Carport vergroessern Niedersachsen



Frage:
Hallo, wir wohnen in Niedersachsen und wollen unser Carport (5 x 6 m) verbreitern (5 x 9,5 m). Wir rücken damit nicht näher an eine Grenze sondern in unser Grundstück. Brauchen wir dafür einen Bauantrag? Das bereits stehende Carport wurde vor 14 Jahren mit Bauantrag genehmigt.

 

Antwort: Dazu steht in der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) folgendes:

 

§ 69a Genehmigungsfreie Wohngebäude

 

(1) Keiner Baugenehmigung bedarf in Baugebieten, die ein Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 1 oder 2 des Baugesetzbuchs als Kleinsiedlungsgebiete oder als reine, allgemeine oder besondere Wohngebiete festsetzt, die Errichtung von Wohngebäuden geringer Höhe, Nebengebäuden und Nebenanlagen für diese Wohngebäude, ausgenommen unterirdische Garagen mit mehr als 100qm

Nutzfläche, wenn

 

1. das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht widerspricht oder notwendige Ausnahmen oder Befreiungen bereits erteilt sind,

 

2. die Gemeinde dem Bauherrn bestätigt hat, dass

 

a) die Erschließung im Sinne des § 30 Abs. 1 oder 2 des Baugesetzbuchs gesichert ist, und

b) sie die vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs nicht beantragen wird,

 

3. der Bauherr eine Entwurfsverfasserin oder einen Entwurfsverfasser im Sinne des § 58 Abs. 1 und 2 bestellt hat, die oder der den Anforderungen nach § 58 Abs. 3 Nr. 1, 2 oder 3 entspricht und ausreichend gegen Haftpflichtgefahren versichert ist; der Bauherr darf selbst als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser tätig sein, wenn er den genannten Anforderungen entspricht,

 

4. die Nachweise über die Standsicherheit von einer Architektin oder einem Architekten oder einer Bauingenieurin oder einem Bauingenieur erstellt sind, die oder der in eine der hierfür bestimmten von der Architekten- und Ingenieurkammer für die jeweilige Fachrichtung geführten Listen eingetragen ist und ausreichend gegen Haftpflichtgefahren versichert ist,

 

5. die Nachweise über den Schall- und Wärmeschutz von einer Person aufgestellt worden sind, die den Anforderungen nach Nummer 4 oder nach § 58 Abs. 3 Nr. 1, 2 oder 3 entspricht.

 

(2) Absatz 1 gilt auch für Änderungen und Nutzungsänderungen von baulichen Anlagen, die nach Durchführung dieser Baumaßnahmen bauliche Anlagen im Sinne des Absatzes 1 sind.

 

(3) Der Bauherr hat bei der Gemeinde einzureichen

 

1. den Entwurf, ausgenommen die bautechnischen Nachweise,

 

1. eine Erklärung der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers, dass

 

a) die Voraussetzungen für die Freistellung vom Baugenehmigungsvorbehalt nach Absatz 1 Nrn. 1 und 3 bis 5 vorliegen,

b) der Entwurf dem öffentlichen Baurecht entspricht und

c) die von Sachverständigen im Sinne des § 58 Abs. 2 Satz 2 gefertigten Unterlagen dem öffentlichen Baurecht entsprechend aufeinander abgestimmt und im Entwurf berücksichtigt sind,

 

1. eine Erklärung von Sachverständigen im Sinne des § 58 Abs. 2 Satz 2 , dass die von ihnen gefertigten Unterlagen dem öffentlichen Baurecht entsprechen.

 

(4) Die Gemeinde hat dem Bauherrn, wenn die Erschließung im Sinne des § 30 Abs. 1 oder 2 des Baugesetzbuchs gesichert ist und wenn sie die vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs nicht beantragen will, innerhalb eines Monats nach Eingang der Unterlagen nach Absatz 3 die Bestätigung nach Absatz 1 Nr. 2 Buchst. a und b auszustellen. Eine darüber hinausgehende Prüfpflicht besteht nicht. Liegt eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2 nicht vor, so ist dies dem Bauherrn ebenfalls innerhalb der Frist nach Satz 1 mitzuteilen. Bestätigt die Gemeinde die Voraussetzungen nach Satz 1 oder beantragt sie die vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs , so legt sie, wenn sie nicht selbst Bauaufsichtsbehörde ist, eine Ausfertigung ihrer Bestätigung an den Bauherrn mit den Unterlagen nach Absatz 3 der Bauaufsichtsbehörde vor. Über den Antrag auf vorläufige Untersagung hat die Bauaufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach Eingang der Unterlagen zu entscheiden. Teilt die Gemeinde dem Bauherrn mit, dass die Erschließung im Sinne des § 30 Abs. 1 oder 2 des Baugesetzbuchs nicht gesichert ist, so hat sie ihm gleichzeitig die vorgelegten Unterlagen zurückzugeben.

 

(5) Mit der Baumaßnahme darf begonnen werden, sobald die Bestätigung der Gemeinde nach Absatz 1 Nr. 2 beim Bauherrn vorliegt. Will der Bauherr mit der Baumaßnahme mehr als drei Jahre, nachdem sie nach Satz 1 zulässig geworden ist, beginnen, so gelten die Absätze 3 und 4 entsprechend.

 

(6) Die Durchführung der Baumaßnahme darf von dem Entwurf nicht abweichen.

 

(7) Der Entwurf einschließlich der bautechnischen Nachweise muss während der Durchführung der Baumaßnahme an der Baustelle vorgelegt werden können.

 

(8) Der Bauherr kann verlangen, dass für Baumaßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird.

 

(9) Die vorstehenden Vorschriften sind nicht anzuwenden, soweit Baumaßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 schon nach anderen Vorschriften keiner Baugenehmigung bedürfen.

 

(10) Eine nach den vorstehenden Vorschriften genehmigungsfreie Baumaßnahme bedarf auch dann, wenn nach ihrer Durchführung die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit des Bebauungsplans festgestellt

wird, keiner Baugenehmigung.

 

Wenn Ihr Vorhaben den Vorgaben der Absätze (1) und (2) entspricht, ist es genehmigungsfrei.

 

Das heißt aber nicht, dass Sie keine Bauvorlagen einreichen müssen, wie Sie dem Absatz (3) entnehmen können. Es geht dann nur etwas schneller.

 

NBauO und mehr finden Sie unter Downloads.

21. May 2010   | Email | Nach oben
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