Lueftung Garage

Frage: An einem Wohnhaus ist eine separat stehende Garage mit 4 Stellplätzen. Jeder Stellplatz hat eine eigens Schwingtor.
Frage: ist es erforderlich zusätzliche Lüftungsöffnungen anzubringen. Derzeit sind in der Dachfläche zwei Lüftungsrohre (Durchmesser je ca. 20 cm ) angebracht, die ich im Zuge einer Dachsanierung gerne entfernen möchte.

 

Antwort: Ich weiß nicht, wo Sie wohnen, beantworte Ihre Frage daher auf Basis der Vorschriften in Baden-Württemberg.

 

In der Garagenverordnung (GaVO) Baden-Württemberg steht zunächst unter

 

§ 1 Begriffe

 

(1) Offene Garagen sind Garagen, die

 

1. unmittelbar ins Freie führende unverschließbare Öffnungen in einer Größe von insgesamt mindestens einem Drittel der Gesamtfläche der Umfassungswände haben,

2. diese Öffnungen in mindestens zwei sich gegenüberliegenden und nicht mehr als 70m voneinander entfernten Umfassungswänden haben und

3. eine ständige Querlüftung haben.

 

(2) Geschlossene Garagen sind Garagen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllen.

 

(3) Oberirdische Garagen sind Garagen, deren Fußboden im Mittel nicht mehr als 1,5m unter der Geländeoberfläche liegt.

 

(4) Automatische Garagen sind Garagen ohne Personen- und Fahrverkehr, in denen die Kraftfahrzeuge mit mechanischen Förderanlagen von der Garagenzufahrt zu den Garagenstellplätzen befördert und ebenso zum Abholen an die Garagenausfahrt zurückbefördert werden.

 

(5) Garagenstellplätze sind Flächen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen in Garagen.

 

(6) Verkehrsflächen einer Garage sind alle ihre allgemein befahr- und begehbaren Flächen, ausgenommen Garagenstellplätze.

 

(7) Die Nutzfläche einer Garage ist die Summe aller miteinander verbundenen Flächen der Garagenstellplätze und der Verkehrsflächen. Die Nutzfläche einer automatischen Garage ist die Summe der Flächen aller Garagenstellplätze. Stellplätze auf Dächern (Dachstellplätze) und die dazugehörigen Verkehrsflächen werden der Nutzfläche nicht zugerechnet, soweit in § 2 Abs. 5 nichts anderes bestimmt ist.

 

(8) Es sind Garagen mit einer Nutzfläche

 

1. bis 100m² Kleingaragen,

2. über 100m² bis 1000m² Mittelgaragen,

3. über 1000m² Großgaragen.

 

Ihre Garage wäre somit bei 4 Stellplätzen eine geschlossene Kleingarage, da sie wohl kaum größer als 100m² sein dürfte.

 

Weiter steht in der GaVO unter

 

§ 11 Lüftung

 

(1) Eine natürliche Lüftung ist ausreichend in

 

1. Kleingaragen,

2. offenen Mittel- und Großgaragen,

3.geschlossenen Mittel- und Großgaragen mit geringem Zu- und Abgangsverkehr, wie Wohnhausgaragen, wenn sie den Anforderungen des Absatzes 2 entsprechen,

4. geschlossenen Mittel- und Großgaragen mit geringem Zu- und Abgangsverkehr, wenn sie den Voraussetzungen des Absatzes 3 entsprechen.

 

(2) In geschlossenen Mittel- und Großgaragen mit geringem Zu- und Abgangsverkehr ist eine natürliche Lüftung ausreichend, wenn eine ständige Querlüftung gesichert ist durch

 

1.unverschließbare Lüftungsöffnungen oder bis zu 2m hohe Lüftungsschächte jeweils mit einem freien Gesamtquerschnitt von mindestens 1500cm2 je Garagenplatz,

2. einen Abstand der einander gegenüberliegenden Außenwände mit Lüftungsöffnungen oder Lüftungs-schächten von höchstens 35m und

3. einen Abstand zwischen den einzelnen Lüftungsöffnungen oder Lüftungsschächten von höchstens 20m.

 

(3) Für geschlossene Mittel- und Großgaragen mit geringem Zu- und Abgangsverkehr, die den Anforderungen des Absatzes 2 nicht entsprechen, ist eine natürliche Lüftung ausreichend, wenn

 

1. nach dem Gutachten eines anerkannten Sachverständigen nach § 1 der Verordnung des Innenministeriums über anerkannte Sachverständige für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nach Bauordnungsrecht (BauSVO) zu erwarten ist, dass der Halbstundenmittelwert des Volumengehalts an Kohlenmonoxyd in der Luft unter Berücksichtigung der regelmäßigen Verkehrsspitzen im Mittel nicht mehr als 100 ppm beträgt, und

2. dies nach Inbetriebnahme auf der Grundlage von ununterbrochenen Messungen über einen Zeitraum von mindestens einem Monat von einem anerkannten Sachverständigen nach § 1 BauSVO bestätigt wird.

 

In §11(1)1. sehen Sie, dass in Kleingaragen eine natürliche Lüftung ausreichend ist. Sie benötigen also keine über die Garagentore hinausgehenden Lüftungsöffnungen. Was für Sie bedeutet, dass Sie die Rohre entfernen können.

 

Die GaVO und mehr finden Sie unter Downloads.

03. Oct 2008   | Email | Nach oben
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