Daemmung Garagendecke

Frage: ich habe im Keller meines selbstgenutzten EFH (Bj. 1997)eine Doppelgarage. Über der Garage (im Erdgeschoss) befindet sich das Wohn-Esszimmer. Das EG ist mit einer Fußbodenheizung ausgestattet. Ich möchte nun die Garagendecke dämmen. Was muss ich dabei beachten hinsichtlich Brandschutz (Wohnort ist Hessen) und Dicke und ggf. Kaschierung des Dämmstoffes (z.B. mit HDF-Platte oder Betonfaserplatte)?

 

Antwort: In der Hessischen Garagenverordnung (GaVO) wird steht unter

 

§ 1 Begriffe

 

(1) Offene Garagen sind Garagen, die unmittelbar ins Freie führende unverschließbare Öffnungen in einer Größe von insgesamt mindestens einem Drittel der Gesamtfläche der Umfassungswände haben, bei denen mindestens zwei sich gegenüberliegende Umfassungswände mit den ins Freie führende Öffnungen nicht mehr als 70m voneinander entfernt sind, eine ständige Querlüftung vorhanden ist und im Brandfalle die Abführung von Wärme und Rauch nicht behindert wird.

 

(2) Offene Kleingaragen sind Kleingaragen, die unmittelbar ins Freie führende unverschließbare Öffnungen in einer Größe von insgesamt mindestens einem Drittel der Gesamtfläche der Umfassungswände haben.

 

(3) Geschlossene Garagen sind Garagen, die die Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 nicht erfüllen.

 

(4) Oberirdische Garagen sind Garagen, deren Fußboden im Mittel nicht mehr als 1,50m  unter der Geländeoberfläche liegt.

 

(5) Automatische Garagen sind Garagen ohne Personen- und Fahrverkehr, in denen die Kraftfahrzeuge mit mechanischen Förderanlagen von der Garagenzufahrt zu den Garageneinstellplätzen befördert und ebenso zum Abholen an die Garagenausfahrt zurückbefördert werden.

 

(6) Ein Einstellplatz ist eine Fläche, die dem Abstellen eines Kraftfahrzeuges in einer Garage oder auf einem Stellplatz dient.

 

(7) Die Nutzfläche einer Garage ist die Summe aller miteinander verbundenen Flächen der Einstellplätze in Garagen (Garageneinstellplätze) und der Verkehrsflächen. Die Nutzfläche einer automatischen Garage ist die Summe der Flächen aller Garageneinstellplätze. Einstellplätze auf

Dächern (Dacheinstellplätze) und die dazugehörigen Verkehrsflächen werden der Nutzfläche nicht zugerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

 

(8) Es sind Garagen mit einer Nutzfläche

 

1. bis 100 m2 Kleingaragen,

2. über 100 m2 bis 1000 m2 Mittelgaragen,

3. über 1000 m2 Großgaragen.

 

Ihre Garage ist somit eine Kleingarage.

 

Zum Brandschutz bei Wänden und Decken steht unter

 

§ 7 Tragende Wände, Decken, Dächer

 

(1) Tragende Wände von Garagen sowie Decken über und unter Garagen und zwischen Garagengeschossen müssen feuerbeständig (F 90-AB) sein.

 

(2) Liegen Einstellplätze nicht mehr als 22m über der Geländeoberfläche, so brauchen Wände und Decken nach Abs. 1

 

1. bei oberirdischen Mittel- und Großgaragen nur feuerhemmend (F 30-A) zu sein, soweit sich aus den §§ 29 und 31 der Hessischen Bauordnung keine weitergehenden Anforderungen ergeben,

2. bei offenen Mittel- und Großgaragen in Gebäuden, die allein der Garagennutzung dienen, nur aus nichtbrennbaren Baustoffen (A) zu bestehen.

 

(3) Wände und Decken nach Abs. 1 brauchen nur feuerhemmend (F 30) zu sein oder aus nichtbrennbaren Baustoffen (A) zu bestehen

 

1. bei eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Großgaragen auch mit Dacheinstellplätzen, wenn das Gebäude allein der Garagennutzung dient,

2. bei Kleingaragen, soweit sich aus den §§ 29 und 31 der Hessischen Bauordnung keine weitergehenden Anforderungen ergeben.

 

(4) Wände und Decken nach Abs. 1 brauchen bei automatischen Garagen nur aus nichtbrennbaren Baustoffen (A) zu bestehen, wenn das Gebäude allein als automatische Garage genutzt wird.

 

(5) Die Anforderungen nach Abs. 1 und 3 Nr. 2 gelten nicht für Kleingaragen, wenn

 

1. die Gebäude allein der Garagennutzung dienen oder

2. die Garagen offene Kleingaragen sind.

 

In den Fällen des Satz 1 Nr. 1 bleiben Abstellräume mit nicht mehr als 20m2 Grundfläche unberücksichtigt.

 

(6) Für befahrbare Dächer von Garagen gelten die Anforderungen an Decken.

 

(7) Verkleidungen und Dämmschichten unter Decken und Dächern müssen

 

1. bei Großgaragen aus nichtbrennbaren Baustoffen (A),

2. bei Mittelgaragen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen (B1) bestehen. Bei Großgaragen dürfen Verkleidungen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen (B1) bestehen, wenn deren Bestandteile volumenmäßig überwiegend nichtbrennbar sind und deren Abstand zur Decke öder zum Dach höchstens 0,02m beträgt. Dies muss aus einem

Verwendbarkeitsnachweis für Bauprodukte und Bauarten ersichtlich sein.

 

Unter §7(3)2. sehen Sie, dass tragende Wände und Decken in Kleingaragen lediglich feuerhemmend (F30) oder aus nichtbrennbaren Baustoffen sein müssen. Damit ist aber die Decke an sich gemeint und nicht etwa eine Dämmung oder Verkleidung.

 

Unter (7) sehen Sie, dass es bezüglich Verkleidungen und Dämmschichten lediglich für Mittel- und Großgaragen Vorschriften gibt.

 

Das heißt, Sie sind völlig frei in der Wahl von Material und Ausführung, da Ihre Garage nicht zu diesen zählt.

 

Sie sollten allerdings nicht x-beliebige Styroporplatten nehmen, das diese im Brandfall abtropfen.

 

Was die Dicke angeht, so ist mehr natürlich besser. Eine vernünftige Höhe sollte die Garage aber danach auch noch haben. Das hängt also vom Einzelfall ab.

 

Um ein ähnliches Thema ging es auch schon im Artikel Kellerdecke dämmen. Schauen Sie doch da mal rein. Dort finden Sie auch ein paar Hersteller und Produkte.

 

Die GaVO und mehr finden Sie unter Downloads.

26. Oct 2008   | Email | Nach oben
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