Garage, Carport, Schuppen in NRW

Frage: ich möchte in NRW von drei Garagen zwei abreißen und die dritte so mit einem Carport verlängern (geplante Gesamttiefe ca. 8,50m), dass aus einem Teil der ehem. Garage ein Schuppen wird. Die Garage steht so weit von der Grundstücksgrenze entfernt, dass ich noch einen 3,5m tiefen Carport dorthin bekomme. Frage: darf ich die bestehenden Garagen ohne weiteres abreißen, welche Genehmigung benötige ich für die neue Carport/Schuppen Kombination?
Vielen Dank für Ihre Information.

 

Antwort: Der Abriss der Garagen ist genehmigungsfrei. Dies finden Sie in der Landesbauordnung NRW (BauO NRW) unter

 

§ 65 Genehmigungsfreie Vorhaben

 

(3) Der Abbruch oder die Beseitigung von baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen und Einrichtungen nach Absatz 1 bedarf keiner Baugenehmigung. Dies gilt auch für den Abbruch oder die Beseitigung von

 

1. genehmigungsfreien Anlagen nach §66,

2. Gebäuden bis zu 300m³ umbauten Raum,

3. ortsfesten Behältern,

4. luftgetragenen Überdachungen,

5. Mauern und Einfriedungen,

6. Schwimmbecken,

7. Regalen,

8. Stellplätzen für Kraftfahrzeuge,

9. Lager- und Abstellplätzen,

10. Fahrradabstellplätzen,

11. Camping- und Wochenendplätzen,

12. Werbeanlagen.

 

(4) Die Genehmigungsfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die in diesem Gesetz, in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes oder in anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften gestellt werden.

 

Was die Errichtung des neuen Carports angeht, so steht dazu unter

 

§ 67 Genehmigungsfreie Wohngebäude, Stellplätze und Garagen

 

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes im Sinne von §30 Abs.1 oder § 30Abs.2 des Baugesetzbuches bedürfen die Errichtung oder Änderung von Wohngebäuden mittlerer und geringer Höhe einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen keiner Baugenehmigung, wenn

 

1. das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widerspricht,

2. die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuches gesichert ist und

3. die Gemeinde nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Bauvorlagen erklärt, dass das Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.

Satz 1 gilt auch für Nutzungsänderungen von Gebäuden, deren Errichtung oder Änderung bei geänderter Nutzung genehmigungsfrei wäre. Die Bauherrin oder der Bauherr kann beantragen, dass für die in Satz 1 genannten Vorhaben das Baugenehmigungsverfahren durchgeführt

wird.

 

(2) Den bei der Gemeinde einzureichenden Bauvorlagen ist eine Erklärung der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers beizufügen, dass das Vorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht. Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Eingang der Bauvorlagen bei der Gemeinde begonnen werden. Teilt die Gemeinde der Bauherrin oder dem

Bauherrn vor Ablauf der Frist schriftlich mit, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, darf unverzüglich mit dem Vorhaben begonnen werden. Ein Rechtsanspruch auf eine solche Mitteilung besteht nicht.

 

(3) Die Gemeinde kann die Erklärung nach Absatz1 Satz1 Nr.3 abgeben, weil sie beabsichtigt, eine Veränderungssperre nach §14 des Baugesetzbuches zu beschließen oder eine Zurückstellung nach §15 des Baugesetzbuches zu beantragen, oder wenn sie aus anderen Gründen die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens für erforderlich hält. Erklärt die Gemeinde, dass das Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, hat sie der Bauherrin oder dem Bauherrn mit der Erklärung die Bauvorlagen zurückzureichen, falls die Bauherrin oder der Bauherr bei der Vorlage nicht ausdrücklich bestimmt hat, dass sie im Falle der Erklärung der Gemeinde nach Absatz 1Nr.3 als Bauantrag zu behandeln sind. Die Gemeinde leitet dann die Bauvorlagen zusammen mit ihrer Stellungnahme an die untere Bauaufsichtsbehörde weiter; §72 Abs.1 Satz3 ist nicht anzuwenden.

