 

3. Anlagen in Dauerkleingärten im Sinn des § 1 Abs. 3 BKleingG,

 

4. Dachgauben und vergleichbare Dachaufbauten,

 

5. Mauern und Einfriedungen,

 

6. Werbeanlagen,

 

7. Kinderspiel-, Bolz- und Abenteuerspielplätze,

 

8. Friedhöfe

 

im Geltungsbereich einer städtebaulichen oder einer Satzung nach Art. 81, die Regelungen über die Zulässigkeit, den Standort und die Größe der Anlage enthält, wenn sie den Festsetzungen der Satzung entspricht.

 

Unter 10.d) sehen Sie, dass die Umwandlung des Fensters in eine Tür keiner Genehmigung bedarf.

 

Mauern und Einfriedungen, sprich Zäune oder Hecken, sind ebenfalls genehmigungsfrei, ebenso Sichtschutzzäune und Terrassentrennwände zwischen Doppelhäusern und den Gebäuden von Hausgruppen. Dies entspricht zwar nicht genau Ihrem Terrassengeländer. Ich glaube aber, dass Sie auch dafür wohl keine Genehmigung brauchen. Und wenn doch, dürfte es kein Problem sein, eine zu erhalten.

 

Gehen Sie einfach mal auf Ihr Baurechtsamt und fragen Sie dort nach.

 

Was hier aber auch noch mit reinspielt ist das Nachbarrecht. Die meisten Bundesländer haben dies in einem eigenen Nachbarrechtsgesetz geregelt, Bayern offenbar nicht. Allerdings gibt es dazu Bestimmungen im Bayerischen Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze (AGBGB). Dort steht in

 

Siebter Abschnitt Nachbarrecht

 

Art. 43 Fensterrecht

 

(1)  Sind Fenster weniger als 0,60 m von der Grenze eines Nachbargrundstücks entfernt, auf dem Gebäude errichtet sind oder das als Hofraum oder Hausgarten dient, so müssen sie auf Verlangen des Eigentümers dieses Grundstücks so eingerichtet werden, dass bis zur Höhe von 1,80 m über dem hinter ihnen befindlichen Boden weder das Öffnen noch das Durchblicken möglich ist. Die Entfernung wird von dem Fuß der Wand, in der sich das Fenster befindet, unterhalb der zunächst an der Grenze befindlichen Außenkante der Fensteröffnung ab gemessen.

 

(2) Den Fenstern stehen Lichtöffnungen jeder Art gleich.

 

Art. 44 Balkone und ähnliche Anlagen

 

Balkone, Erker, Galerien und ähnliche Anlagen, die weniger als 0,60 m von der Grenze eines Nachbargrundstücks abstehen, auf dem Gebäude errichtet sind oder das als Hofraum oder Hausgarten dient, müssen auf der dem Nachbargrundstück zugekehrten Seite auf Verlangen des Nachbarn mit einem der Vorschrift des Art. 43 entsprechenden Abschluss versehen werden. Der Abstand wird bei vorspringenden Anlagen von dem zunächst an der Grenze befindlichen Vorsprung ab, bei anderen Anlagen nach Art. 43 Abs. 1 Satz 2 gemessen.

 

In Art.43 sehen Sie, dass Ihr Nachbar gegen die Balkontür nichts machen kann, wenn sich diese mehr als 60cm von der Grundstücksgrenze entfernt befindet.

 

Nach Art.44 kann er aber verlangen, dass Sie auf der seinem Grundstück zugewandten Seite Ihrer Terrasse einen Sichtschutz mit 1,80m Höhe anbringen.

 

Am besten, Sie sprechen sowohl mit Ihrem Nachbarn als auch mit dem Baurechtsamt. Dann sollte es kein Problem sein, Ihr Vorhaben auszuführen, ob Sie nun eine Genehmigung brauchen oder nicht.

 

BayBO und AGBGB finden Sie unter Downloads. 

22. May 2008   | Email | Nach oben
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