Wintergarten Brandschutzverkleidung

Frage: ich möchte im einen Wintergarten mit einer Wand im Abstand von 1,5m zu meinem Nachbarn bauen. Diese Wand muss als "Wand mit Brandschutzverkleidung" ausgeführt werden. Der Paragraph in der Vorschrift ist für mich nicht eindeutig. Es steht da so etwas drin, wie "die tragenden und aussteifenden Teile mindestens F30".
Ich möchte so viel wie möglich Licht in den Wintergarten bekommen und zusätzlich eine Tür in diese Wand einbauen. Jetzt die Frage: Kann ich diese Tür einbauen lassen und muss das Glas der Tür und der Festverglasung die Klasse F30 einhalten?
Vielen Dank für Ihre Bemühungen.

 

Antwort: Ihrer e-mail-Adresse entnehme ich, dass Sie aus dem Saarland sind.

 

Ich gehe jetzt einfach mal davon aus, dass Sie mit Ihrem Wintergarten die Vorschriften der Landesbauordnung (LBO) des Saarlandes einhalten. Sprich, die Grenzen, innerhalb derer in den Abstandsflächen ein Vorbau gebaut werden darf, nicht überschreiten.

 

Siehe LBO unter

 

§ 7 Abstandsflächen

 

(6) Bei der Bemessung der Abstandsflächen bleiben außer Betracht:

 

1. vor die Außenwand vortretende untergeordnete Bauteile, wie Gesimse und Dachvorsprünge bis 50 cm Außenkante Dachrinne,

2. Vorbauten, wenn sie

a) insgesamt nicht mehr als ein Viertel der Breite der jeweiligen Außenwand in Anspruch nehmen,

b) nicht mehr als 1,50m vor diese Außenwand vortreten und

c) mindestens 2 m, bei Hauseingangstreppen, Hauseingangsüberdachungen und Behindertenaufzügen mindestens 1,50m von den Grundstücksgrenzen entfernt bleiben,

3. Abgrabungen vor Außenwänden zur notwendigen Belichtung von Aufenthaltsräumen im Untergeschoss sowie für Eingänge und Einfahrten zum Untergeschoss, wenn

a) sie sich insgesamt nicht über mehr als ein Viertel der Breite der jeweiligen Außenwand erstrecken und

b) ihre Außenkante mindestens 1,50m von den Grundstücksgrenzen entfernt bleibt.

 

Halten Sie diese Vorgaben nicht ein, dann bleibt Ihr Wintergarten bei der Bemessung der Abstandsflächen nicht außer Betracht und Ihr Nachbar müsste somit bereit sein, eine Baulast auf seinem Grundstück eintragen zu lassen.

 

Es wäre hilfreich gewesen, Sie hätten nicht nur geschrieben, was „so etwas wie“ in der Vorschrift drinsteht, sondern Sie hätten den Paragrafen und die Vorschrift angegeben, auf die Sie sich beziehen.

 

Ich habe in der LBO auf Anhieb nichts dergleichen gefunden, auch nicht in der Technischen Durchführungsverordnung zur Bauordnung für das Saarland (TVO).

 

Eine Tür ist weder ein tragendes noch ein aussteifendes Bauteil. Somit würde die von Ihnen angeführte Vorschrift für diese nicht gelten.

 

Wie gesagt, ich gehe davon aus, dass Sie die Abstandsflächen einhalten und mit 1,50m Abstand zum Nachbarn den Abstand zur Grenze und nicht dem zum Nachbarhaus meinen.

 

Dann wäre eine Öffnung in dieser Wand möglich. Aber da ich nicht genau verstanden habe, wie die Gegebenheiten wirklich sind und auf welchen Paragrafen welcher Vorschrift Sie sich beziehen, würde ich gerne um konkretere Angaben bitten, um Ihnen wirklich antworten zu können.

 

LBO und TVO finden Sie unter Downloads.

 

Frage: vielen Dank für Ihre Antwort, Sie bezeichnen den Wintergarten als Vorbau , das ist zumindest ein sehr dienlicher Hinweis.

Ich habe jetzt den Paragraphen und den Wortlaut:

 

Gemäß (Saarland) LBO§30 (2) und LBO Anhang Erläuterungen Pos.(8): "Wand mit Brandschutzbekleidung, die von innen nach außen die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Teile des Gebäudes - mindestens jedoch feuerhemmend (F30-B) - und von außen nach innen die Feuerwiderstandsfähigkeit feuerbeständiger Bauteile haben."

