Zustimmung der Miteigentuemer fuer Gaube

Frage: Ist zum Erhalt einer Baugenehmigung (roter Punkt) für den Einbau einer Gaube in einem Mehrfamilienhaus (Eigentumswohnungen) die Zustimmung der Miteigentümer erforderlich (Baden-Württemberg) ?

 

Antwort: Die Landesbauordnung (LBO) gibt zu dieser Frage nicht all zu viel her. Lediglich in §55 steht etwas dazu:

 

§ 55 Benachrichtigung der Angrenzer

 

(1) Die Gemeinde benachrichtigt die Eigentümer angrenzender Grundstücke (Angrenzer) von dem Bauantrag. Die Benachrichtigung ist nicht erforderlich bei Angrenzern, die

1. eine schriftliche Zustimmungserklärung abgegeben oder die Bauvorlagen unter-schrieben haben oder

2. durch das Vorhaben offensichtlich nicht berührt werden.

Bei Eigentümergemeinschaften nach dem Wohnungseigentumsgesetz, genügt die Benachrichtigung des Verwalters; für die Eigentümergemeinschaft sind Mehrfertigungen der Benachrichtigung beizufügen.

(2) Einwendungen sind innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Benachrichtigung bei der Gemeinde schriftlich oder zur Niederschrift vorzubringen. Die vom Bauantrag durch Zustellung benachrichtigten Angrenzer werden mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die im Rahmen der Beteiligung nicht fristgemäß geltend gemacht worden sind (materielle Präklusion). Auf diese Rechtsfolge ist in der Benachrichtigung hinzuweisen. Die Gemeinde leitet die bei ihr eingegangenen Einwendungen zusammen mit ihrer Stellungnahme innerhalb der Frist des § 54 Abs. 3 an die Baurechtsbehörde weiter.

(3) Bei Vorhaben im Kenntnisgabeverfahren gilt Absatz 1 entsprechend. Die Gemeinde hat die Angrenzer innerhalb von fünf Arbeitstagen ab dem Eingang der Bau-vorlagen zu benachrichtigen. Bedenken können innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Benachrichtigung bei der Gemeinde vorgebracht werden. Die Gemeinde hat sie unverzüglich an die Baurechtsbehörde weiterzuleiten. Für die Behandlung der Bedenken gilt § 47 Abs. 1. Die Angrenzer werden über das Ergebnis unterrichtet.

 

Dies betrifft jedoch nicht Sie als Bauherren sondern die Gemeinde, die die Angrenzer zu benachrichtigen hat.

 

Aufschlussreicher ist das in §55 2. angesprochene Wohnungseigentumsgesetz, das Sie sich im Anschluss an diesen Artikel und unter Downloads herunterladen können.

 

In §5 Wohnungseigentumsgesetz steht folgendes:

 

§ 5 Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums

 

(1) Gegenstand des Sondereigentums sind die gemäß § 3 Abs. 1 bestimmten Räume sowie die zu diesen Räumen gehörenden Bestandteile des Gebäudes, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass dadurch das gemeinschaftliche Eigentum oder ein auf Sondereigentum beruhendes Recht eines anderen Wohnungseigentümers über das nach § 14 zulässige Maß hinaus beeinträchtigt oder die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert wird.

(2) Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, sind nicht Gegenstand des Sondereigentums, selbst wenn sie sich im Bereich der

im Sondereigentum stehenden Räume befinden.

(3) Die Wohnungseigentümer können vereinbaren, dass Bestandteile des Gebäudes, die Gegenstand des Sondereigentums sein können, zum gemeinschaftlichen Eigentum gehören.

(4) Vereinbarungen über das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander können nach den Vorschriften des 2. und 3. Abschnitts zum Inhalt des Sondereigentums gemacht werden. Ist das Wohnungseigentum mit der Hypothek, Grund- oder Rentenschuld oder der Reallast eines Dritten belastet, so ist dessen nach anderen Rechtsvorschriften notwendige Zustimmung zu der Vereinbarung nur erforderlich, wenn ein Sondernutzungsrecht begründet oder ein mit dem Wohnungseigentum verbundenes Sondernutzungsrecht aufgehoben, geändert oder übertragen wird. Bei der Begründung eines Sondernutzungsrechts ist die Zustimmung des Dritten nicht erforderlich, wenn durch die Vereinbarung gleichzeitig das zu seinen Gunsten belastete Wohnungseigentum mit einem Sondernutzungsrecht verbunden wird.

 

Wie Sie aus Satz (2) entnehmen können sind Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, und dazu zählt unzweifelhaft das Dach, nicht Gegenstand des Sondereigentums, sprich Ihres persönlichen Eigentums, mit dem Sie verfahren können, wie Sie wollen. Das Dach ist Bestandteil des gemeinschaftlichen Eigentums, auch wenn es sich im Bereich Ihrer Wohnung befindet.

 

Somit bedürfen Sie beim Einbau einer Gaube in das gemeinschaftliche Eigentum Dach auch der Zustimmung der Miteigentümer.


Wohnungseigentumsgesetz.pdf (47,13 KB)
13. Feb 2008   | Email | Nach oben
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