Sichtschutz Terrasse Bayern

Frage: Sie verweisen darauf, dass eine Terrassenüberdachung, die eine Tiefe von 3 m oder die Fläche von 30 m² nicht überschreitet, genehmigungsfrei ist. Ich möchte zusätzlich die Terrassenüberdachung auf einer Seite mit einem Seitenteil verschließen. Das Seitenteil grenzt an die bereits vorhandene Terrassentrennwand zu unserem Reihenhausnachbarn an. Ändert sich die Rechtslage durch das Seitenteil und welche Höhe darf dieses Seitenteil maximal haben?

 

Antwort: Da Sie auf die 3m bzw. 30m² verweisen gehe ich davon aus, dass Sie in Bayern leben.

 

Auf die Verfahrensfreiheit der Terrassenüberdachung hat der angedachte Sichtschutz keinen Einfluss.

 

Zum Sichtschutz selbst steht in der Bayerischen Bauordnung (BayBO) unter  

 

Art. 57 Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen

 

(1) Verfahrensfrei sind

 

6. folgende Mauern und Einfriedungen:

 

a) Mauern einschließlich Stützmauern und Einfriedungen mit einer Höhe bis zu 2m, außer im Außenbereich,

 

b) offene, sockellose Einfriedungen im Außenbereich, soweit sie der Hoffläche eines landwirtschaftlichen Betriebs, der Weidewirtschaft einschließlich der Haltung geeigneter Schalenwildarten für Zwecke der Landwirtschaft, dem Erwerbsgartenbau oder dem Schutz von Forstkulturen und Wildgehegen zu Jagdzwecken oder dem Schutz landwirtschaftlicher Kulturen vor Schalenwild sowie der berufsmäßigen Binnenfischerei dienen,

 

c) Sichtschutzzäune und Terrassentrennwände zwischen Doppelhäusern und den Gebäuden von Hausgruppen mit einer Höhe bis zu 2m und einer Tiefe bis zu 4m,

 

Wie Sie unter 6.c) sehen können, ist Ihr Seitenteil bis zu einer Höhe von 2m und einer Länge von 4m verfahrensfrei. Für mehr bräuchten Sie eine Genehmigung, aber ich denke, das müsste wohl reichen.

 

Die BayBO und mehr finden Sie unter Downloads.

Frage: danke für Ihre Antwort - habe vergessen zu erwähnen, wo ich wohne, die Vermutung Ihrerseits mit Bayern stimmt aber.

 

Ich hatte die große Hoffnung, dass die Beschränkung c) Sichtschutzzäune und Terrassentrennwände zwischen Doppelhäusern und den Gebäuden von Hausgruppen mit einer Höhe bis zu 2m und einer Tiefe bis zu 4m, in meinem Fall nicht zutrifft, da ich ja auf meinem Grundstück vor die bereits bestehende Terrassentrennwand das Seitenteil errichten möchte und ich somit nicht an die Höhe von bis zu 2m gebunden bin.

 

Hintergrund der ganzen Baumaßnahmen ist, dass zwei unserer neuen Nachbarn starke Raucher sind, wir immer Westwind haben und der ganze Rauch zu uns rübergeblasen wird. Das Öffnen von Fenstern im Erdgeschoß und im Obergeschoß können wir nunmehr komplett vergessen, wenn wir nicht den ganzen Rauch im Haus haben wollen. Ein Gespräch mit unseren Nachbarn brachte leider nichts. Die wollen ihren Rauch nicht in den eigenen vier Wänden haben, deshalb gehen sie zum Rauchen ausschließlich auf die Terrasse - wir müssten diese Beeinträchtigung halt hinnehmen.

 

Wir sind ziemlich ratlos, was wir machen sollen.

Die einzigste vernünftige Alternative war für uns die Erhöhung des Seitenteils auf ca. 2,40 m (Tiefe 3 m), so dass das Seitenteil bündig entweder mit einer Markise oder aber mit einer Überdachung abschließt und wir zumindest das Erdgeschoß rauchfrei bekommen.

Dürfen wir das Seitenteil nur 2 m hoch machen, haben wir einen freien Raum zu der Überdachung, in den der Rauch ungehindert eindringen kann und wir nichts gewonnen haben.

 

Antwort: Sie dürfen das Seitenteil nur 2m hoch machen, wenn Sie dafür keinen Antrag stellen wollen.

 

Bis dahin ist es verfahrensfrei. Für ein größeres benötigten Sie eine Genehmigung.

 

Allerdings muss dieser Aufwand ja nicht unbedingt sein.

 

Mein Vorschlag wäre: machen Sie es doch einfach. Bzw. fragen Sie Ihre Nachbarn, ob sie etwas dagegen haben, warum sollten sie?

 

Und wenn die nichts dagegen haben, dann bauen Sie das Ding.

 

Ihre Nachbarn sind doch die einzigen, die das bemerken dürften, selbst wenn nicht, dürfte das sonst niemand interessieren.

 

Grundsätzlich würde ich jedem raten, nicht immer nur auf die Rechtslage zu schielen, sondern auf ein gutes Verhältnis zu und Einvernehmen mit den Nachbarn Wert zu legen.

 

Wo kein Kläger, da kein Richter.