 

(4) Bei Wohngebäuden mittlerer Höhe und Wohngebäuden geringer Höhe mit mehr als zwei Wohnungen, jedoch nicht bei deren Nebengebäuden und Nebenanlagen, müssen vor Baubeginn ein von einer oder einem staatlich anerkannten Sachverständigen im Sinne des §85 Abs.2 Satz1 Nr.4 geprüfter Nachweis über die Standsicherheit und von einer oder

einem staatlich anerkannten Sachverständigen aufgestellte oder geprüfte Nachweise über den Schallschutz und den Wärmeschutz vorliegen. Bei Wohngebäuden mittlerer Höhe muss zusätzlich von einer oder einem staatlich anerkannten Sachverständigen geprüft und bescheinigt werden, dass das Vorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht.

Die Bauherrin oder der Bauherr hat den Angrenzern (§74 Abs.1) vor Baubeginn mitzuteilen, dass ein genehmigungsfreies Bauvorhaben nach Absatz 1 oder Absatz 7 durchgeführt werden soll, zu dem die Gemeinde keine Erklärung nach Absatz1 Satz1 Nr.3 abgegeben hat.

 

(5) Die Bauherrin oder der Bauherr hat den Ausführungsbeginn eines Vorhabens nach den Absätzen 1 und 7 mindestens eine Woche vorher der Bauaufsichtsbehörde schriftlich anzuzeigen und dabei die Namen der Bauleiterin oder des Bauleiters und der Fachbauleiterinnen oder der Fachbauleiter sowie der staatlich anerkannten Sachverständigen nach §85 Abs.2 Satz 1 Nr.4, die die Nachweise nach Absatz 4 aufstellen oder prüfen und stichprobenhafte Kontrollen nach Satz 7 durchführen, mitzuteilen. Die Bauaufsichtsbehörde unterrichtet das Staatliche Amt für Arbeitsschutz und, soweit erforderlich, das Staatliche Umweltamt. Vor Baubeginn muss die Grundrissfläche und die Höhenlage der baulichen Anlage abgesteckt

sein. Die Bauvorlagen und die Bescheinigungen der Sachverständigen nach Absatz 4 müssen an der Baustelle von Baubeginn an vorliegen. Bauliche Anlagen im Sinne der Absätze 1 und 7 dürfen erst dann benutzt werden, wenn sie ordnungsgemäß fertig gestellt und sicher benutzbar sind. Ihre Fertigstellung ist der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Bei Fertigstellung müssen Bescheinigungen von staatlich anerkannten Sachverständigen vorliegen, wonach sie sich durch stichprobenhafte Kontrollen während der Bauausführung davon überzeugt haben, dass die baulichen Anlagen entsprechend den in Absatz 4 genannten Nachweisen errichtet oder geändert worden sind. §65 Abs.4, §68 Abs.7 und §70 gelten entsprechend. Der in § 81 Abs. 2 Satz 1 genannte Nachweis muss der Bauherrin oder dem Bauherrn vorliegen.

 

(6) Die Bauherrin oder der Bauherr und die späteren Eigentümer haben die Bauvorlagen, Nachweise und Bescheinigungen aufzubewahren.

 

(7) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Garagen und überdachte Stellplätze bis 1000 m² Nutzfläche, wenn sie einem Wohngebäude im Sinne des Absatzes 1 dienen. Bei Garagen mit einer Nutzfläche über 100m² bis 1000m² muss vor Baubeginn ein von einer oder einem staatlich anerkannten Sachverständigen geprüfter Nachweis über die Standsicherheit vorliegen sowie zusätzlich von einer oder einem staatlich anerkannten Sachverständigen geprüft und bescheinigt worden sein, dass das Vorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht. Für diese Garagen gelten zusätzlich Absatz 4 Satz 3 und Absatz 6. Soll in einer geschlossenen Mittelgarage eine natürliche Lüftung vorgesehen werden, so muss zuvor von einer oder einem staatlich anerkannten Sachverständigen die Unbedenklichkeit bescheinigt worden sein. Die Bescheinigung ist aufgrund durchgeführter Messungen innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme der Garage von der oder dem Sachverständigen zu bestätigen.

 

(8) Wird nach Durchführung des Bauvorhabens die Nichtigkeit des Bebauungsplanes festgestellt, so bedarf das Bauvorhaben auch dann keiner Baugenehmigung. Seine Beseitigung darf wegen eines Verstoßes gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften, der auf der Nichtigkeit

des Bebauungsplanes beruht, nicht verlangt werden, es sei denn, dass eine Beeinträchtigung von Rechten Dritter dies erfordert.

