Gelaendeoberflaeche

Frage: In meiner Eigentumswohnung im 1. Dachgeschoss möchte ich das 2. Dachgeschoss nun ausbauen.
Das Haus wurde 1955 am Hang gebaut. Wenn die Fußbodenhöhe von der Geländeoberfläche nicht mehr als 8m hoch ist, ist die Nutzungsänderung in Baden-Württemberg ja verfahrensfrei.
Wie kann ich herausfinden wo die Geländeoberfläche liegt?
Wenn ich vom Kellerboden ab ganz genau 4m messe, bin ich dann auf jeden Fall auf der sicheren Seite?

 

Antwort: Zum Einen hat der Abstand von der Oberkante Kellerfußboden mit dieser Frage nichts zu tun, zum Anderen glaube ich nicht, dass dieser vom Keller bis zum 2. Dachgeschoss nur 4m beträgt.

 

§50(2) der LBO Baden-Württemberg besagt:

 

Die Nutzungsänderung ist verfahrensfrei, wenn

 

1. für die neue Nutzung keine anderen oder weitergehenden Anforderungen gelten als für die bisherige Nutzung oder

 

2. durch die neue Nutzung zusätzlicher Wohnraum in Wohngebäuden geringer Höhe im Innenbereich geschaffen wird.

 

Was Gebäude geringer Höhe sind, steht in §2(5):

 

Gebäude geringer Höhe sind Gebäude, bei denen in jeder Nutzungseinheit in jedem Geschoß mit Aufenthaltsräumen mindestens eine zum Anleitern geeignete Stelle nicht mehr als 8m über der Geländeoberfläche liegt. Gebäude ohne Aufenthaltsräume stehen Gebäuden geringer Höhe gleich.

 

Sie sehen in §50(2)2., dass Änderungen, durch die in Gebäuden geringer Höhe zusätzlicher Wohnraum geschaffen wird, genehmigungsfrei sind.

 

Die Definition von Gebäuden geringer Höhe sehen Sie oben in §2(5). Eine zum Anleitern geeignete Stelle ist etwa die Oberkante eines Balkongeländers oder einer Fensterbrüstung eines Fensters, durch das man auf eine Feuerwehrleiter flüchten kann. Also keineswegs die Oberkante des Fußbodens des fraglichen Geschosses.

 

Der Höhenunterschied zwischen dieser Stelle und der Geländeoberfläche, auf der die fragliche Feuerwehrleiter steht, darf nicht mehr als 8m betragen. Die Geländeoberfläche ist die Oberkante des Erdreichs auf dem Grundstück. Sie sind also dann auf der sicheren Seite, wenn es zumindest eine Fluchtmöglichkeit in Ihrem 2. Dachgeschoss gibt, die nicht mehr als 8m über der darunterliegenden Grundstücksoberfläche liegt.

12. Mar 2008   | Email | Nach oben
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