Daemmung Erdgeschossboden

Frage: zu folgendem Sachverhalt würde ich gerne Ihre geschätzte Meinung hören:

Wir haben ein Haus Bj. 69 erworben, das einen Kriechkeller hat. Der Keller ist etwa 1,30 Meter hoch und hat keine Betonsohle, sondern nur festgestampfte Erde. Er ist insoweit trocken, als das kein Wasser darin steht, jedoch scheint die Luftfeuchtigkeit relativ hoch. Die Wände sind aus KS gemauert und trocken.
Die Decke besteht aus Fertigteilen (sog. Kaiserdecke). Die Wände des Hauses bestehen aus zwei Schichten 11,5 cm mit einer Hohlschicht, die noch mit Dämmmaterial gefüllt werden soll.

Nun zu unserem Vorhaben: Um beim Fußbodenaufbau Höhe zu sparen zu können, möchten wir die Kellerdecke isolieren. Als Material sollten PUR-Platten zum Einsatz kommen, wie sie auch für Flachdächer verwendet werden - mit Mineralvlies kaschiert und damit diffusionsoffen. Das Rockwool-Produkt Planaroc scheidet aus, weil wir den Raum unter der Isolierung noch als Installationsebene verwenden möchten und PUR geringere Stärken ermöglicht.
Andere extrudierte Materialien sollten es nicht sein wegen FCKW etc., Glasschaumplatten sind zu teuer.

Soweit die Überlegungen zur Materialauswahl, nun noch drei weitere Fragen:

1. Welchen U-Wert sollten wir überhaupt anstreben? Was ist ein sinnvoller Wert für so ein Gebäude?

2. Wie geht man mit der Kältebrücke um, die durch die Verbindung von Kellerdecke und Außenwand entsteht?

3. Ist es sinnvoll, die oberen 60 cm der Außenwände des Kellers ebenfalls mit den PUR-Platten zu isolieren?


Im voraus vielen Dank für Ihre Bemühungen.
Ihre Seite ist übrigens das Beste, was ich bislang zu diesem Themenkreis gefunden habe.

 

Antwort: Sie können bei diesem Vorhaben schon PUR-Platten verwenden. Diffusionsoffen sind diese allerdings nicht, ob nun mit Mineralvlies kaschiert oder nicht. Müssen sie aber in diesem Fall auch nicht sein.

 

Sie sollten auf jeden Fall zunächst eine Dampfbremsfolie auf der Kellerdecke verlegen, bevor Sie Installation und Dämmung verlegen.

 

Was den anzustrebenden U-Wert angeht, so finden Sie dazu Antworten in der EnEV 2007, die Sie , ebenso wie den Entwurf zu ihrer Änderung, sprich die noch nicht vollständig verabschiedete EnEV 2009, unter Downloads finden.

 

Dort steht unter (Achtung, jetzt kommt viel Beamtendeutsch):

 

Abschnitt 3 Bestehende Gebäude und Anlagen

 

§ 9 Änderung von Gebäuden

 

(1) Änderungen im Sinne der Anlage 3 Nr. 1 bis 6 bei beheizten oder gekühlten Räumen von Gebäuden sind so auszuführen, dass

 

1.geänderte Wohngebäude insgesamt die jeweiligen Höchstwerte des Jahres-Primärenergiebedarfs und des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts nach § 3 Abs. 1,

2.geänderte Nichtwohngebäude insgesamt den Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes nach § 4 Abs. 1 und den spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Höchstwert des Transmissionswärmetransferkoeffizienten nach § 4 Abs. 2 um nicht mehr als 40 vom Hundert überschreiten, wenn nicht nach Absatz 3 verfahren werden soll. In den in § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 4 genannten Fällen sind nur die Anforderungen nach Absatz 3 einzuhalten.

 

(2) Bei Anwendung des Absatzes 1 sind die in § 3 Abs. 2 sowie in § 4 Abs. 3 angegebenen Berechnungsverfahren nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 entsprechend anzuwenden. Soweit

 

1.Angaben zu geometrischen Abmessungen von Gebäuden fehlen, können diese durch vereinfachtes Aufmaß ermittelt werden;

2.energetische Kennwerte für bestehende Bauteile und Anlagenkomponenten nicht vorliegen, können gesicherte Erfahrungswerte für Bauteile und Anlagenkomponenten vergleichbarer Altersklassen verwendet werden; hierbei können anerkannte Regeln der Technik verwendet werden; die Einhaltung solcher Regeln wird vermutet, soweit Vereinfachungen für die Datenaufnahme und die Ermittlung der energetischen Eigenschaften sowie gesicherte Erfahrungswerte verwendet werden, die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sind. Bei Anwendung der Verfahren nach § 3 Abs. 2 sind die Randbedingungen und Maßgaben nach Anlage 3 Nr. 8 zu beachten.

 

(3) Die Anforderungen des Absatzes 1 gelten als erfüllt, wenn die in Anlage 3 festgelegten Wärmedurchgangskoeffizienten der betroffenen Außenbauteile nicht überschritten werden.