 

Wenn Ihr Vorhaben also den Vorschriften des Bebauungsplans entspricht, brauchen Sie dafür keine Baugenehmigung. Sie müssen die Bauvorlagen aber trotzdem einreichen. Wenn die Gemeinde dann nicht innerhalb eines Monats mitteilt, dass das Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, können Sie bauen.

 

Sollte dies für Ihren Fall nicht zutreffen, käme auch noch das vereinfachte Genehmigungsverfahren in Betracht. Siehe

 

§ 68 Vereinfachtes Genehmigungsverfahren

 

(1) Das vereinfachte Genehmigungsverfahren wird für die Errichtung und Änderung von baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen und Einrichtungen im Sinne des §1 Abs.1 Satz2 durchgeführt, soweit sie nicht nach den §§65 bis 67 genehmigungsfrei sind. Das vereinfachte Genehmigungsverfahren wird auch durchgeführt, wenn die Bauherrin oder der Bauherr dies gemäß §67 Abs.1 Satz3 beantragt. Das vereinfachte Genehmigungsverfahren gilt nicht für die Errichtung und Änderung von

 

1. Hochhäusern,

2. baulichen Anlagen mit mehr als 30m Höhe,

3. baulichen Anlagen und Räumen mit mehr als 1.600m² Grundfläche,

4. Verkaufsstätten mit mehr als 700m² Verkaufsfläche,

5. Messe- und Ausstellungsbauten,

6. Büro- und Verwaltungsgebäuden mit mehr als 3.000m² Geschossfläche,

7. Kirchen und Versammlungsstätten mit Räumen für mehr als 200 Personen,

8. Sportstätten mit mehr als 1.600m² Grundfläche oder mehr als 200 Zuschauerplätzen, Freisportanlagen mit mehr als 400 Tribünenplätzen,

9. Sanatorien und Krankenhäusern, Entbindungs-, Säuglings-, Kinder- und Pflegeheimen,

10. Kindergärten und -horten mit mehr als 2 Gruppen oder mit dem Aufenthalt für Kinder dienenden Räumen außerhalb des Erdgeschosses sowie Tageseinrichtungen für Menschen mit Behinderungen und alte Menschen,

11. Gaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen oder Beherbergungsbetrieben mit mehr als 30 Betten und Vergnügungsstätten,

12. Schulen, Hochschulen und ähnlichen Einrichtungen,

13. Abfertigungsgebäuden von Flughäfen und Bahnhöfen,

14. Justizvollzugsanstalten und baulichen Anlagen für den Maßregelvollzug,

15. baulichen Anlagen und Räumen, deren Nutzung mit Explosionsgefahr oder erhöhter Brand-, Gesundheits- oder Verkehrsgefahr verbunden ist, und Anlagen, die am 1.Januar 1997 in der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes enthalten waren,

16. Garagen mit mehr als 1.000 m² Nutzfläche,

17. Camping- und Wochenendplätzen,

18. Regalen mit mehr als 9m Lagerhöhe (Oberkante Lagergut),

19. Zelten, soweit sie nicht Fliegende Bauten sind.

 

Im vereinfachten Genehmigungsverfahren prüft die Bauaufsichtsbehörde nur die Vereinbarkeit des Vorhabens mit

 

1. den Vorschriften der §§29 bis 38 des Baugesetzbuches,

2. den §§ 4, 6, 7, § 9 Abs. 2, §§ 12, 13 und 51, bei Sonderbauten auch mit § 17,

3. den örtlichen Bauvorschriften nach § 86,

4. anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, deren Einhaltung nicht in einem anderen Genehmigungs-, Erlaubnis- oder sonstigen Zulassungsverfahren geprüft wird.

 

Das vereinfachte Genehmigungsverfahren wird auch durchgeführt, wenn durch eine Nutzungsänderung eine bauliche Anlage entsteht, die keine bauliche Anlage im Sinne des Satzes 3 ist.

 

(2) Spätestens bei Baubeginn sind bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen

 

1. Nachweise über den Schallschutz und den Wärmeschutz, die von einer oder einem staatlich anerkannten Sachverständigen nach §85 Abs.2 Satz1 Nr.4 aufgestellt oder geprüft sein müssen,

2. ein Nachweis über die Standsicherheit, der von einer oder einem staatlich anerkannten Sachverständigen nach §85 Abs.2 Satz1 Nr.4 geprüft sein muss, und

3. die Bescheinigung einer oder eines staatlich anerkannten Sachverständigen nach §85 Abs.2 Satz1 Nr.4, dass das Vorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht;

 

dies gilt nicht für Wohngebäude geringer Höhe und Sonderbauten.

