Grenzabstand Abwassersammelgrube

Frage: Ich bitte Sie um folgende kostenlose Auskunft: muss im Land Brandenburg beim Bau einer unterirdischen Abwassersammelgrube, bei der nur der Deckel oberirdisch zu sehen ist, ein Mindestabstand zum Nachbargrundstück eingehalten werden?

 

Antwort: Ja. Dies finden Sie in der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO).

 

Dort steht in

 

§ 38 Kleinkläranlagen, Gruben und Sickeranlagen

 

(1) Die Einleitung der Abwässer in Kleinkläranlagen ist zulässig, wenn die einwandfreie Abwasserbeseitigung innerhalb und außerhalb des Grundstücks dauernd gesichert ist.

 

(2) Die Einleitung der Abwässer in abflusslose Sammelgruben ist zulässig, wenn die Gemeinde oder die sonst abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft die regelmäßige Entleerung der Sammelgrube und die einwandfreie und schadlose Abwasserbehandlung in einer Abwasserbehandlungsanlage gewährleistet. Satz 1 gilt nicht für Jauche- oder Güllegruben landwirtschaftlicher Betriebe.

 

(3) Kleinkläranlagen und Sammelgruben müssen wasserdicht und ausreichend groß sein. Sie müssen eine dichte und sichere Abdeckung sowie Reinigungs- und Entleerungsöffnungen haben. Diese Öffnungen dürfen nur vom Freien aus zugänglich sein. Die Anlagen sind so zu entlüften, dass Gesundheitsschäden oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Die Zuleitungen zu Abwasserbeseitigungsanlagen müssen geschlossen, dicht und, soweit erforderlich, zum Reinigen eingerichtet sein.

 

(4) Kleinkläranlagen, Sammelgruben, Sickeranlagen und Dungstätten dürfen nicht unter Aufenthaltsräumen angelegt werden und müssen von Öffnungen zu Aufenthaltsräumen mindestens 5m und von den Grundstücksgrenzen mindestens 2m entfernt sein. Satz 1 gilt nicht für biologische Hauskläranlagen mit Bauartzulassung.

 

In Satz (4) sehen Sie, dass Sie mit Ihrer Sammelgrube einen Mindestabstand von 2m zur Grundstücksgrenze sowie von 5m zu Öffnungen von Aufenthaltsräumen einhalten müssen.

 

Die BbgBO und anderes mehr finden Sie unter Downloads.

 

Frage: Vielen Dank für Ihre zügige Antwort. Ich weiß jetzt, was das Baurecht dazu sagt. Leider ist das Problem etwas komplexer. Ich muss eine alte Sammelgrube durch eine neue ersetzen. Die alte befindet sich direkt an der Grundstücksgrenze (noch aus DDR-Zeiten). Die örtlichen Gegebenheiten lassen es leider nicht zu, bei der neuen den Abstand von 2 Metern einzuhalten. Genügt es, wenn der Nachbar mir schriftlich die Duldung des geringeren Abstandes bescheinigt, oder was muss ich tun oder würden Sie raten?  Die Sammelgrube selbst ist für 10m³ und damit noch baugenehmigungsfrei. Für einen Hinweis wäre ich Ihnen dankbar.

 

Antwort: Auch wenn ein Vorhaben genehmigungsfrei ist, heißt das nicht, dass Vorschriften wie Abstandsflächen für solche Vorhaben nicht gelten. Diese müssen Sie also trotzdem einhalten. Es gibt auch kein Gewohnheits- oder Bestandsschutzrecht, wie dies oft vermutet wird.

 

Sie können sich also nicht darauf berufen, dass es auf Ihrem Grundstück schon immer eine Grube direkt an der Grenze gegeben hat und diese einfach ersetzen. Auch die Zustimmung Ihres Nachbarn ist zwar gewiss nicht hinderlich, entbindet Sie jedoch nicht von den Vorschriften.

 

Das heißt jedoch nicht, dass Ihr Vorhaben aussichtslos ist. Lassen Sie sich von Ihrem Nachbarn sein Einverständnis schriftlich geben und marschieren Sie auf Ihr Baurechtsamt. Dort sitzen normalerweise Menschen, die sich durchaus bemühen, dem Bürger zu Diensten zu sein. Es gibt für fast jede Regel Ausnahmen. Dabei wird Ihnen sowohl das Einverständnis Ihres Nachbarn als auch die Tatsache, dass sich die bestehende Grube auch auf der Grenze befindet, helfen. Diese sind nur eben keine rechtlich einklagbaren Gründe für eine Genehmigung.

 

Scheuen Sie sich nicht vor dem Gang auf die Behörde. Das sind auch nur Menschen, mit denen man reden kann.  

16. Mar 2008   | Email | Nach oben
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