Terrasse und Vordach in BW

Frage: ich beabsichtige, an meinem Haus einen Balkon (Südwest-Seite) und auf der anderen Seite (Nordost-Seite) ein Glasvordach (Terrassenüberdachung) zu bauen. Das Haus steht in BW. Der Balkon wäre ca. 1 m über dem Boden und geht um die Ecke des Hauses, bis zur Grundstücksgrenze sind es noch 2,5m Abstand. Auf der Seite des Balkons gibt es keine direkten Nachbarn sondern erst Straße dann Nachbar, d.h. die nächsten Häuser sind ca. 10-15m entfernt. Die Dimension des Balkons; Kante 1 6,3m lang, 1,3m tief; Kante 2 6,15m lang, 2,1m tief (komplette Fläche 18,5qm). Aufgebaut mit verzinkter Stahlkonstruktion und Holzgeländer.
Das Vordach befindet sich über dem Hintereingang und gleichzeitig über der Terrasse/Veranda zwischen Haus und Garage. Abstand zum Nachbarn ca. 2,5m (bündig mit dem Vorbau für den Haupteingang des Häuschens) Aufgebaut mit einer verzinkten Stahlkonstruktion und Glas. Länge ca. 7m und ca. 2,9m tief Höhe ab Terrassenboden hohe Seite ca. 2,7m tiefe Seite ca. 2,2m. 3 Seiten offen, nur zum Nachbarn hin ein Sichtschutz (Stahlrahmen mit Holzlatten).
Mir wurde gesagt dafür wäre keine Baugenehmigung notwendig (entfernt bekannter Architekt) ich bin mir aber nicht ganz sicher, deshalb meine Frage; ist nun dafür eine Baugenehmigung notwendig- und falls doch, mit welchen Kosten und Zeitaufwand muss ich rechnen?
Ich wäre Ihnen für Informationen diesbezüglich äußerst dankbar.

 

Antwort: Ich sehe das genauso wie der Kollege. Dafür brauchen Sie in Baden-Württemberg keine Genehmigung.

 

Sie halten genug Abstand zur Grundstücksgrenze ein. Zudem steht in der Landesbauordnung (LBO) Baden-Württemberg unter

 

Anhang (zu § 50 Abs. 1)

 

Verfahrensfreie Vorhaben

 

Gebäude, Gebäudeteile

 

1. Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten, wenn die Gebäude weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken dienen, im Innenbereich bis 40 m³, im Außenbereich bis 20 m³ Brutto-Rauminhalt,

 

2. Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen und ausschließlich zur Unterbringung von Ernteerzeugnissen oder Geräten oder zum vorübergehenden Schutz von Menschen und Tieren bestimmt sind, bis 70m² Grundfläche und einer mittleren Höhe von 5m,

 

3. Gewächshäuser bis zu 4m Höhe, im Außenbereich nur landwirtschaftliche Gewächshäuser,

 

4. Wochenendhäuser in Wochenendhausgebieten,

 

5. Gartenhäuser in Gartenhausgebieten,

 

6. Gartenlauben in Dauerkleingartenanlagen nach dem Bundeskleingartengesetz,

 

7. Fahrgastunterstände, die dem öffentlichen Personennahverkehr oder der Schülerbeförderung dienen,

 

8. Schutzhütten und Grillhütten für Wanderer, wenn die Hütten jedermann zugänglich sind und keine Aufenthaltsräume haben,

 

9. Gebäude für die Wasserwirtschaft oder für die öffentliche Versorgung mit Wasser, Elektrizität, Gas, Öl oder Wärme im Innenbereich bis 30m² Grundfläche und einer Höhe von 5m, im Außenbereich bis 20m² Grundfläche und einer Höhe von 3m,

 

10. Vorbauten ohne Aufenthaltsräume im Innenbereich bis 40m³ Rauminhalt,

 

11. Terrassenüberdachungen im Innenbereich bis 30m² Grundfläche,

 

12. Balkonverglasungen sowie Balkonüberdachungen bis 30m² Grundfläche;

 

Sie sehen unter Punkt 11., dass Terrassenüberdachungen bis 30m² in BW verfahrensfrei sind, was für Ihr Dächle ja locker reicht.

 

Terrassen selbst sind nicht explizit erwähnt. Es wäre aber ein schlechter Witz, Terrassenüberdachungen bis zu dieser Größe verfahrensfrei zu stellen, die dazugehörige Terrasse aber nicht.

 

Es steht aber unter

 

Sonstige bauliche Anlagen und Teile baulicher Anlagen

 

64. Zufahrten zu verfahrensfreien Anlagen im Innenbereich,

 

65. Stellplätze bis 50 m² Nutzfläche je Grundstück im Innenbereich,

 

66. Fahrradabstellanlagen,

 

67. selbständige Aufschüttungen und Abgrabungen bis 3m Höhe oder Tiefe, im Außenbereich nur, wenn die Aufschüttungen und Abgrabungen nicht mehr als 300m² Fläche haben,

 

68. Denkmale und Skulpturen sowie Grabsteine, Grabkreuze und Feldkreuze,

 

69. Brunnenanlagen,

 

70. Fahrzeugwaagen,

 

71. Ausstellungs-, Abstell- und Lagerplätze im Innenbereich bis 100m² Nutzfläche, ausgenommen Abstell- und Lagerplätze für außer Betrieb gesetzte Fahrzeuge und deren Teile,

 

72. untergeordnete oder unbedeutende bauliche Anlagen oder andere Anlagen und Einrichtungen, soweit sie nicht in den Nummern 1 bis 71 bereits aufgeführt sind, sowie Anlagen und Einrichtungen, die mit den aufgeführten Anlagen und Einrichtungen vergleichbar sind.

 

Die Terrasse an sich lässt sich unter Punkt 72. einordnen, damit wäre auch sie verfahrensfrei.

 

Die LBO finden Sie unter Downloads.

24. Jun 2008   | Email | Nach oben
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