Vielleicht nutzt Ihnen das zu einer weiteren Stellungnahme.

 

Antwort: Ok. Hangeln wir uns mal durch die Paragrafen.

 

Erst mal §30 LBO:

 

§ 30 Brandwände

 

(1) Brandwände müssen als raumabschließende Bauteile zum Abschluss von Gebäuden (Gebäudeabschlusswand) oder zur Unterteilung von Gebäuden in Brandabschnitte (innere Brandwand) ausreichend lang die Brandausbreitung auf andere Gebäude oder Brandabschnitte verhindern; sie müssen den Anforderungen der Nummer 4 der im Anhang enthaltenen Übersicht entsprechen.

 

(2) Brandwände sind erforderlich

 

1. als Gebäudeabschlusswand, wenn diese Abschlusswände an der Grundstücksgrenze oder mit einem Abstand bis zu 2,50m gegenüber der Grundstücksgrenze errichtet werden, es sei denn, dass ein Abstand von mindestens 5m zu bestehenden oder nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigen künftigen Gebäuden öffentlich-rechtlich gesichert ist,

2. als innere Brandwand zur Unterteilung ausgedehnter Gebäude in Abständen von nicht mehr als 40m,

3. als innere Brandwand zur Unterteilung landwirtschaftlich genutzter Gebäude in Brandabschnitte von nicht mehr als 10.000m3 Brutto-Rauminhalt,

4. als Gebäudeabschlusswand zwischen Wohngebäuden und angebauten landwirtschaftlich genutzten Gebäuden so-wie als innere Brandwand zwischen dem Wohnteil und dem landwirtschaftlich genutzten Teil eines Gebäudes; sie müssen die Brandausbreitung auf andere Gebäude oder Gebäudeabschnitte ausreichend lang verhindern.

 

Satz 1 gilt nicht für Nebengebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten und Feuerungsanlagen mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 50m³ und offene Garagen bis zu 100m2 Nutzfläche einschließlich der Verkehrsflächen.

 

(3) Anstelle von Brandwänden nach Absatz 2 sind Wände zulässig, die den Anforderungen der Nummern 4.2 und 4.3 der im Anhang enthaltenen Übersicht entsprechen.

 

(4) Brandwände müssen bis zur Bedachung durchgehen und in allen Geschossen übereinander angeordnet sein. Abweichend davon dürfen anstelle innerer Brandwände Wände geschossweise versetzt angeordnet werden, wenn

 

1. die Wände im Übrigen den Anforderungen der Nummer 4.1 der im Anhang enthaltenen Übersicht entsprechen,

2. die Decken, soweit sie in Verbindung mit diesen Wänden stehen, feuerbeständig und aus nicht brennbaren Baustoffen sind und keine Öffnungen haben,

3. die Bauteile, die diese Wände und Decken unterstützen, feuerbeständig und aus nicht brennbaren Baustoffen sind,

4. die Außenwände in der Breite des Versatzes in dem Geschoss oberhalb oder unterhalb des Versatzes feuerbeständig sind und  

5. Öffnungen in den Außenwänden im Bereich des Versatzes so angeordnet oder andere Vorkehrungen so getroffen sind, dass eine Brandausbreitung in andere Brandabschnitte nicht zu befürchten ist.

 

(5) Brandwände sind 0,30m über die Bedachung zu führen oder in Höhe der Dachhaut mit einer beiderseits 0,50m auskragenden feuerbeständigen Platte aus nicht brennbaren Baustoffen abzuschließen; darüber dürfen brennbare Teile des Daches nicht hinweggeführt werden. Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 sind Brandwände mindestens bis unter die Dachhaut zu führen. Verbleibende Hohlräume sind vollständig mit nicht brennbaren Baustoffen auszufüllen.

 

(6) Müssen Gebäude oder Gebäudeteile, die über Eck zusammenstoßen, durch eine Brandwand getrennt werden, so muss der Abstand dieser Wand von der inneren Ecke mindestens 5m betragen; dies gilt nicht, wenn der Winkel der inneren Ecke mehr als 120º beträgt oder mindestens eine Außenwand auf 5m Länge als öffnungslose feuerbeständige Wand aus nicht brennbaren Baustoffen ausgebildet ist.

