Fenster aendern NRW

Frage: wir planen aus einem dreiflügeliges Fenster ein zweiflügeliges mit zusätzlicher Balkontür zu abzuändern. Sprich aus einem Fenster soll eine Balkontür werden. Ich habe hier bereits mehrfach gelesen, dass das in einigen Bundesländern genehmigungsfrei ist. Wie ist das in NRW? Die Breite des Fensters wird nicht abgeändert, lediglich nur die Länge. Von der Balkontür kann man so auf den Balkon und die Terrasse gelangen.

 

Antwort: Dafür brauchen Sie in NRW im Normalfall keine Genehmigung. In der Landesbauordnung (BauO NRW) steht unter

 

§ 65 Genehmigungsfreie Vorhaben

 

(2) Keiner Baugenehmigung bedürfen ferner:

 

1. eine geringfügige, die Standsicherheit nicht berührende Änderung tragender oder aussteifender Bauteile innerhalb von Gebäuden; die nicht geringfügige Änderung dieser Bauteile, wenn eine Sachkundige oder ein Sachkundiger der Bauherrin oder dem Bauherrn die Ungefährlichkeit der Maßnahme schriftlich bescheinigt,

2. die Änderung der äußeren Gestaltung durch Anstrich, Verputz, Verfugung, Dacheindeckung, Solaranlagen, durch Einbau oder Austausch von Fenstern und Türen, Austausch von Umwehrungen sowie durch Bekleidungen und Verblendungen;

dies gilt nicht in Gebieten, für die eine örtliche Bauvorschrift nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 besteht,

3. Nutzungsänderungen, wenn die Errichtung oder Änderung der Anlage für die neue Nutzung genehmigungsfrei wäre,

4. das Auswechseln von gleichartigen Teilen haustechnischer Anlagen, wie Abwasseranlagen, Lüftungsanlagen und Feuerungsanlagen,

5. das Auswechseln von Belägen auf Sport- und Spielflächen,

6. die Instandhaltung von baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen und Einrichtungen.

 

Unter (2)2. sehen Sie, dass die Änderung der äußeren Gestaltung durch Einbau oder Austausch von Fenstern und Türen genehmigungsfrei ist, sofern Ihr Haus nicht in einem Gebiet steht, für das eine örtliche Bauvorschrift nach §86 Abs. 1 oder 2 besteht.

 

In diesem §86 steht

 

§ 86 Örtliche Bauvorschriften

 

(1) Die Gemeinden können örtliche Bauvorschriften als Satzung erlassen über:

 

1. die äußere Gestaltung baulicher Anlagen sowie von Werbeanlagen und Warenautomaten zur Durchführung baugestalterischer Absichten in bestimmten, genau abgegrenzten bebauten oder unbebauten Teilen des Gemeindegebietes; dabei können sich die Vorschriften über Werbeanlagen auch auf deren Art, Größe und Anbringungsort erstrecken;

2. besondere Anforderungen an bauliche Anlagen, Werbeanlagen und Warenautomaten zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder Ortsteile von städtebaulicher, künstlerischer oder geschichtlicher Bedeutung sowie von Denkmälern und Naturdenkmälern; dabei können nach den örtlichen Gegebenheiten insbesondere bestimmte Arten von Werbeanlagen und Warenautomaten ausgeschlossen oder auf Teile baulicher Anlagen und auf bestimmte Farben beschränkt werden;

 

Gehen Sie doch mal auf Ihr Baurechtsamt und fragen dort nach, ob für Ihr Gebiet eine solche Satzung existiert. Wenn Sie nicht gerade in der historischen Altstadt wohnen, dürfte es aber wohl kaum eine Satzung geben, die Ihrem Vorhaben im Wege steht.

 

Die BauO NRW und mehr finden Sie unter Downloads.

26. Mar 2009   | Email | Nach oben
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