Decke zwischen Garage und Wohnraum

Frage: wir möchten unser altes Haus abreißen und dann ein Haus aufbauen wo sich im UG und im 2. Stock eine Wohnung befinden soll. In der Mitte würden wir eine Garage integrieren. Wie sieht es hier mit der Brandschutzordnung aus? Müssten wir die Decken zwischen der Garage doppelt verstärken? Oder reicht eine gedämmte Decke? Wir würden uns über eine positive Antwort freuen!

Antwort: Sie haben leider nicht geschrieben, wo Sie wohnen.

 

Daher nun die Antwort auf Basis der Vorschriften von uns in BW.

 

In unserer Garagenverordnung (GaVO) bestehen für Kleingaragen wie der Ihren keine erhöhten Anforderungen.

 

Ihr Haus wird gewiss der Gebäudeklasse 1 oder 2 angehören. Zu Decken in solchen Gebäuden sagt unsere Ausführungsverordnung zur Landesbauordnung (LBAVO) folgendes:

 

§ 8 Decken (Zu § 27 Abs. 5 LBO)

 

(1) Decken und ihre Anschlüsse müssen

 

1. in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig,

2. in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend,

3. in Gebäuden der Gebäudeklassen 2 und 3 feuerhemmend sein. Soweit die Feuerwehr nicht innerhalb der vorgesehenen Hilfsfrist über die erforderlichen Rettungsgeräte verfügt und kein zweiter baulicher Rettungsweg vorhanden ist, müssen bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4 mit mehr als 10 m Höhe im Sinne des § 2 Abs. 4 Satz 2 LBO die Decken feuerbeständig sein. Die Sätze 1 und 2 gelten

 

1. für Geschosse im Dachraum nur, wenn darüber Aufenthaltsräume möglich sind; § 6 Abs. 3 bleibt unberührt,

2. nicht für Balkone, ausgenommen offene Gänge, die als notwendige Flure dienen.

 

(2) Im Kellergeschoss müssen Decken

 

1. in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 feuerbeständig,

2. in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 feuerhemmend sein. Decken müssen feuerbeständig sein

 

1. unter und über Räumen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr, ausgenommen in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,

2. zwischen dem landwirtschaftlich genutzten Teil und dem Wohnteil eines Gebäudes.

 

Sie sehen, dass nach (1) keine grundsätzlichen  Anforderungen für Decken in Gebäuden der Gebäudeklasse 1 bestehen.

 

Über Kellergeschossen müssen Decken in diesen Gebäuden feuerhemmend, also F30 sein, bei Gebäuden der Gebäudeklasse 2 auch die übrigen Decken. Dies erreichen Sie mit einer Betondecke sowieso, bei einer Holzbalkendecke schon durch eine Gipskartonbeplankung.

 

Decken unter und über Räumen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr müssen feuerbeständig, also F90, sein, aber nicht in Ihrer Gebäudeklasse. Siehe unter (2).

 
Somit steht Ihrem Vorhaben nichts im Wege.

 

LBO, LBOAVO, GaVO und mehr finden Sie unter Downloads.

30. Aug 2010   | Email | Nach oben
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