 

(7) Bauteile mit brennbaren Baustoffen dürfen über Brandwände nicht hinweggeführt werden. Außenwandkonstruktionen, die eine seitliche Brandausbreitung begünstigen können, wie Doppelfassaden oder hinterlüftete Außenwandbekleidungen, dürfen ohne besondere Vorkehrungen über Brandwände nicht hinweggeführt werden. Bauteile dürfen in Brandwände nur soweit eingreifen, dass deren Feuerwiderstandsfähigkeit nicht beeinträchtigt wird; für Leitungen, Leitungsschlitze und Abgasanlagen gilt dies entsprechend.

 

(8) Öffnungen in Brandwänden sind unzulässig. Sie sind in inneren Brandwänden nur zulässig, wenn sie nach Zahl und Größe auf das für die Nutzung erforderliche Maß beschränkt sind; die Öffnungen sind mit Feuerschutzabschlüssen entsprechend Nummer 4.4 der im Anhang enthaltenen Übersicht zu versehen.

 

(9) In inneren Brandwänden sind feuerbeständige Verglasungen entsprechend Nummer 4.5 der im Anhang enthaltenen Übersicht zulässig, wenn sie nach Zahl und Größe auf das für die Nutzung erforderliche Maß beschränkt sind.

 

(10) Absatz 2 Nr.1 gilt nicht für seitliche Wände von Vorbauten im Sinne des § 7 Abs. 6 Nr. 2, die nicht mehr als 1,50 m vor der Flucht der vorderen oder hinteren Außenwand des Nachbargebäudes vortreten, wenn sie von dem Nachbargebäude oder der Grundstücksgrenze einen Abstand einhalten, der ihrer eigenen Ausladung entspricht, mindestens jedoch 1m beträgt.

 

(11) Die Absätze 5 bis 10 gelten sinngemäß auch für Wände, die nach Absatz 3 und Absatz 4 Satz 2 anstelle von Brandwänden zulässig sind.

 

Für welche Gebäudeteile Sie eine Brandwand brauchen, finden Sie unter (2).

 

Nach (3) sind anstelle von Brandwänden Wände zulässig, die den Anforderungen der Nummern 4.2 und 4.3 der im Anhang enthaltenen Übersicht entsprechen.

 

Nach diesen Nummern des Anhangs müssen Wände als Gebäudeabschlusswand bei Gebäuden der Gebäudeklasse 1 Wände mit Brandschutzbekleidung, die von innen nach außen die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Teile des Gebäudes – mindestens jedoch feuerhemmend (F30–B) - und von außen nach innen die Feuerwiderstandsfähigkeit feuerbeständiger Bauteile haben.

 

Dabei ist aber von der Wand an sich die Rede. Diese muss in ihrer Gesamtheit, also auch etwaige Öffnungen, die Feuerwiderstandsfähigkeit feuerbeständiger Bauteile haben.

 

Dies ist aber auch nur Theorie, da Öffnungen in einer solchen Wand ohnehin nicht erlaubt sind.

 

Siehe oben in §30(8). Diese Vorschrift gilt nach (11) sinngemäß auch für Wände, die nach Absatz 3 und Absatz 4 Satz 2 anstelle von Brandwänden zulässig sind.

 

Allerdings gibt es da noch §30(10) (siehe oben).

 

Damit wären wir wieder bei der Frage, wie weit Ihr Wintergarten vor das Haus vorspringt. Wenn er nicht weiter als 1,50m vor der Flucht der Außenwand hervortritt, in diesem Fall aber nicht Ihres Hauses sondern der des Nachbargebäudes, wenn Sie von dem Nachbargebäude oder der Grundstücksgrenze einen Abstand einhalten, der der Ausladung des Wintergartens entspricht, min. aber 1m beträgt, dann gilt Absatz 2(1) nicht, sprich Sie brauchen keine Brandwand oder die oben beschriebenen Ausnahmen. Wenn Sie keine Brandwand o.ä. brauchen, dann gilt auch das Verbot für Öffnungen in diesen Wänden für diese Wand nicht.

 

Das wäre jetzt mal meine Einschätzung. Ich würde aber vorschlagen, Sie gehen mit dieser Angelegenheit einfach mal auf Ihr Baurechtsamt und fragen dort nach.

12. May 2009   | Email | Nach oben
Kategorie:  |  |  |  | 

 

Home | Kontakt | RSS | Disclaimer | Impressum
© Frag den Architekt 2010