Geschossigkeit

Frage: seit gestern habe ich den vorläufigen Bebauungsplan für mein Grundstück erhalten.
(507qmx0,6=304,2qm darf ich bebauen, Erschließung am 01.01.2011)
In dem stand, dass ich 2 geschossig bauen darf.
Das Grundstück ist am Hang.(FH 12,30m).
Jetzt meine Frage, ich möchte gerne eine Stadtvilla bauen. Im Keller soll eine Einliegerwohnung für meine Eltern entstehen.Ist das möglich??
Laut dem BP darf ich Wohnräume im UG haben.

 

Antwort: Ich nehme an, mit „Stadtvilla“ meinen Sie, dass sie auf das EG ein OG als weiteres Vollgeschoss setzen wollen, und darauf das Dach.

 

Somit darf Ihr UG kein Vollgeschoss werden.

 

Was ein Vollgeschoss ist, steht in Ihrer Landesbauordnung.

 

Bei uns in BW werden Vollgeschosse und, seit der neuesten Ausgabe auch Geschosse an sich, warum auch immer,  in der LBO wie folgt definiert:

 

§ 2 Begriffe

 

(5) Geschosse sind oberirdische Geschosse, wenn ihre Deckenoberkanten im Mittel mehr als 1,4m über die Geländeoberfläche hinausragen; im Übrigen sind sie Kellergeschosse. Hohlräume zwischen der obersten Decke und der Bedachung, in denen Aufenthaltsräume nicht möglich sind, sind keine Geschosse.

 

(6) Vollgeschosse sind Geschosse, die mehr als 1,4m über die im Mittel gemessene Geländeoberfläche hinausragen und, von Oberkante Fußboden bis Oberkante Fußboden der darüberliegenden Decke oder bis Oberkante Dachhaut des darüberliegenden Daches gemessen, mindestens 2,3m hoch sind. Die im Mittel gemessene Geländeoberfläche ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Höhenlage der Geländeoberfläche an den Gebäudeecken. Keine Vollgeschosse sind

 

1. Geschosse, die ausschließlich der Unterbringung von haustechnischen Anlagen und Feuerungsanlagen dienen,

2. oberste Geschosse, bei denen die Höhe von 2,3m über weniger als drei Viertel der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses vorhanden ist.

Hohlräume zwischen der obersten Decke und dem Dach, deren lichte Höhe geringer ist, als sie für Aufenthaltsräume nach § 34 Abs. 1 erforderlich ist, sowie offene Emporen bis zu einer Grundfläche von 20m² bleiben außer Betracht.

 

Es wird seit neuestem unterschieden zwischen Geschossen und Vollgeschossen. Ein Kellergeschoss ist somit ein Geschoss, sobald es im Mittel mehr als 1,40m über die Geländeoberfläche reicht, egal wie hoch es ist, zum Vollgeschoss wird es wie bisher erst bei einer Höhe von 2,30m vom Fußboden bis zum Fußboden des darüberliegenden Geschosses. Wie man sich so etwas ausdenken kann, bleibt mir schleierhaft. Ich dachte, alle wollen die Vorschriften vereinfachen?!

 

Wenn Sie Wohnräume im UG haben, dann müssen diese in BW eine lichte Höhe von 2,30m haben. Damit das Geschoss nicht zum Vollgeschoss wird, darf es im Mittel nicht mehr als 1,40m über das Erdreich herausragen, gemessen bis zur Deckenoberkante.

 

Halten sie dies ein, dann können Sie ein OG als Vollgeschoss auf das EG setzen und haben die Vorgabe der max. zwei Geschosse erfüllt.

 

Falls Sie nicht aus BW sind, lesen Sie die entsprechenden Vorschriften in Ihrer LBO nach.

 

Diese und mehr finden Sie unter Downloads.

 

Frage: lieber zu spät als nie:-). Vielen Dank für Ihre Hilfe.

Sobald bei mir die Planung für unser Vorhaben los geht, werde ich mich bei Ihnen melden und werden Fotos schicken.

Eine Frage hätte ich noch zu diesen Abspann

 

"einer Höhe von 2,30m vom Fußboden bis zum Fußboden des darüberliegenden Geschosses"

 

d.h. ich darf nur 2,30m von Fußboden zu Fußboden haben, ist das nicht etwas niedrig für eine Raumhöhe?

Also von UG Fußboden zum EG Fußboden. Ich sollte noch erwähnen, dass im UG auch die Garage und die technischen Anlagen sind.

 

Das mit dem Mittelwert von 1,40m habe ich verstanden (z.B 2,80m+2,80m+0m+0m/4 =1,40m)

 

Antwort: Nein, die 2,30m sind nur die, für mich unverständlicherweise neu gezogene, Abgrenzung zwischen Geschoss und Vollgeschoss. Wenn Sie die 1,40m im Mittel nicht überschreiten, ist es weiterhin keines von beiden, egal welche Geschosshöhe.

13. Nov 2010   | Email | Nach oben
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