Genehmigungsfreistellung Sachsen

Frage: Wir besitzen eine Doppelhaushälfte im Vogtland in Sachsen. An der Rückseite des Gebäudes ist die Küche um 1,20m vorgesetzt im Vergleich zur restlichen Fassade (Ist bei der anderen Doppelhaushälfte symmetrich genau so). An der 4.04 m breiten Front des Vorbaus beabsichtigen wir einen Balkon im Obergeschoss sowie im Erdgeschoss (Gelände hier zum Fußboden ca 1,60m hoch anzubauen. Fläche des Balkons soll 3.60m x 1,80m sein, der obere soll mit einem Schutzdach aus Doppelstegplatten (4.00m x 2.10m) versehen werden. Der Abstand der Hausecke des Küchenvorbaues zur Nachbargrundstücksgrenze beträgt 2,50m. Unsere Nachbarn haben nichts einzuwenden, müssen wir nach sächsischer Bauordnung einen Bauantrag stellen, oder eventuell nur beim kommunalen Bauamt eine Bauanzeige abgeben?

 

Antwort: Da Ihr Vorhaben nicht verfahrensfrei ist, können Sie nicht einfach drauflosbauen.

 

Wenn Ihr Vorhaben den Voraussetzungen für eine Genehmigungsfreistellung entspricht, also etwa im Geltungsbereich eines Bebauungsplan liegt, diesem nicht widerspricht etc., dann ist es von der Genehmigung freigestellt Siehe Sächsische Bauordnung (SächsBO) unter

 

§ 62 Genehmigungsfreistellung

 

(1) Keiner Genehmigung bedarf unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen, die keine Sonderbauten sind.

 

(2) Nach Absatz 1 ist ein Bauvorhaben genehmigungsfrei gestellt, wenn

 

1. es im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne von § 30 Abs. 1 oder §§ 12, 30 Abs. 2 BauGB liegt;

2. es den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht;

3. die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuches gesichert ist und

4. die Gemeinde nicht innerhalb der Frist nach Absatz 3 Satz 3 erklärt, dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll oder eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB beantragt.

 

(3) Der Bauherr hat die erforderlichen Unterlagen vor Baubeginn jeweils einfach bei der unteren Bauaufsichtsbehörde und der Gemeinde, wenn diese nicht Bauaufsichtsbehörde ist, einzureichen. Die Bauaufsichtsbehörde hat dem Bauherrn innerhalb von fünf Werktagen das Eingangsdatum der vollständigen Unterlagen zu bestätigen oder fehlende Unterlagen einmal nachzufordern. Mit dem Bauvorhaben darf drei Wochen nach dem von der Bauaufsichtsbehörde bestätigten Eingangsdatum begonnen werden, es sei denn die Bauaufsichtsbehörde untersagt den Baubeginn innerhalb dieser Frist. Sind Abweichungen nach § 67 Abs. 1 Satz 1 beantragt worden, darf mit der Bauausführung der davon betroffenen Teile des Bauvorhabens erst begonnen werden, wenn dem Antrag entsprochen wurde. Der Baubeginn ist zu untersagen, wenn die Gemeinde dem Bauherrn und der Bauaufsichtsbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll oder sie eine Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB beantragen wird, sowie wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 nicht vorliegen. Will der Bauherr mit der Ausführung des Bauvorhabens mehr als drei Jahre, nachdem die Bauausführung nach Satz 3 zulässig geworden ist, beginnen, gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend.

 

(4) Die Erklärung der Gemeinde nach Absatz 2 Nr. 4 erste Alternative kann insbesondere deshalb erfolgen, weil sie eine Überprüfung der sonstigen Voraussetzungen des Absatzes 2 oder des Bauvorhabens aus anderen Gründen für erforderlich hält. Darauf, dass die Gemeinde von ihrer Erklärungsmöglichkeit keinen Gebrauch macht, besteht kein Rechtsanspruch.

