Erloschene Baugenehmigung erneuern

Frage: Zufällig bin ich auf Ihre äußerst interessante Seite gestoßen, und würde mich freuen, wenn Sie mir folgende Frage beantworten können:
Ich habe in RP im Jahr 2008 ein Anwesen ersteigert, bei dem die Baugenehmigung von 1999 auch einen Schuppen vorsah, der aber vom Vorbesitzer nicht gebaut wurde. Die Baugenehmigung ist erloschen, da sie vom Vorbesitzer nicht verlängert wurde. Der Nachbar hatte seinerzeit dem Bau zugestimmt, dann aber noch zu Zeiten des Vorbesitzers versucht, dies zu widerrufen, etwa mit der (unwahren) Behauptung, er bzw. der Architekt hätten den Schuppen nachträglich (nach seiner Unterschrift) dem Plan hinzugefügt. Aufgrund der da schon absehbaren Zwangsversteigerung wurde dies aber nicht weiter verfolgt.
Daraus ergibt sich nun die Frage: Ist bei Beantragung einer erneuten Baugenehmigung auch die nochmalige Zustimmung des Nachbarn erforderlich, selbst wenn das Bauvorhaben identisch ist?

Antwort: Wenn die Baugenehmigung erloschen ist und Sie eine neue beantragen müssen, dann beginnt das Prozedere eben von neuem.

 

Wenn Ihr Vorhaben den Vorgaben des Bebauungsplans entspricht, haben Sie nichts zu befürchten. Falls nicht, und der Nachbar Widerspruch einlegt, dann entscheidet das Baurechtsamt.

 

Siehe Landesbauordnung RP (LBauO) unter

 

§ 68 Beteiligung der Nachbarinnen und Nachbarn

 

(1) Nachbarinnen und Nachbarn sind die Eigentümerinnen und Eigentümer der angrenzenden Grundstücke. Die Bauherrin oder der Bauherr hat den Nachbarinnen und Nachbarn den Lageplan und die Bauzeichnungen zur Unterschrift vorzulegen, wenn Abweichungen von Bestimmungen erforderlich sind, die auch dem Schutz nachbarlicher Interessen dienen. Die Unterschrift gilt als Zustimmung. Wird eine Unterschrift verweigert, so hat die Bauherrin oder der Bauherr dies der Bauaufsichtsbehörde unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

 

(2) Beabsichtigt die Bauaufsichtsbehörde von Bestimmungen, die auch dem Schutz nachbarlicher Interessen dienen, Abweichungen zuzulassen, so teilt sie dies den Nachbarinnen und Nachbarn mit, deren Zustimmung fehlt. Auf Verlangen ist diesen Einsicht in den Lageplan und in die Bauzeichnungen zu gewähren; hierauf ist in der Mitteilung hinzuweisen. Die Nachbarinnen und Nachbarn können innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung bei der Bauaufsichtsbehörde schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen erheben.

 

(3) Bei einer Mehrheit von Eigentümerinnen und Eigentümern eines angrenzenden Grundstücks genügt die Mitteilung an eine dieser Personen. Ist eine Eigentümerin oder ein Eigentümer nur unter Schwierigkeiten zu ermitteln oder zu erreichen, so genügt die Mitteilung an eine unmittelbare Besitzerin oder einen unmittelbaren Besitzer.

 

LBauO und mehr finden Sie unter Downloads.

21. Sep 2010   | Email | Nach oben
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