GFZ Dachgeschoss

Frage: ich bin bei der Suche nach einer Lösung auf meine Frage auf Ihre Seite gestoßen. Ich wohne in dem Haus meiner Eltern, einem Bungalow mit Flachdach aus den 70igern. Nun steht die Sanierung an und ich würde gerne Anstatt des Flachdaches ein Spitzdach drauf setzen und dies auch eventuel ausbauen.
Ich muss nach Bauamt dabei auf die GFZ achten. meine Einfahrt ist nach Lageplan ein eigenes Flurgrundstück. Bezieht sich eine Geschossflächenzahl auf ein Flurstück oder auf das gesamte Grunstück?
Sollte sich ergeben, dass ich unter einhaltung der GFZ kein ausgebautes Dachgeschoss drauf setzen kann, lässt es sich als Dachboden ausführen (Niedersachen) und den Nachträglich genehmigungsfrei in wohnfläche wandeln?

 

Antwort: Für die GFZ ist das im Bebauungsplan definierte Baugrundstück maßgebend. Dies kann auch aus mehreren Flurstücken oder auch aus Teilen von Flurstücken bestehen.

 

Was den nachträglichen genehmigungsfreien Ausbau angeht: das wäre ein Bisschen zu einfach, wenn man die Vorschriften so leicht aushebeln könnte J

 

Auch genehmigungsfreie Vorhaben müssen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, wie z.B. den Vorgaben bez. der GFZ, entsprechen. Siehe Niedersächsische Bauordnung (NBauO) unter

 

§ 69 Genehmigungsfreie Baumaßnahmen

 

(1) Die im Anhang genannten baulichen Anlagen und Teile baulicher Anlagen dürfen in den dort festgelegten Grenzen ohne Baugenehmigung errichtet oder in bauliche Anlagen eingefügt und geändert werden.

 

(2) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Verordnung weitere bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen vom Baugenehmigungsvorbehalt freistellen, soweit sie nach Ausmaß und möglichen Auswirkungen nicht über die im Anhang genannten baulichen Anlagen oder Teile baulicher Anlagen hinausgehen.

 

(3) Ohne Baugenehmigung dürfen abgebrochen oder beseitigt werden

 

1. Gebäude, ausgenommen Hochhäuser,

2. bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind,

3. die im Anhang genannten Teile baulicher Anlagen.

 

(4) Keiner Baugenehmigung bedürfen

 

1. die Änderung der Nutzung einer baulichen Anlage, wenn das öffentliche Baurecht an die bauliche Anlage in der neuen Nutzung keine anderen oder weitergehenden Anforderungen stellt,

2. die Umnutzung von Räumen im Dachgeschoss eines Wohngebäudes mit nur einer Wohnung in Aufenthaltsräume, die zu dieser Wohnung gehören,

3. die Umnutzung von Räumen in vorhandenen Wohngebäuden und Wohnungen in Räume für Bäder oder Toiletten.

 

(5) Keiner Baugenehmigung bedarf die Instandhaltung.

 

(6) Genehmigungsfreie Baumaßnahmen müssen die Anforderungen des öffentlichen Baurechts ebenso wie genehmigungsbedürftige Baumaßnahmen erfüllen, es sei denn, dass sich die Anforderungen auf genehmigungsbedürftige Baumaßnahmen beschränken. Genehmigungsvorbehalte in anderen Vorschriften, namentlich im Niedersächsischen Denkmalschutzgesetz und im städtebaulichen Planungsrecht, bleiben unberührt.

 

NBauO und mehr finden Sie unter Downloads.

01. Jan 2011   | Email | Nach oben
Kategorie:  | 

 

Home | Kontakt | RSS | Disclaimer | Impressum
© Frag den Architekt 2010