Frage: wir sind immer noch bei den Überlegungen und Planungen für unsere Terrassenüberdachung. Nun habe ich gehört, dass ggf. der Brandschutz zu beachten ist.
Ich dachte, ich kann einfach loslegen, sofern meine Überdachung (in Bayern) die 30m² nicht überschreitet, und muss mich nicht mit Behörden etc. auseinandersetzen und mir ggf. Genehmigungen einholen.

Ich freue mich auf Ihre Antwort und bedanke mich bereits jetzt.

 

Antwort: Das ist richtig, den Brandschutz müssen Sie beachten. Dazu steht in der BayBO unter

 

Art. 30 Dächer

 

(1) Bedachungen müssen gegen eine Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme ausreichend lang widerstandsfähig sein (harte Bedachung).

 

(2) 1Bedachungen, die die Anforderungen nach Abs. 1 nicht erfüllen, sind zulässig bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, wenn die Gebäude

 

1. einen Abstand von der Grundstücksgrenze von mindestens 12m,

2. von Gebäuden auf demselben Grundstück mit harter Bedachung einen Abstand von mindestens 12m,

3. von Gebäuden auf demselben Grundstück mit Bedachungen, die die Anforderungen nach Abs. 1 nicht erfüllen, einen Abstand von mindestens 24m,

4. von Gebäuden auf demselben Grundstück ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten mit nicht mehr als 50m3 Brutto-Rauminhalt einen

Abstand von mindestens 5m einhalten. 2Soweit Gebäude nach Satz 1 Abstand halten müssen, genügt bei Wohngebäuden der

Gebäudeklassen 1 und 2 in den Fällen

1. der Nrn. 1 und 2 ein Abstand von mindestens 9m,

2. der Nr. 3 ein Abstand von mindestens 12m.

 

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für

 

1. Gebäude ohne Aufenthaltsräume und ohne Feuerstätten mit nicht mehr als 50m3 Brutto-Rauminhalt,

2. lichtdurchlässige Bedachungen aus nichtbrennbaren Baustoffen; brennbare Fugendichtungen und brennbare Dämmstoffe in nichtbrennbaren Profilen sind zulässig,

3. Lichtkuppeln und Oberlichte von Wohngebäuden,

4. Eingangsüberdachungen und Vordächer aus nichtbrennbaren Baustoffen,

5. Eingangsüberdachungen aus brennbaren Baustoffen, wenn die Eingänge nur zu Wohnungen führen.

 

(4) Abweichend von den Abs. 1 und 2 sind

 

1. lichtdurchlässige Teilflächen aus brennbaren Baustoffen in Bedachungen nach Abs. 1 und

2. begrünte Bedachungen zulässig, wenn eine Brandentstehung bei einer

Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen werden.

 

(5) 1Dachüberstände, Dachgesimse und Dachaufbauten, lichtdurchlässige Bedachungen, Lichtkuppeln und Oberlichte sind so anzuordnen und herzustellen, dass Feuer nicht auf andere Gebäudeteile und Nachbargrundstücke übertragen werden kann. 2Von Brandwänden und von Wänden, die an Stelle von Brandwänden zulässig sind, müssen mindestens 1,25m entfernt sein

 

1. Oberlichte, Lichtkuppeln und Öffnungen in der Bedachung, wenn diese Wände nicht mindestens 0,30 m über die Bedachung geführt sind,

2. Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten aus brennbaren Baustoffen, wenn sie nicht durch diese Wände gegen Brandübertragung geschützt sind.

 

(6) 1Dächer von traufseitig aneinandergebauten Gebäuden müssen als raumabschließende Bauteile für eine Brandbeanspruchung von innen nach außen einschließlich der sie tragenden und aussteifenden Bauteile feuerhemmend sein. 2Öffnungen in diesen Dachflächen müssen waagerecht gemessen mindestens 1,25m von der Brandwand oder der Wand, die an Stelle der Brandwand zulässig ist, entfernt sein.

 

(7) 1Dächer von Anbauten, die an Außenwände mit Öffnungen oder ohne Feuerwiderstandsfähigkeit anschließen, müssen innerhalb eines Abstands von 5m von diesen Wänden als raumabschließende Bauteile für eine Brandbeanspruchung von innen nach außen einschließlich der sie tragenden und aussteifenden Bauteile die Feuerwiderstandsfähigkeit der Decken des Gebäudeteils haben, an den sie angebaut werden.

2Das gilt nicht für Anbauten an Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3.

 

(8) Für vom Dach aus vorzunehmende Arbeiten sind sicher benutzbare Vorrichtungen anzubringen.

 

Unter (3) können Sie lesen, dass für Vordächer aus nichtbrennbaren Baustoffen die Vorgaben der Absätze (1) und (2) bez. Bedachung und Abständen nicht gelten.

 

Wenn Sie also Ihr Vordach aus nichtbrennbaren Materialien wie z.B. einer Stahlkonstruktion mit einer Bedachung aus Metall, Ziegeln oder auch Glas ausführen, haben Sie dem Brandschutz genüge getan.

 

Diese Vorschriften haben mit Genehmigung etc. nichts zu tun. Auch wenn Ihr Vorhaben verfahrensfrei ist, entbindet Sie das nicht von der Pflicht, die öffentlich-rechtlichen Vorschriften einzuhalten, wie z.B. die bez. des Brandschutzes.

 

Umgekehrt wäre auch kein Baurechtsamt befugt, Ihnen Verstöße gegen diese Vorschriften zu genehmigen.

22. Nov 2008   | Email | Nach oben
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