Genehmigung fuer Innenausbau, Dachgeschossausbau

Frage: Ich möchte innen in meinem Haus einige Umbauten vornehmen und eventuell das Dachgeschoss ausbauen. Brauche ich dafür eine Genehmigung?

 

Antwort: Im Normalfall nicht.

 

Ich zitiere im Anschluss aus der Landesbauordnung (LBO) Baden-Württemberg. Diese und die der meisten anderen Bundesländer finden Sie unter Downloads. Sie unterscheiden sich jedoch meist nur in Nuancen. Suchen Sie sich die für Sie gültige raus und vergleichen Sie die entsprechenden Passagen.

 

§50 der LBO-BW besagt in Absatz (2) Punkt 2:


(2) Die Nutzungsänderung ist verfahrensfrei, wenn

 

2. durch die neue Nutzung zusätzlicher Wohnraum in Wohngebäuden geringer Höhe im Innenbereich geschaffen wird.

 

Dies bedeutet, dass Sie für eine Nutzungsänderung, sprich etwa einem Ausbau des Dachgeschosses zur Schaffung von mehr Wohnfläche, in einem Wohngebäude geringer Höhe keiner Genehmigung bedürfen. Darunter fallen so gut wie alle Einfamilienhäuser und ein Großteil der Mehrfamilienhäuser. Was ein Gebäude geringer Höhe ist, wird näher beschrieben im Artikel Gebäude geringer Höhe. 

 

Im Anhang zu §50 Abs.1 der LBO sind wiederum die verfahrensfreien, also nicht genehmigungspflichtigen, Vorhaben im Einzelnen aufgeführt.


§50 Absatz 1 besagt: Die Errichtung der Anlagen und Einrichtungen, die im Anhang aufgeführt sind, ist verfahrensfrei.

Der für Ihren Fall relevante Teil des Anhangs beinhaltet wiederum unter der Überschrift Verfahrensfreie Vorhaben:

 

Tragende und nichttragende Bauteile


13. Wände, Decken, Stützen und Treppen, ausgenommen Außenwände, in Wohngebäuden und in Wohnungen,

14. nichttragende Wände in sonstigen Gebäuden,

15. Öffnungen in Außenwänden und Dächern von Wohngebäuden und Wohnungen,

16. Außenwandverkleidungen, Verblendungen und Verputz baulicher Anlagen,

17. sonstige unwesentliche Änderungen an oder in Anlagen oder Einrichtungen,

18. sonstige Änderungen in Wohngebäuden und in Wohnungen

 

Dies bedeutet, dass Sie im Innern Ihres Hauses oder Ihrer Wohnung, selbst was tragende Bauteile betrifft, von der LBO her gesehen, im Prinzip tun und lassen können was Sie wollen. Doch Vorsicht, vor allem bei tragenden Bauteilen.

 

Ich denke, Sie würden wenig erfreut über einen Trümmerhaufen sein, der einmal Ihr Haus war. Falls Sie in einem Mehrfamilienhaus wohnen, Ihre Nachbarn wohl ebenso wenig. Bei einer Schadenersatzklage Ihrer Nachbarn dürfte Ihnen in diesem Fall auch das Vorgehen nach den Vorschriften der LBO wenig helfen.

 

Also gehen Sie nicht zu forsch ans Werk, wenn Sie sich nicht absolut sicher sind, keinen irreparablen oder sehr teuren Schaden damit anzurichten. Beauftragen Sie lieber einen Fachbetrieb mit dem Abbruch der Bauteile, bei denen Sie sich nicht sicher sind, ob sie tragend sind oder nicht. Mehr zu diesem Thema steht im Artikel Tragende oder nichttragende Wand.

 

Solange Sie an den Außenwänden nichts verändern, sind Ihre Umbaumaßnahmen also nicht genehmigungspflichtig.

 

Auch das Herstellen von Öffnungen in Außenwänden und Dächern von Wohngebäuden und Wohnungen ist laut LBO verfahrensfrei. Also z.B. der Einbau von Fenstern und Türen oder Dachfenstern. Dem können jedoch Vorschriften bezüglich des Nachbarrechts oder des Brandschutzes entgegenstehen. Mehr dazu finden Sie im Artikel Fenster und Türen verfahrensfrei.

 

Falls Sie im Zusammenhang mit dem Ausbau Ihres Dachgeschosses jedoch den Bau einer Gaube beabsichtigen, benötigen Sie auf jeden Fall eine Genehmigung. Wer Ihnen die dafür nötigen Unterlagen einreichen kann wird beschrieben im Artikel Baugenehmigung.

 

 

 

14. Jan 2008   | Email | Nach oben
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