 

(4) Die Absätze 1 und 3 sind nicht anzuwenden auf Änderungen, die

 

1.bei Außenwänden, außen liegenden Fenstern, Fenstertüren und Dachflächenfenstern weniger als 20 vom Hundert der Bauteilflächen gleicher Orientierung im Sinne der Anlage 1 Tabelle 2 Zeile 4 Spalte 3 oder

2.bei anderen Außenbauteilen weniger als 20 vom Hundert der jeweiligen Bauteilfläche betreffen.

 

(5) Bei der Erweiterung und dem Ausbau eines Gebäudes um beheizte oder gekühlte Räume mit zusammenhängend mindestens 15 und höchstens 50 Quadratmetern Nutzfläche sind die betroffenen Außenbauteile so auszuführen, dass die in Anlage 3 festgelegten Wärmedurchgangskoeffizienten nicht überschritten werden.

 

(6) Ist in Fällen des Absatzes 5 die hinzukommende zusammenhängende Nutzfläche größer als 50 Quadratmeter, sind die betroffenen Außenbauteile so auszuführen, dass der neue Gebäudeteil die Vorschriften für zu errichtende Gebäude nach § 3 oder § 4 einhält.

Abweichend von Satz 1 hat der neue Gebäudeteil beim Ausbau von Dachraum und anderen bisher nicht beheizten oder gekühlten Räumen bei Wohngebäuden nur den in § 3 Abs. 3 Satz 2, bei Nichtwohngebäuden nur den in § 4 Abs. 4 Satz 2 genannten Höchstwert einzuhalten.

 

Sie sehen unter (3), dass sie Anforderungen des Absatzes 1,

 

(1) Änderungen im Sinne der Anlage 3 Nr. 1 bis 6 bei beheizten oder gekühlten Räumen von Gebäuden sind so auszuführen, dass

 

1.geänderte Wohngebäude insgesamt die jeweiligen Höchstwerte des Jahres-Primärenergiebedarfs und des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts nach § 3 Abs. 1,

 

als erfüllt gelten, wenn die in Anlage 3 festgelegten Wärmedurchgangskoeffizienten der betroffenen Außenbauteile, in Ihrem Falle also der Decke gegen den unbeheizten Kriechkeller, nicht überschritten wird.

 

In Anlage 3 steht zu diesem Höchstwert wiederum unter

 

5 Wände und Decken gegen unbeheizte Räume und gegen Erdreich

 

Soweit bei beheizten Räumen Decken und Wände, die an unbeheizte Räume oder an Erdreich grenzen,

 

a) ersetzt, erstmalig eingebaut oder in der Weise erneuert werden, dass

b) außenseitige Bekleidungen oder Verschalungen, Feuchtigkeitssperren oder Drainagen angebracht oder erneuert,

c) innenseitige Bekleidungen oder Verschalungen an Wände angebracht,

d) Fußbodenaufbauten auf der beheizten Seite aufgebaut oder erneuert,

e) Deckenbekleidungen auf der Kaltseite angebracht oder

f) Dämmschichten eingebaut werden, sind die Anforderungen nach Tabelle 1 Zeile 5 einzuhalten, wenn die Änderung nicht von Nr. 4.1 erfasst wird. Die Anforderungen nach Buchstabe d gelten als erfüllt, wenn ein Fußbodenaufbau mit der ohne Anpassung der Türhöhen höchstmöglichen Dämmschichtdicke (bei einem Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit lambda = 0,04 W/ (m x K) ausgeführt wird.

 

Hier sehen Sie, dass die Anforderungen für erneuerte oder aufgebaute Fußbodenaufbauten nach d) als erfüllt gelten, wenn der Fußbodenaufbau mit der ohne Anpassung der Türhöhen höchstmöglichen Dämmschichtdicke (bei einem Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit lambda = 0,04 W/ (m x K) ausgeführt wird.

 

Somit müssten Sie, um den Anforderungen der EnEV 2007 zu genügen, einen Fußbodenaufbau inklusive Dämmstoff der Wärmeleitfähigkeitsgruppe (WLG) 040 in der Stärke einbauen, der ohne Änderung der Türhöhen möglich ist.

 

Dies wird in der neuen, vom Bundesrat noch zu ratifizierenden EnEV 2009, zwar etwas anders formuliert, bleibt jedoch im Prinzip gleich.

 

Zu Ihrer zweiten Frage: die Wärmebrücke durch Kellerdecke und ungedämmte Außenwand können Sie nicht verhindern, außer Sie versehen die Wand ebenfalls mit einer Dämmung.

 

Zu Frage Nr. 3: dies macht natürlich Sinn. Kellerwände werden heute normalerweise immer mit einer Perimeterdämmung gedämmt, entweder auf die ganze Höhe oder zumindest bis 1m unter Geländeoberfläche.

Wenn Ihnen das zu aufwändig ist, könnten Sie zumindest den Teil dämmen, an den Sie ohne Abgrabung herankommen und, wenn möglich, die Dämmung ein gutes Stück über das Niveau der Kellerdecke ziehen.

 

Aber selbstverständlich sollten Sie ohnehin auf mittlere Sicht eine Außendämmung Ihrer gesamten Fassade ins Auge fassen.

 

Wie gesagt, EnEV 2007 und 2009 finden Sie unter Downloads.

26. Dec 2008   | Email | Nach oben
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