Hanggrundstueck terrassieren

Frage: Ich habe ein Reihenendhaus mit einem kleinen Grundstück gekauft. Dieses Grundstück ist ein Hanggrundstück und grenzt an ein Nachbargrundstück.
Jetzt möchte ich auf meinem Grundstück einen Einstellplatz machen und den Garten verändern und terrassenförmig begradigen.
Brauche ich hierzu die Genehmigung des Nachbarn und/oder einer Baubehörde?
Selbstverständlich muss ich das Nachbargrundstück entsprechend abstützen. Brauche ich trotzdem dessen schriftliches Einverständnis?

 

Antwort: Da ich nicht weiß, in welchem Bundesland Sie leben, werde ich Ihre Frage auf der Basis der Vorschriften in Baden-Württemberg beantworten. Falls Sie in einem anderen Bundesland leben, möchte ich Sie bitten, die jeweiligen Paragrafen mit den in Ihrem Bundesland gültigen zu vergleichen. Zumeist sind diese gleich oder nicht sehr unterschiedlich.

 

Einige davon finden Sie unter Downloads, ich bemühe mich, diese fortlaufend zu ergänzen.

 

Laut Landesbauordnung (LBO) Baden-Württemberg sind genehmigungsfrei nach

 

Anhang  (zu § 50 Abs. 1)


Verfahrensfreie Vorhaben

 

Einfriedigungen, Stützmauern


45. Einfriedigungen im Innenbereich,

 

46. offene Einfriedigungen ohne Fundamente und Sockel im Außenbereich, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen,

 

47. Stützmauern bis 2m Höhe;

 

Sonstige bauliche Anlagen und Teile baulicher Anlagen


64. Zufahrten zu verfahrensfreien Anlagen im Innenbereich,

 

65. Stellplätze bis 50m² Nutzfläche je Grundstück im Innenbereich,

 

66. Fahrradabstellanlagen,

 

67. selbständige Aufschüttungen und Abgrabungen bis 3m Höhe oder Tiefe, im Außenbereich nur, wenn die Aufschüttungen und Abgrabungen nicht mehr als 300m² Fläche haben,

 

68. Denkmale und Skulpturen sowie Grabsteine, Grabkreuze und Feldkreuze,

 

69. Brunnenanlagen,

 

70. Fahrzeugwaagen,

 

71. Ausstellungs-, Abstell- und Lagerplätze im Innenbereich bis 100m² Nutzfläche, ausgenommen Abstell- und Lagerplätze für außer Betrieb gesetzte Fahrzeuge und deren Teile,

 

72. untergeordnete oder unbedeutende bauliche Anlagen oder andere Anlagen und Einrichtungen, soweit sie nicht in den Nummern 1 bis 71 bereits aufgeführt sind, sowie Anlagen und Einrichtungen, die mit den aufgeführten Anlagen und Einrichtungen vergleichbar sind.

 

Nach Punkt 47 sind also Stützmauern bis zu 2m Höhe verfahrensfrei. Ebenso nach Punkt 65 Stellplätze bis 50m² Nutzfläche im Innenbereich, sprich im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder innerhalb eines „im Zusammenhang bebauten Ortsteils“, in dem Ihr Grundstück wohl liegen dürfte. Des weiteren sind Aufschüttungen und Abgrabungen bis 3m Höhe oder Tiefe nach Punkt 67 im Innenbereich genehmigungsfrei.

 

Dies dürfte meiner Einschätzung nach für den Umfang der von Ihnen geplanten Maßnahmen ausreichen, zumindest laut LBO.

 

Allerdings spielt hierbei auch noch das Nachbarrecht eine Rolle.

 

Im Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg steht in

 

§ 909 Vertiefung

 

Ein Grundstück darf nicht in der Weise vertieft werden, dass der Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze verliert, es sei denn, dass für eine genügende anderweitige Befestigung gesorgt ist.

 

Für diese „genügende anderweitige Befestigung“ wollen Sie ja durch die angedachte Stützmauer ohnehin sorgen.

 

Ich denke aber, es kann nichts schaden, Ihren Nachbarn frühzeitig in Ihre Pläne mit einzubeziehen, um eventuell sonst später aufkommendes böses Blut zu vermeiden.

 

Die Vorgaben in den Landesbauordnungen sind zudem immer eine Art Rahmen, der auf jeden Fall gilt und durch örtliche Vorgaben ergänzt werden kann. Sie gelten daher immer nur unter dem Vorbehalt, dass auch diese unter Umständen vorhandenen weitergehenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden.

 

Daher würde ich Ihnen raten, sich nicht nur mit Ihrem Nachbarn, sondern auch mit der zuständigen Baurechtsbehörde frühzeitig kurzzuschließen.

 

Wie oben schon erwähnt, finden Sie die LBOs der meisten Bundesländer und einiges mehr unter Downloads.

21. Apr 2008   | Email | Nach oben
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