Gleichzeitig sind der Bauaufsichtsbehörde die staatlich anerkannten Sachverständigen nach §85 Abs.2 Satz1 Nr.4 zu benennen, die mit den stichprobenhaften Kontrollen der Bauausführung beauftragt worden sind. Soll bei der Errichtung geschlossener Garagen mit einer Nutzfläche über 100m² bis 1.000m² eine natürliche Lüftung vorgesehen werden, so muss zuvor von einer oder einem staatlich anerkannten Sachverständigen die Unbedenklichkeit bescheinigt worden sein; die Bescheinigung ist aufgrund durchgeführter Messungen innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme der Garage von der oder dem Sachverständigen zu bestätigen.

 

(3) Die Nachweise gemäß Absatz 2 müssen für

 

1. Wohngebäude geringer Höhe mit bis zu zwei Wohnungen einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen,

2. freistehende landwirtschaftliche Betriebsgebäude, auch mit Wohnteil, bis zu zwei Geschossen über der Geländeoberfläche, ausgenommen solche mit Anlagen für Jauche und Flüssigmist und

3. eingeschossige Gebäude mit einer Grundfläche bis 200m² nicht von staatlich anerkannten Sachverständigen nach §85 Abs.2 Satz1 Nr.4 aufgestellt oder geprüft werden.

 

(4) Für die folgenden Vorhaben müssen die bautechnischen Nachweise nach Absatz 2 nicht vorgelegt werden:

 

1. Gewächshäuser mit bis zu 4,0m Firsthöhe,

2. Garagen und überdachte Stellplätze mit einer Nutzfläche bis 100m²,

3. untergeordnete Gebäude (§53),

4. Wasserbecken bis zu 100m³, einschließlich ihrer Überdachungen,

5. Verkaufs- und Ausstellungsstände,

6. Einfriedungen,

7. Aufschüttungen und Abgrabungen,

8. Werbeanlagen.

 

(5) Auf Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn kann die Bauaufsichtsbehörde die Nachweise nach Absatz 2 Nummern 1 und 2 prüfen. Dies gilt auch für die Anforderungen an den baulichen Brandschutz, soweit hierüber Sachverständigenbescheinigungen vorzulegen sind.

 

(6) Bei Wohngebäuden geringer Höhe ist den Bauvorlagen eine Erklärung der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers beizufügen, dass das Vorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht.

 

(7) Über Abweichungen (§73) von den nach Absatz 1 nicht zu prüfenden Vorschriften entscheidet die Genehmigungsbehörde auf besonderen Antrag.

 

(8) Die Bauaufsichtsbehörde hat über den Bauantrag innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Eingang des Antrags bei ihr zu entscheiden,

 

- wenn das Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes im Sinne des §30 Abs.1 oder §30 Abs.2 des Baugesetzbuches liegt, oder

- für das Bauvorhaben ein Vorbescheid (§71) erteilt worden ist, in dem über die Zulässigkeit des Vorhabens auf dem Grundstück, die Bebaubarkeit des Grundstücks, die Zugänge auf dem Grundstück sowie über die Abstandflächen entschieden wurde.

 

Die Bauaufsichtsbehörde kann die Frist aus wichtigen Gründen bis zu 6 Wochen verlängern. Als wichtige Gründe gelten insbesondere die notwendige Beteiligung anderer Behörden oder die notwendige Entscheidung über eine Befreiung nach §31 Abs.2 des Baugesetzbuches

oder eine Abweichung nach §73.

 

(9) Bauüberwachung (§81) und Bauzustandsbesichtigung (§82) beschränken sich auf den bei der Genehmigung geprüften Umfang. Unberührt bleibt §43 Abs.7.

 

Das waren jetzt ziemlich viele Paragrafen, in denen man sich verheddern kann.

 

Da Sie aber auch für den Fall, dass Sie keine Genehmigung brauchen, die Bauvorlagen einreichen müssen, sollten Sie eh einen Architekten beauftragen, der diese für Sie anfertigt. Dieser wird dann auch die Klärung der rechtlichen Belange für Sie übernehmen.

 

Die BauO NRW finden Sie unter Downloads.

02. Aug 2008   | Email | Nach oben
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