Abstand Gartenhaus

Frage: ich bitte um Hilfe bei folgender Frage:
Am vergangenen Wochenende stellte ich mit Erstauen fest, dass einer meiner Nachbarn auf seinem, an mein Grundstück grenzenden Gartengrundstück in Baden-Württemberg ein mit Ziegeldach versehenes Gartenhaus gebaut hat in ca. 30 cm Abstand von meinem Garten. Das Haus wird bewohnt von meiner geschiednen Frau und sobald sie das Haus verlassen wird, werde ich versuchen, mir dieses Haus entweder zu vermieten oder besser noch zu verkaufen. Das neu errichtete Gartenhaus ist störend und mindert den Wert des Hauses. Gilt noch dass ein Gebäude (das Gartenhaus) mindestens 3 Meter Abstand zum Nachbargrundstück haben muss? Ich bitte um kurze Nachricht und bedanke mich schon jetzt. Dass diese Auskunft kostenlos ist, ist mir als Vater von fünf unterhaltspflichtigen Kindern sehr angenehm.

 

Antwort: Die 3m gelten in anderen Bundesländern, in BW sind es normalerweise 2,50m. Allerdings sind auch innerhalb der Abstandsflächen manche Baumaßnahmen zulässig. Siehe Landesbauordnung (LBO) unter

 

§ 6 Abstandsflächen in Sonderfällen

 

(1) Abstandsflächen sind nicht erforderlich vor Außenwänden von Gebäuden oder Gebäudeteilen, die eine Wandhöhe von nicht mehr als 1m haben. Darüber hinaus sind Abstandsflächen nicht erforderlich vor Außenwänden von Gebäuden oder Gebäudeteilen, die nur Garagen oder Nebenräume enthalten, der örtlichen Versorgung dienen oder sich auf öffentlichen Verkehrsflächen befinden, soweit

 

1. die Wandhöhe nicht mehr als 3m beträgt und

2. die Wandfläche nicht größer als 25m² ist.

 

Ergeben sich bei einer Wand durch die Geländeoberfläche unterschiedliche Höhen, ist für die Ermittlung der Wandhöhe nach Satz 2 Nr. 1 der höchste Punkt der Geländeoberfläche zugrundezulegen. Die Grenzbebauung entlang den einzelnen Nachbargrenzen darf 9m und insgesamt 15m nicht überschreiten.

 

(2) Werden mit Gebäuden oder Gebäudeteilen nach Absatz 1 dennoch Abstandsflächen eingehalten, so müssen sie gegenüber Nachbargrenzen eine Tiefe von mindestens 0,5m haben.

 

(3) Für Gewächshäuser gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Bei landwirtschaftlichen Gewächshäusern, die Absatz 1 nicht entsprechen, ist nur gegenüber Nachbargrenzen eine Abstandsfläche erforderlich, die eine Tiefe von mindestens 1 m haben muss.

 

(4) Geringere Tiefen der Abstandsflächen sind zuzulassen, wenn

 

1. in überwiegend bebauten Gebieten die Gestaltung des Straßenbildes oder besondere örtliche Verhältnisse dies erfordern oder

2. Beleuchtung mit Tageslicht sowie Belüftung in ausreichendem Maße gewährleistet bleiben, Gründe des Brandschutzes nicht entgegenstehen und, soweit die Tiefe der Abstandsflächen die Maße des §5 Abs.7 Satz 3 unterschreitet, nachbarliche Belange nicht erheblich beeinträchtigt werden.

 

In den Fällen der Nummer 1 können geringere Tiefen der Abstandsflächen auch verlangt werden.

 

(5) Darf nach planungsrechtlichen Vorschriften nicht an die Grundstücksgrenze gebaut werden, ist aber ein Gebäude auf dem Nachbargrundstück bereits an dieser Grenze vorhanden, so kann die Baurechtsbehörde zulassen, dass angebaut wird.

 

(6) In den Abstandsflächen sind zulässig

 

1. Gebäude und Gebäudeteile nach Absatz 1 sowie Gewächshäuser,

2. bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, wenn sie in den Abstandsflächen nicht höher als 2,5m sind und ihre Wandfläche nicht mehr als 25m² beträgt.

 

Unter (1) sehen Sie, dass vor Außenwänden von Gebäuden, die nur Nebenräume enthalten, keine Abstandsflächen erforderlich sind, wenn die Wandhöhe nicht mehr als 3m und die Wandfläche nicht mehr als 25m² beträgt.

 

Unter diesem Gesichtspunkt wäre das Gartenhaus, so es diese Vorgaben einhält, zulässig, soweit nicht Vorgaben des Bebauungsplans dagegensprechen. Schauen Sie dort mal hinein.

 

Wenn der Grenzabstand des Gartenhauses aber wirklich 30cm beträgt, dann wäre dies nicht zulässig. Unter (2) sehen Sie, dass, wenn mit Gebäuden ein Abstand von der Grenze eingehalten wird, dieser min. 50cm betragen muss.

 

Wie gesagt: schauen Sie mal in Ihren Bebauungsplan. Vielleicht steht dort etwas drin, das grundsätzlich gegen das Gartenhaus spricht. Ansonsten müssen eben nur die Vorgaben der LBO eingehalten werden.

 

Diese und mehr finden Sie unter Downloads.

22. Nov 2009   | Email | Nach oben
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