 

(5) § 66 bleibt unberührt. § 68 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und 2, § 72 Abs. 6 Nr. 2, Abs. 7 und 8 sind entsprechend anzuwenden.

 

Auch hier können Sie aber nicht sofort anfangen zu bauen. Siehe (3).

 

Die erforderlichen Unterlagen müssen Sie auch einreichen. Welche dies sind, steht in der Durchführungsverordnung zur SächsBO (DVOSächsBO) unter

 

Teil 1 Bauvorlagen

 

§ 1 Baugenehmigungsverfahren

 

(1) Nach § 68 Abs. 2 Satz 1 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 438) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, mit dem Bauantrag vorzulegende Bauvorlagen sind:

 

1. der Lageplan und ein Auszug aus der Liegenschaftskarte (§ 9);

2. die Bauzeichnungen (§ 10);

3. die Baubeschreibung (§ 11);

4. der Standsicherheitsnachweis, der Brandschutznachweis und andere bautechnische Nachweise (§ 12);

5. bei Vorhaben nach § 66 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 3 SächsBO eine Erklärung des Tragwerksplaners zur Erforderlichkeit einer Prüfung des Standsicherheitsnachweises gemäß § 12 Abs. 3;

6. die erforderlichen Angaben über die Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlagen einschließlich eines Leitungsplans der Wasser- und Abwasserleitungen auf dem Grundstück;

7. die erforderlichen Angaben zur Energieversorgung;

8. bei Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans einen Auszug aus dem Bebauungsplan mit Eintragung des Grundstücks und eine prüffähige Berechnung über die zulässige, die vorhandene und die geplante Grundfläche und Grundflächenzahl, Geschossfläche und Geschossflächenzahl und, soweit erforderlich, Baumasse und Baumassenzahl auf dem Baugrundstück;

9. der Erhebungsbogen des Statistischen Landesamtes für die Erhebungseinheiten gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Statistik der Bautätigkeit im Hochbau und die Fortschreibung des Wohnungsbestandes (Hochbaustatistikgesetz – HBauStatG) vom 5. Mai 1998 (BGBl. I S. 869), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762, 3763) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

 

(2) Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren muss in den Fällen des § 66 Abs. 3 Satz 1 und 2 SächsBO ein geprüfter Standsicherheitsnachweis, in den Fällen des § 66 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 und 3 SächsBO ein geprüfter Brandschutznachweis vorgelegt werden.2

 

§ 2 Genehmigungsfreistellung

 

(1) Für die Genehmigungsfreistellung sind die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 genannten sowie folgende Bauvorlagen einzureichen:

 

1. eine Bestätigung der Gemeinde, dass der Anschluss des Grundstücks an eine befahrbare öffentliche Verkehrsfläche, die Trinkwasserversorgung, die

Abwasserbeseitigung sowie eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende ausreichende Löschwasserversorgung spätestens bei Nutzungsbeginn gesichert ist;

2. eine Erklärung des Entwurfsverfassers, dass

a) die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden,

b) die Bauvorlagen vollständig erstellt sind,

c) Ausnahmen und Befreiungen nach § 31 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 S. 137), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 10 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 833) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, nicht erforderlich sind und

d) Abweichungen nach § 67 SächsBO gesondert beantragt werden;

3. eine Erklärung des Bauherrn, in der er für den Fall des § 62 Abs. 2 Nr.

4 SächsBO bestimmt, ob die Einreichung seiner Unterlagen als Bauantrag zu behandeln ist, wenn die Gemeinde die Durchführung eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens fordert.

 

(2) In den Fällen des § 66 Abs. 3 Satz 1 und 2 SächsBO muss ein geprüfter Standsicherheitsnachweis, in den Fällen des § 66 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 und 3 SächsBO ein geprüfter Brandschutznachweis vorgelegt werden.

 

Sie sehen also, dass Sie auch bei der Genehmigungsfreistellung gewisse Vorgaben einzuhalten sind.

 

SächsBO, DVOSächsBO und mehr finden Sie unter Downloads.

17. Apr 2010   | Email | Nach oben
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