Waschraum und Fahrradabstellplatz

Frage: ist in einem neu zu errichtendem 6-Familien-Haus ein gemeinsamer Waschraum Pflicht? Wie ist es mit einem Fahrradraum oder alternativ Fahrradstellplätze?

 

Antwort: Da ich nicht weiß, wo Sie wohnen, werde ich Ihre Frage auf Basis der Landesbauordnung (LBO) Baden-Württemberg beantworten.

 

Sollten Sie in einem anderen Bundesland wohnen, schauen Sie bitte in den entsprechenden Paragrafen Ihrer LBO. Diese finden Sie unter Downloads.

 

In der LBO BW steht unter

 

§ 35  Wohnungen

 

(1) Wohnungen müssen von fremden Wohnungen und fremden Räumen abgeschlossen sein. Dies gilt nicht für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen.

 

(2) Jede Wohnung muß einen eigenen abschließbaren Zugang unmittelbar vom Freien, von einem Treppenraum oder von einem anderen Vorraum haben. Wohnungen in Gebäuden, die nicht nur dem Wohnen dienen, müssen einen besonderen Zugang haben; gemeinsame Zugänge sind zuzulassen, wenn Gefahren sowie erhebliche Nachteile oder Belästigungen bei der Nutzung der Wohnungen nicht entstehen.

 

(3) In Wohngebäuden mit mehr als vier Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein. In diesen Wohnungen müssen die Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad und die Küche oder Kochnische mit dem Rollstuhl zugänglich sein. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Anforderungen insbesondere wegen schwieriger Geländeverhältnisse, wegen des Einbaus eines sonst nicht erforderlichen Aufzugs oder wegen ungünstiger vorhandener Bebauung nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden können.

 

(4) Jede Wohnung muß eine Küche oder Kochnische haben. Fensterlose Küchen oder Kochnischen sind zulässig, wenn sie für sich lüftbar sind.

 

(5) Für jede Wohnung muß ein Abstellraum zur Verfügung stehen.

 

(6) Für Gebäude mit mehr als zwei Wohnungen müssen zur gemeinschaftlichen Benutzung zur Verfügung stehen

 

1. leicht erreichbare und gut zugängliche Flächen zum Abstellen von Kinderwagen,

2. Flächen zum Wäschetrocknen,

3. leicht erreichbare und gut zugängliche Flächen zum Abstellen von Fahrräder; diese Flächen dürfen auch im Freien liegen, wenn sie wettergeschützt sind.

Satz 1 Nr. 1 und 3 gelten nicht, wenn die Art der Wohnungen dies nicht erfordert.

 

Sie brauchen also in BW nicht zwingend einen gemeinsamen Raum zum Wäschewaschen, wohl aber Flächen zum Wäschetrocknen. Da bietet sich meiner Meinung nach an, die Waschmaschinenanschlüsse ebenfalls in diesem Raum vorzusehen und nicht in den Wohnungen.

 

Fahrradabstellplätze dürfen auch im Freien sein, wenn Sie wettergeschützt sind. Dafür brauchen Sie also keinen Raum.

10. Jan 2010   | Email | Nach oben
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